Maklerprovision

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde Ihnen gerne erst denn Sachverhalt schildern und anschließend meine Fragen dazu stellen:

Es wurde eine Wohnung vermittelt die grundsätzlich einen Wohnberechtigungsschein benötigt. Das HAus befindet sich noch in der Förderung. Da die neuen Eigentümer die leerstehenden Wohnungen sanieren und dann zu einem höheren Mietzins vermieten wollten ist die Wohnung eineige Monate nicht vermietbar gewesen, da Mietinteressenten die einen WBS bekommen würden bzw. haben sich diese Wohnung nicht leisten können. Dann hat die Wohnung eine Freistellung bekommen und konnte OHNE einen Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Der neue Mieter hat dann einer Provisionszahlung zugestimmt und die Wohnung auch bekommen. NAch dem Abschluss hat sich dieser dann geweigert die Provisions zu zahlen mit dem verweis, dass es bei öffentlich geförderten Wohnungen keinen Anspruch darauf gibt.

  1. zählt die Wohnung nach der Freistellung dennoch als öffentlich gefördert?
  2. ist es demnach rechtens die Zahlung der Provisions zu verweigern?

Danke schon einmal im Voraus.

MfG

Hallo,

im Wohnungsbindungsgesetz ist in § 7 die Freistellung und in den §§ 13-17 Beginn und Ende der Eigenschaft als öffentlich geförderte Wohnung geregelt. Die Freistellung jedenfalls befreit nur von den Belegungsbindungen, d.h. es ist kein Wohnungsberechtigungsschein für die eine neue Vermietung notwendig. Ein Verlust der Eigenschaft "öffentlich gefördert ist damit nicht verbunden, da ja auch bei neuerlicher Vermietung wieder ein Wohnungsberechtigungsschein notwendig ist.

Ob in dem geschilderten Fall eine Provision zu zahlen ist, wird wohl nur ein Gericht klären können.

Hallo Wissenshunger84,

das ist mal eine trickreiche Frage und ich möchte vorausschicken, dass ich dazu nur meine Meinung äussern kann, da ich mir nicht 100% sicher bin.
Ich persönlich denke, das nach der Freistellung, deshalb heisst die ja so, alle Auflagen weggefallen sind. Hierzu würde ich ggf. das zuständige Amt befragen.
Zur 2. Frage würde ich sagen, dass eine Provisionszahlung in diesem Fall auf keinen Fall verweigert werden kann, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der Mieter dieser zugestimmt hat.
Vorausgesetzt, Makler ist nicht identisch mit Eigentümer natürlich.
Freundliche Grüße
Einstein

Hallo,

naja, so ist das mit Absprachen die möglicher weise nicht schriftlich bestehen !?

Wenn die Wohnung aus der Förderung ist, dann sehe ich auch nicht den Grund, keine vereinbarte Provision aufgrund der (ja nun nicht mehr vorhandenen) Einschränkung „öffentliche Förderung“ zahlen zu wollen.

mfg
Jürgen

Hallo,

sorry ist zu lange her, aber wenn die Frestellung erfolgte, also Nachweis, dass die öffentliche Förderung weggefallen ist, dann würde ich dem „Verweigerer“ die Freistellung zeigen.

Gruß H