Herr X schliesst einen Vermittlungsauftrag mit Makler Y mit Nebenbedingungen (Apartment soll nicht weiter als 5km von Ort Z entfernet sein, Apartment soll Internet haben, eine Kueche, Waschmaschine, etc); der schickt ihm 3 Vorschläge.
Vermieter zu Objekt 1 ist nicht erreichbar
Objekt Nummer 3 ist zu weit entfernt
Objekt Nummer 2 hat kein Internet und ist ausserdem schon vermittelt.
Vermieterin zu 2 bietet aber ein Alternativobjekt an, welches nach ihrer Aussage auch in der Datenbank Ys zu finden ist.
Wäre die Provision in dem Fall fällig, in dem X das Angebot der Vermieterin 2 annimmt?
Objekt Nummer 2 hat kein Internet und ist ausserdem schon
vermittelt.
Vermieterin zu 2 bietet aber ein Alternativobjekt an, welches
nach ihrer Aussage auch in der Datenbank Ys zu finden ist.
Wäre die Provision in dem Fall fällig, in dem X das Angebot
der Vermieterin 2 annimmt?
In diesem hypothetischen Fall wäre es wichtig, den Vermittlungsvertrag genauer zu analysieren, dort dürften weitere Details zu finden sein. Ist die Vermittlung zu potentiellen Vermietern Vertragsgegenstand oder exakt die Vermittlung von Wohnungen? Wurden die Bedingungen der potentiellen Wohnung in diesem theoretischen Fall schriftlich festgehalten?
Außerdem würde es vermutlich einen Unterschied machen, ob die potentielle Mieterin das andere Angebot der Vermieterin 2 wirklich zufällig in der Datenbank von Y gefunden hat (am besten noch bevor der Kontakt durch den Makler zu Vermieterin 2 hergestellt wurde) oder ob dieses Angebot von der Vermieterin gemacht wurde, nachdem der Makler den Kontakt zu dieser hergestellt hat und wie dies im Zweifel zu belegen wäre.
ohne jetzt nach Urteilen zu so einer speziellen Situation gesucht zu haben, nur mal so ein Gedanke:
Kann man die Einschaltung des Maklers wegdenken, und trotzdem an die fragliche Wohnug gekommen sein? Das ist hier wohl auszuschließen. Die Einschaltung des Maklers ist conditio sine qua non für den Abschluss des konkreten Mietvertrages, da nur hierüber der Kontakt zu der Vermieterin beider Objekte hergestellt wurde. Verschärfend kommt hinzu, dass auch noch beide über den Makler vermittelt werden, und die tatsächliche Benennung des zweiten Objektes durch den Makler nur deshalb unterblieb, weil der Interessent zunächst so enge Vorgaben gemacht hat, die er jetzt über den Haufen geworden hat.
Ich könnte mir vorstellen, dass man da besser nicht zu offensiv an eine Zahlungsweigerung heran gehen sollt. Aber vielleicht findet ja noch jemand eine passende Fundstelle zu vergleichbaren Fällen.
es wäre nun nicht so, dass diese Wohnung nicht in das vorgegebene Schema gepasst hätte. Der Makler haette sie nur nicht vorgeschlagen; auch hätte der Makler keine Alleinvertretung fuer diese Wohnung.
Deine Aussagen entnehme ich, dass ein Makler fuer die Vermittlung eines Vermieternamens „bezahlt“ wird, weil dadurch seine Leistung erbracht wird, nicht fuer die Vermittlung einer konkreten Immobilie.
Was nun, wenn der Vermieter in spe, dem Herrn X eine Wohnung zum Kauf angeboten haette (die zufaelligerweise auch auf den Seiten des Maklers erscheint und ebenso bei anderen). Ist auch in diesem Fall die Provision an den Makler faellig, obwohl er nichts anderes gemacht hat, als den Vermieter einer Wohnung zu benennen?