Maklergebühr berrechtigt?

Ein Makler hat mir eine Rechnung zugesandt und möchte eine Provision von 3% zzgl. MwSt. bei einem Immobilienkauf von mir haben. Der Kaufpreis wurde beim Notar in der Beurkundung um 5000 EUR gesenkt. Der Makler hat nun eine Rechnung mit seinen Prozenten über die ursprüngliche Kaufpreishöhe erstellt. Gegen diese Rechunug möchte ich Widerspruch einlegen.

Frage 1: Von welcher Summe darf der Makler die Maklergebühr berechnen? Ich nehme mal an, nur von der Summe, die im Kauvertrag letztendlich steht. Also um den 5000 EUR geringeren Betrag. Ist das so korrekt?

Frage 2: Muß ich die Rechnung vorerst begleichen oder kann ich dies durch die falsche Rechnungsstellung noch hinauszögen, bis ich eine neue richtige Rechnung erhalte? Der Makler hat schon mit Gericht gedroht, weil ich die Rechnung noch nicht bezahlt habe. Zudem behauptet er, dass er den bereits erworbenen Titel gerichtlich durchsetzen werde. Seine Rechnugsstellung ist jedoch in meinen Augen falsch.

Hat der Makler durch den Kaufvertragsabschluß schon einen erworbenen Titel? Einen Titel kann es doch erst geben, falls dies bereits ein Gericht festgestellt hätte. Dies ist aber doch noch nicht der Fall.

Frage 3: Macht sich ein Makler strafbar, wenn er eine Provision berechnet, die höher als die 3% zzgl. MwSt. ist?

1,2 oder 3: wie bei michael schanze… :wink:)

Frage 1: Von welcher Summe darf der Makler die Maklergebühr berechnen? Ich nehme mal an, nur von der Summe, die im Kauvertrag letztendlich steht.
==> richtig, so wird es ja auch im maklervertrag stehen, oder?

Frage 2: Muß ich die Rechnung vorerst begleichen oder kann ich dies durch die falsche Rechnungsstellung noch hinauszögen, bis ich eine neue richtige Rechnung erhalte?
==> Meines Wissens nach mußt Du zumindest den Deiner Meinung nach richtigen niedrigeren Betrag überweisen, denn der Fehler im Betrag hat nicht aufschiebende Wirkung. Es ist ja unstrittig, dass eine Forderung entstanden ist.

Hat der Makler durch den Kaufvertragsabschluß schon einen erworbenen Titel?
==> nein, natürlich nicht, einen vollstreckbaren Titel bekommt er auch nicht so im vorbeigehen…

Frage 3: Macht sich ein Makler strafbar, wenn er eine
Provision berechnet, die höher als die 3% zzgl. MwSt. ist?
==> :wink:))))) leider nicht, 6% + MWSt sind zu tolerieren, und bei kleinen Kaufpreisen werden auch mehr geduldet…so sind die Grenzen der guten Sitten bei uns.

Hoffe, es hilft Dir,
Gruß, bordeaux71

Gleich am frühen Morgen 3 schnelle Antworten auf Ihre Fragen:

1.) Wenn im Kaufvertrag 3% Courtage zuzfl. MWSt. vom Kaufpreis steht, dann wird die Courtage berechnet auf die tatsächliche Kaufpreissumme. Die falsch ausgestellte Rechnung senden Sie zurück mit der Bitte eine neue ordnungsgemäße Rechnung auszustellen.

2.) Sie brauchen nur die Courtage bezahlen, die entweder im Kaufvertrag fest vereinbart wurde oder über die Sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Es dürfte doch für den Makler kein Problem sein, dies sehr schnell zu korregieren und dann zahlen Sie den richtigen Rechnungsbetrag sofort.

Einen Titel hat er nur dann erworben, wenn die Courtage als solche im Kaufvertrag erwähnt worden ist mit einem Zahlungsversprechen Ihrerseits. In einem solchen Fall braucht der Makler seinen Anspruch nicht mehr erneut nachzuweisen.

3.) Die Courtage muss ortsüblich sein, es ist nicht strafbar wenn diese mehr als 3% des Kaufpreises beträgt.

Ihr Thorsten Hausmann
Hausmann Immobilien
http://www.Hausmann-Makler.de
Büros in Hamburg,Norderstedt,Wiesbaden,Mainz und Dresden.

Hallo Buffi,

3-7 % sind möglich.
Demzufolge ist Frage 3 mit NEIN zu beantworten.

Meines Wissens nach kann der Makler die Provision von der ursprünglichen Vertragssumme nehmen.

Durch den Abschluss des Kaufvertrages erhält man keinen Titel, dieser wird beim Gericht durch den Kläger (hier:Makler) beantragt.

Tipp: einfach mal einen anderen Makler anrufen und fragen.

Hallo Buffi,
es besteht immer die Möglichkeit eines widerspruches und den solltest du schnell schriftlich tun.

zu 1. Der Markler kann von dir nur für den wirklichen Kaufpreis die Kaution verlangen, sofern es nicht anders geregelt wurde, wäre ja auch noch schöner, wenn z.B. du dir ein Auto kaufst für 20.000 und müsstest aber steuern für 50.000 bezahlen.

zu 2. Wenn du fristgerecht einen Widerspruch einlegst musst du meines Wissens nach erstmal nicht bezahlen. Komisch ist das er mit Gericht droht, aber schon einen Titel hat? Den muss er doch erst beim Gericht durchsetzen.

zu 3. ob er sich Strafbar macht weiß ich nicht, aber die Frage danach ist berechtigt, weil man ja nicht 3% von einer Summe fordern kann die so ja nicht stimmt, auf alle fälle widerspruch einlegen und sich mal von einem Anwalt beraten lassen und auch nicht auf drohungen eigehen, vielleicht selbst mal ihm eine Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Rechnung.

Ich bin kein Anwalt, deshalb ist es immer besser sich auch einen Rat von einem Fachmann geben zu lassen, weil hier kennt auch niemand den Inhalt der Verträge. Sollte doch alles korrekt sein und der Markler sich einen Titel holen, könnte es bald sein Haus sein (Gehe aber nicht davon aus).
Gruß Armour

Hallo,
lassen Sie sich keine Angst machen. Der Makler kann nur von dem Kaufpreis seine Provision bekommen, und nicht von einer früher genannten Summe, die nicht erzielt werden konnte.
Der Makler muss Ihnen natürlich eine neue, korrigierte Rechnung zukommen lassen. Erst dann müssen Sie bezahlen.
Einen Titel zur Vollstreckung muss er sich erst vor Gericht erstreiten.
Strafbar macht er sich nicht, wenn er eine überhöhte Rechnung schreibt. Sie können ja die Bezahlung verweigern.
MOETT

Hallo Buffi,
leider weiß ich nicht Bescheid über diese Frage.
Bei der Rechnung gibt es normalerweise eine Frist, sie zu bezahlen - ist die denn schon abgelaufen? Man darf sich nicht von jeder Drohung einschüchtern lassen.
Ich würde mich schleunigst beraten lassen, evtl. bei der Verbraucherzentrale, wenn es so etwas bei euch gibt. Vielleicht wäre es eine Alternative, erst mal eine Anzahlung zu leisten als Beweis für den guten Willen, die Rechnung überhaupt zu bezahlen. Aber wie gesagt, ich habe in diesem Fall keine Ahnung!

  1. Für die Maklerprovision ist die Kaufsumme ausschlaggebend (wenn ein Prozentwert davon vereinbart worden ist). Wenn ein fester Betrag vereinbart wurde (was nicht üblich ist), dann dieser Betrag.
  2. Die aus Deiner Sicht falsche Rechnung mit Hinweis auf die Kaufsumme und die falsche Berechnung zurückweisen (eventuell die entsprechende Seite des Kaufvertrages kopieren und mitschicken) und die neue Rechnung abwarten. Der Makler muss dann entweder die falsche Rechnung versuchen durchzusetzen (was für ihn problematisch ist) oder eine neue Rechnung schicken. Die brauchst Du aber nicht anfordern, denn er kann die Rechnung schreiben wann er will (es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart).
  3. Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Wenn Du gegen eine falsche Rechnung nicht vorgehst und diese bezahlst, dann hat der Makler Dich über#s Ohr gehauen aber kein Hahn kräht danach.
    Grüße beesener24
    (schreib mal wie es ausgegangen ist)

Hallo Buffi,
In der Regel wird eine Maklergebühr (Courtage)fällig, wenn der Kaufvertrag notariell geschlossen wurde. Hat der Makler zuvor mit Ihnen zum Beispiel eine Besichtigungsvereinbarung abgeschlossen, in der der ursprüngliche Kaufpreis und die Höhe der Maklergebühr vereinbart wurde, hat der Makler einen Anspruch auf die höhere Gebühr. Was Sie letztendlich mit dem Verkäufer beim Notar beurkunden, fällt nicht zu Lasten des Maklers! Dies ist dann die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und den Verkäufer. Die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und den Makler bleibt davon unberührt!
Zum Titel: Auch mit einer notariellen Urkunde kann bereits ein Titel entstehen, dass heißt, wird der Makler als Vermittler in der notariellen Urkunde auch als Gläubiger hinsichtlich seiner Maklergebühr benannt und diese Forderung ohne weitere Nachprüfung zur Zwangsbeitreibung, bei Nichtzahlung, beschrieben ist, dann hat er einen Titel! Dabei kommt es aber darauf an wie die Formulierung lautet!
Die Höhe der Maklergebühr an sich darf bundesweit 10 % von der Höhe des Kaufpreises laut Makler- und Bauträgerverordnung nicht übersteigen. Mit 3 % zuzügl. MwSt liegt der Makler im Rahmen seiner Möglichkeiten. Bitte prüfen sie selber nach ob es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Makler gibt und in wie weit der Makler aus der notariellen Urkunde Forderungen herleiten kann. Wenn ein Makler zweifelsfrei nachweisen kann, daß er Ihnen dieses Objekt vermittelt hat, dann hat er auch einen Anspruch auf seine Gebühr! Da ich wichtige Einzelheiten nicht kenne, kann ich leider nicht mehr dazu schreiben! Für weitere Fragen dazu stehe ich jedoch gern zur Verfügung!
MfG gotte

Hallo,

bei genaueren Fragen zu Maklerangelegenheiten kann ich leider nicht weiterhelfen - Gegenstand meines Studiums sind in dem Bereich lediglich die Erlaubnisse nach Gewerberecht.

Viel Glück!

So wie ich die Geschichte verstehe, haben Sie dem Notar einen falschen Kaufpreis genannt (wahrscheinlich um Steuern zu sparen?). Trifft dies zu, hat der Makler erst einmal überhaupt keinen Anspruch gegen Sie, da überhaupt kein wirksamer Grundstückskaufvertrag zustandegekommen ist.
Sollten Sie allerdings tatsächlich die geminderte Summe gezahlt haben, kann der Makler auch nur hieraus die Provision berechnen; sie sollten jedoch den Teilbetrag, auf den er demnach einen Anspruch hat schon vor einem Gerichtsprozess zahlen, da Sie ansonsten den Prozess teilweise verlieren.

Eine Strafbarkeit des Maklers kann ich vorliegend nicht erkennen.

tut mir leid muss ich passen

Also es ist nun so gelaufen:

Wie gesagt, ich habe den Kontakt zum Verkäufer hergestellt. Dieser verwies mich auf den Makler, weil er mit dem einen Vertrag hat. Habe das Haus dann mit dem Makler besichtigt. Kein Expose vom Makler bekommen, sonnst nur noch den Grundbuchauszug vom Makler erhalten, weil der Verkäufer alles dem Makler gegeben hat. Ich habe auch keinen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen. Dieswer sagte angeblich meiner Frau am Telefon, wieviel Provision er erhalten möchte.

Darf ein Makler mit dem Verkäufer überhaupt so einen Vertrag machen der regelt, dass der Käufer die Provision zahlen muß?

Beim Notar wollte ich den Makler aus dem Zimmer verweisen, was jedoch mißlang. Auch die KLausel über die 3% Maklerprovision steht leider im Kaufvertrag, die habe ich auch nicht rausbekommen, sonst wäre der Kauf geplatzt, weil der Makler sonst den Verkauf zurückgezogen hätte. Der Makler meint, dass er hieraus schon einen Titel habe. 5000 EUR konnte ich dem Verkäufer noch runterhandeln.

Der Makler hat nun eine Rechnung mit falschem Namenszusatz geschrieben, bei der er aber meiner Meinung nach, fälschlicher Weise auch noch die Gebühr falsch berrechnet hat. Da er aus der Summe incl. der 5000 EUR berrechnet hat und nicht aus dem tatsächlichen Kaufpreis. Zudem hat das Maklerschreiben mein Vater , der genauso heißt wie ich , das Schreiben geöffnet. Ich fand es dann geöffnet in meinem Briefkasten. Ich hatte jedoch beim Notar ausdrücklich erwähnt, dass der Namenszusatz jun. in der Postanschrift mit draufstehen muß, da es zwei Personen mit der gleichen Anschrift gibt. Der Notar machte dies auch, der Makler leider nicht. Hier hat der Makler grobfahrlässig gegen das Datenschutzgeheimnis verstoßen. Hierzu habe ich dem Makler eine Gegenrechnung zugesendet. Auf diese ist er jedoch nicht eingegangen.

Gegen die meiner Meinung nach falsche Rechnung vom Makler habe ich kurz vor fristablauf Widerspruch eingelegt. Heute habe ich nun ein Anwaltsschreiben des Maklers erhalten, ich müsse binnen 10 Tagen zahlen sonst geht das ganze vors Gericht. Der Anwalt, der den Makler vertritt, möchte auch noch gleich 1000 EUR für seine Dienste. Auch der Anwalt hat nicht gemerkt, dass die Rechnung des Makler fehlerhaft ist. Zudem wurde am Tag der Beurkundung ausgemacht, dass der Makler bei der Gemeinde einen Termin vereinbart, was er jedoch bis heute nicht gemacht hat. Versäumnis des Maklers.

Muss ich nun zaheln oder kann ich vorher noch drauf bestehen, dass ich eine ordentliche Rechnung erhalte und dass dann erst die normale Frist zur Zahlung beginnt, weil Verzugszinsen hat der Anwalt auch gleich mit berrechnet.
In meinen Augen hat der Makler seine Pflichten nicht erfüllt. Im Gegenteil, er hat mir einen großen Schaden zugefügt, da ich und meine Familie mit meinem Vater kein gutes Verhältnis habe und seitdem, jeden Tag irgendwelche Bosheiten und Gemeinheiten ertragen muss, welche ich jedoch nicht beweisen kann.
Solte Sie noch Fragen haben, werde ich diese gerne noch beantworten.
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
Buffi

Also es ist nun so gelaufen:

Wie gesagt, ich habe den Kontakt zum Verkäufer hergestellt. Dieser verwies mich auf den Makler, weil er mit dem einen Vertrag hat. Habe das Haus dann mit dem Makler besichtigt. Kein Expose vom Makler bekommen, sonnst nur noch den Grundbuchauszug vom Makler erhalten, weil der Verkäufer alles dem Makler gegeben hat. Ich habe auch keinen Vertrag mit dem Makler abgeschlossen. Dieswer sagte angeblich meiner Frau am Telefon, wieviel Provision er erhalten möchte.

Darf ein Makler mit dem Verkäufer überhaupt so einen Vertrag machen der regelt, dass der Käufer die Provision zahlen muß?

Beim Notar wollte ich den Makler aus dem Zimmer verweisen, was jedoch mißlang. Auch die KLausel über die 3% Maklerprovision steht leider im Kaufvertrag, die habe ich auch nicht rausbekommen, sonst wäre der Kauf geplatzt, weil der Makler sonst den Verkauf zurückgezogen hätte. Der Makler meint, dass er hieraus schon einen Titel habe. 5000 EUR konnte ich dem Verkäufer noch runterhandeln.

Der Makler hat nun eine Rechnung mit falschem Namenszusatz geschrieben, bei der er aber meiner Meinung nach, fälschlicher Weise auch noch die Gebühr falsch berrechnet hat. Da er aus der Summe incl. der 5000 EUR berrechnet hat und nicht aus dem tatsächlichen Kaufpreis. Zudem hat das Maklerschreiben mein Vater , der genauso heißt wie ich , das Schreiben geöffnet. Ich fand es dann geöffnet in meinem Briefkasten. Ich hatte jedoch beim Notar ausdrücklich erwähnt, dass der Namenszusatz jun. in der Postanschrift mit draufstehen muß, da es zwei Personen mit der gleichen Anschrift gibt. Der Notar machte dies auch, der Makler leider nicht. Hier hat der Makler grobfahrlässig gegen das Datenschutzgeheimnis verstoßen. Hierzu habe ich dem Makler eine Gegenrechnung zugesendet. Auf diese ist er jedoch nicht eingegangen.

Gegen die meiner Meinung nach falsche Rechnung vom Makler habe ich kurz vor fristablauf Widerspruch eingelegt. Heute habe ich nun ein Anwaltsschreiben des Maklers erhalten, ich müsse binnen 10 Tagen zahlen sonst geht das ganze vors Gericht. Der Anwalt, der den Makler vertritt, möchte auch noch gleich 1000 EUR für seine Dienste. Auch der Anwalt hat nicht gemerkt, dass die Rechnung des Makler fehlerhaft ist. Zudem wurde am Tag der Beurkundung ausgemacht, dass der Makler bei der Gemeinde einen Termin vereinbart, was er jedoch bis heute nicht gemacht hat. Versäumnis des Maklers.

Muss ich nun zaheln oder kann ich vorher noch drauf bestehen, dass ich eine ordentliche Rechnung erhalte und dass dann erst die normale Frist zur Zahlung beginnt, weil Verzugszinsen hat der Anwalt auch gleich mit berrechnet.
In meinen Augen hat der Makler seine Pflichten nicht erfüllt. Im Gegenteil, er hat mir einen großen Schaden zugefügt, da ich und meine Familie mit meinem Vater kein gutes Verhältnis habe und seitdem, jeden Tag irgendwelche Bosheiten und Gemeinheiten ertragen muss, welche ich jedoch nicht beweisen kann.
Solte Sie noch Fragen haben, werde ich diese gerne noch beantworten.
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.
Buffi.

Im Kaufvertrag steht, dass der Makler die Provision verdient hat und auf die 3% einen selbständigen Rechtsanspruch hat.

Buffi

Hallo,
Sie sollten erst dann bezahlen, wenn Sie eine richtige Rechnung haben. Sie sind nicht verpflichtet, eine falsche Rechnung zu begleichen.
Alles andere sind Dinge, die ich nicht beurteilen kann.
MOETT

Hallo,
das hört sich ja schön an. Immer diese Makler, die den Ruf der ganzen Branche kaputt machen.

Der Makler kann i.d.R. nur aus der echten Kaufpreissumme seine Rechnung stellen. Sollte aber im Kaufvertrag die Rechnungssumme genannt sein, dann war er ein Schlitzohr und du musst bezahlen.
Im Kaufvertrag könnte auch geregelt sein, dass du dich der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich seiner Rechnung unterwirfst, dann hast du die A-Karte gezogen und musst gleich bezahlen, denn diese Formulierung kommt einem Titel gleich, dann braucht er kein Gericht mehr einschalten.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft

Hallo Buffi,

  1. Einen Makler kann nur der Verkäufer oder der Käufer beauftragen (nicht der Notar). In Ihrem Fall hat es offensichtlich der Verkäufer getan, mit ihm hat der Makler auch seine Provision vereinbart. Diese kann bis zu 5% des Kaufpreises betragen (hängt vom Bundesland ab) und wird üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Der Verkäufer kann aber auch den Makler beauftragen einen Käufer zu finden, der den Kaufpreis und die vollständige Provision zahlt.

  2. Der Makler muss eine Leistung erbracht haben, d. h., er muss den Käufer gefunden und Kauf vermittelt haben. Wenn Sie selbst den Verkäuer gefunden haben (und es beweisen können, z. B. durch Zeugen, wie Ihre Frau), hat der Makler keinen Anspruch.

  3. Wenn der Makler mit dem Verkäufer unter einer Decke steckt, dann haben Sie so gut wie keine Chance gegen den Makler.

  4. Die Provision ist immer ein zuvor (mit dem Auftraggeber des Maklers, hier der Verkäufer) vereinbarter Prozentsatz vom tatsächlichen Kaufpreis(!).

  5. Post mit einer falschen Anschrift können Sie absolut ignorieren (behaupten, Sie haben diese nie erhalten). Es setzt allerdings voraus, dass die richtige Anschrift (mit Zusatz!) auch so im Kaufvertrag steht! Allerdings gelten alle bisherigen Schreiben als zugegangen, deren Erhalt Sie bereits bestätigt haben (z. B. mit einem Antwortschreiben, Widerspruch o. ä.).

Sie müssen sich von allem lösen, was Sie geschrieben haben, es zählen nur Tatsachen!

  1. Im Kaufvertrag stehen 3% Provision, die der Käufer an den Makler des Verkäufers, bei einer erfolgreichen Vermittlung zu zahlen hat. Nicht mehr und nicht weniger. Diese 3% beziehen sich immer auf den tatsächlichen Kaufpreis, der ebenfalls im Kaufvertrag steht.

  2. Wenn im Kaufvertrag keine anderen Regelungen vereinbart sind, können Sie in aller Ruhe den weiteren Werdegang abwarten.

  3. Sie ignorieren alle weiteren Schreiben, aber nur, wenn die Anschrift nicht der aus dem Kaufvertrag entspricht (Sie haben die4se dann nicht erhalten!).

  4. Sie müssen keinen Widerspruch gegen eine falsche Rechnung einlegen, einer falschen Rechnung widerspricht man oder weist diese zurück (mit Begründung). Weiter nichts! Alle Polemik können Sie sich sparen, weil diese nur Nerven kostet, die Situation verhärtet und nichts bringt.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/kanaluebersicht/aktue…

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/kanaluebersicht/aktue…

Viele Grüße
beesener24

Hallo,

zu 1: die Maklergebühren berechnen sich immer nach dem tatsächlichen und notariell beglaubigten Kaufpreis;

zu 2: Du hast ein Recht auf korrekte Rechnungsstellung und zahlst natürlich erstmal gar nichts. Lass den makler nur drohen, ich denke er will Dich einschüchtern;

zu 3: diese Frage kann ich Dir nicht 100%ig beantworten, hier bei uns in Ba-Wü gibt es auch Makler/Banken, die über 4% verlangen, von daher würde ich die Frage mit Ja beantworten.

Ich hoffe Dir ein wenig geholfen zu haben.

MfG
murmeltier