Maklergebühren für langjährigen Mieter

Guten Abend!

Was hat denn der Verkäufer sonst noch so alles bestellt? Vielleicht Fußpflege, die der Wohnungskäufer zahlen soll?

Es geht den Kaufinteressenten nichts an, mit wem der Verkäufer meint, irgendwelche Vereinbarungen treffen zu müssen. Wenn der Verkäufer glaubt, Vereinbarungen zu Lasten Dritter eingehen zu können, irrt er.

Beim Kauf einer bereits selbst genutzten Wohnung ist es abwegig, einen Vermittler zu bezahlen, wenn Eigentümer und Mieter schon vorher handelseinig waren und danach ein Makler eingeschaltet wird. Oft klinken sich irgendwelche Verwandten oder Bekannten des Verkäufers ein und meinen, Geld für nichts abgreifen zu können.

Um den Maklerlohn zu verdienen, muss die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags sein. Das ist in der geschilderten Situation nicht der Fall. Sieht übrigens auch der BGH so (BGH NJW-RR 96, 114). Wenn der Makler in diesem Fall meint, eine Rechnung an den Käufer der Wohnung stellen zu müssen/dürfen, beißt er mit dem Ansinnen auf Granit, kommt damit vor Gericht nicht durch.

Gruß
Wolfgang

Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem:
Ich wohne seit 10 Jahren in einer Wohnung und der Vermieter möchte nun die Wohnung verkaufen. Er hat mich gefragt ob ich die Wohnung kaufen möchte. Nachdem ich ihm mitgeteilt, dass ich die Wohnung kaufen möchte, teilte er mir mit, dass er inzwischen einen Makler genommen hat und nun die Makleraufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Er hat mit Makler Vertrag unterschrieben und erwartet jetzt dass ich die Maklergebühren zahle.
Nun meine Frage:
Da ich in der Wohnung selber wohne und der Makler sein Job gar nicht machen kann (mich dem Käufer vorstellen, Wohnung zeigen etc.), ist es rechtlich zulässig dass er mir seine Aufwendungen in Rechnung stellt.

Vielen Dank in Voraus auf eure Antworten

Selbstverständlich ist es rechtlich zulässig, dem Käufer (!) einer Immobilie die Kosten aufzuerlegen, Auch die eines Maklers, denn der wird nicht nach Aufwand, sondern bei Erfolg bezahlt.

G imager

Das scheinst du mißverstanden zu haben: Von einem Forderungsanspruch des Maklers ist hier garnicht die Rede. Vielmehr hat der Verkäufer erklärt, „nun die Makleraufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen“ meint, einen entsprechend höheren Kaufpreis zu fordern.

Das bliebe ihm ebenso überlassen wie dem M, dieses neue Angebot abzulehnen, womit der Eigentümer mit anderen Interessenten zu seinen Preisvorstellungen in Verhandlungen treten könnte.

G imager

Huhu,

wenn der Verkäufer nur mit Hilfe eines Mäklers verkaufen möchte kann er dies tun. In der Regel sind die Verträge aber so, dass der Verkäufer auch selbst tätig werden darf und weiterhin Ohne Mäkler verkaufen darf.

Daher sollte man Wissen was für eine Art Vertrag Allgemeinauftrag / Alleinauftrag / Qualifizierter Alleinauftrag dein Vermieter abgeschlossen hat.

Nur beim Qualifizierte Alleinauftrag darf dieser nicht selbst verkaufen. Allerdings sind die qualifizierten Verträge in der Praxis kaum rechtssicher abzuschließen, da dort die Inhaltskontrolle nach den AGBs greift, was für den Durchschnittlichen Mäkler zu viel rechtliche details sind.

  1. Welche Verträge ein Immobilienverkäufer mit Lumpenpack abschließt, ist für einen Immobilienkäufer vollkommen uninteressant.

  2. Im beschriebenen Fall muss der Käufer keinerlei Provisionsforderung von einem Makler fürchten oder gar begleichen.

  3. Ein Immobilieninteressent, der gegenüber einem Verkäufer seinen Kaufwillen bekundet, wird hoffentlich eine konkrete Vorstellung vom Höchstpreis haben, den zu zahlen er für die offerierte Immobilie bereit ist. Es ist also total egal, wie der Verkäufer auf seine Preisvorstellung kommt und ob er in den Kaufpreis noch irgendwelche Provisionen, Fußpflege oder zwei Kisten Champagner hineinrechnet.

Der Käufer weiß, welchen Kaufpreis er maximal zahlen kann und bis zu dieser Höchstgrenze wird verhandelt. Möchte der Verkäufer mehr Kohle sehen, muss er sich einen anderen Käufer suchen.

Es liegt kein Misverständniss vor. Verkäfeur hat Makler eingeschaltet und meint, dass zu dem genannten Preis
noch Makleraufwendungen zusätzlich zu berücksichtigen sind. D.h. ich soll zusätzlich zu dem ausgemachten Preis 3,57% für den Makler dazurechnen.

Noch einmal: Nicht der Makler, der Verkäufer will dieses Geld von dir - dessen nunmehr neues Verkaufsangebot kann man fristwahrend i. S. d. § 147 BGB annehmen oder das Kaufangebot des Eigentümers erlischt n. § 146 BGB und er wendet sich dann anderen Interessenten zu.

du bist im falschen forum. bei gutefrage.net darfst du ungestraft derartigen mist erzählen. hier gibt’s kommentare wie meinen.

Hallo,

um etwas Klarheit in die Angelegenheit zu bringen, musst du uns sagen:

A) Der Makler will eine Rechnung an den Käufer richten. (Halte ich für problematisch, da der Kauf komplett ohne sein Handeln in die Wege geleitet worden war, aber IANAL…)

B) Der Verkäufer will den Kaufpreis um die Kosten erhöhen, die ihm durch die (unnötige) Einschaltung eines Maklers entstanden sind.

B wäre klar:
Verkäufer und Mieter waren sich noch nicht handelseinig, es war kein Preis fest vereinbart, es war lediglich das Kaufinteresse bekräftigt worden. Solange nichts vertraglich vereinbart wurde, kann der Verkäufer seine Vorstellung vom Kaufpreis beliebig korrigieren, dem Mieter bleibt dann Handeln - oder ein simples „NÖ, zu teuer.“

    Kommentar
   

  von

  
    bmw535
  

  
    | 03.10.2015, 12:00 Uhr
  





  

  
    
      Hallo,

Preis war schon gennant und akzeptiert.
Der Verkäufer ging davon
aus bei Kauf einer Immobileie zahlt immer der Käufer, unabhängig
davon wer ihn beauftragt hat. In der Regel ist es leider so und daher
wollte ich wissen ob mein Fall eine Ausnahme ist. Nachdem gesagt wurde,
dass die Maklergebühren nicht von mir getragen werden können,
versucht der Verkäufer alle weitere Aktionen über den Makler abwickeln zu
lassen und schreibt „Damit ist eine Einigung zwischen Ihnen und Makler
Voraussetzung für den Abschluß des Kaufs mit Ihnen“.

Ich kann also nicht genau sagen ob es A) ist (da der Verkäufer und
nicht der Makler dier Rechnung auf den Käufer richten will), aber B) ist
es sicher (noch) nicht.

Grüße

Hallo an Alle,

es ist also doch am Ende Fall B gewesen:
B) Der Verkäufer will den Kaufpreis um die Kosten erhöhen, die ihm durch
die (unnötige) Einschaltung eines Maklers entstanden sind.

Ich bedanke mich bei allen für eure Hilfe!

Viele Grüße