Hallo,
da hat jemand einen Vertag mit einem Makler zum Verkauf seines Hauses abgeschlossen, wie üblich als Alleinvertretungsauftrag, aber für die Dauer eines Jahres begrenzt.
Nachdem das Jahr erfolglos abgelaufen ist, entschließt sich der Hausbesitzer, selbst Anzeigen aufzugeben. Daraufhin schickt ihm der Makler eine Liste mit allen Personen und Maklerkollegen, denen er das Haus angeboten hat, von denen aber keiner zur Besichtigung gekommen ist. Er ist der Meinung, falls sich eine dieser Personen aufgrund der Anzeige des Hausbesitzers meldet und es zum Kauf kommt, ihm die Vermittlungsgebühr zusteht.
Hat er da Recht?
Grüße
Carsten
Hallo Carsten,
so ein Alleinauftrag enthält in der Regel einen Satz der sagt, das die Provision auch nach dem Ende der Maklertätigkeit geschuldet wird, wenn der Verkauf aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.
Dies sichert den Makler gegen schlaue Verkäufer ab, die den Makler zwar nutzen, dann aber das Vertragsende abwarten um ihn zu umgehen!
Evtl. kann man ja, falls ein Interessent von der Liste kaufen will, mit dem Makler über die Provision verhandeln!
Gruß,
Peter
Hallo,
nach meiner Meinung hat er da Recht, wenn er den Nachweis
über die Immobilien innerhalb des vertraglich vereinbarten Vermittlungszeitraums erbracht hat. Der Kunde hat also Vorkenntnis durch den Makler.
MfG AS
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