Maklerprovision gerechtfertigt?

Hallo,

ich habe vor kurzem eine Wohnung gekauft - heute um 16 Uhr wird der Vertrag unterschrieben, morgen ist Schlüsselübergabe. Beim Ursprungs-Inserat im Internet wurde auf ein wirtschaftliches Naheverhältnis hingewiesen. Bei der Wohnungsbesichtigung sprach die Maklerin immer wieder davon dass sie mit der Noch-Eigentümerin befreundet ist… man hörte es deutlich heraus, zB., als sie sagte, sie saß schon vor 20 Jahren in der Wohnung und man höre die Nachbarn nicht - es ging darum, ob die Wände hellhörig sind…
In Vorvertrag stand ausdrücklich „Wirtschaftliches Naheverhältnis: Nein“
Die Maklerin bekommt über 5500 € von mir - steht ihr das zu?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten!

Liebe Grüße,
Annika

Hast du der Maklerin einen Suchauftrag erteilt?
Und Sie hat daraufhin diese Wohnung gefunden?
Dann ja.

Anhand der Mänge an Angeaben kann ich darüber kaum was Sagen,

Warum hat man dies nicht korrigiert?

wie wird die Summe berechnet und gibt es von Ihr eine Rechnung mit USt. Ausweis? lass dir den „Maklerschein“ nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung vorlegen, ob die Dame überhaupt ein Makler ist.

Übrigens je nach Konstellation kann selbst eine Ehefrau Maklercourtage nehmen, wenn diese als Maklerin tätig ist. (besonderer Schutz der Ehe im Grundgesetzt macht dies mit Einschränkungen möglich)

nein, ich hatte keinen Auftrag gegeben, habe die Wohnung selbst im Internet gefunden. In Österreich zahlt leider der Käufer die Provision, nicht der Verkäufer…

ich würde gern den Beitrag editieren und vermerken, dass es sich um Österreich handelt. Weiß aber nicht WIE :confused:

ist in Deutschland genau so, aber auch das mit den Anzeigen ist in D so geregelt, dass ein Mäkler diese Einstellt und dann vermittelt oder nachweist Anrecht auf Courtage hat.

Sorry, meine Antwort bezog sich auf Deutschland.

Warum sollte ihr das nicht zustehen? „Wirtschaftliches Naheverhältnis“ - wirtschaften die beiden plötzlich zusammen, weil sie befreundet sind?
Es geht da im Grundsatz ja darum, ob der Makler im engeren und weiteren SInne ein „Eigengeschäft“ ausführt. Da das Haus einer Freundin gehört - die weder wirtschaftlich nich familiär mit der Maklerin verbunden ist frage ich mich, warum es dort ein wirtschaftliches Naheverhältnis geben soll?

Oh, leider habe ich da etwas überlesen. Sorry. Aber bei der Meinung bleibe ich weiterhin, dass es sich da eher nicht um ein wirtschaftliches Naheverhältnis handelt.

Warum weist du nicht einfach darauf hin, dass da ein Fehler im Vertrag ist?

Servus Annika,

tut mir leid - ich hatte nicht gesehen, dass Du das Posting mehrfach übers Forum verteilt hast.

Kurz zur Einschätzung: Nach österreichischer Rechtsprechung geht es hier eben nicht um ein „wirtschaftliches Naheverhältnis“, sondern um ein „wirtschaftliches oder persönliches Naheverhältnis“. Es ist ein Trick der Realitätenmaklerin, dass sie den zweiten Begriff weglässt.

Wenn sie nämlich mit der Eigentümerin befreundet ist, ist das zwar kein wirtschaftliches, aber ein persönliches Naheverhältnis.

Vollkommen unsicher, ob irgendein Richter Deiner puren Aussage ohne irgendwas anderem dabei die Beweiskraft zubilligen wird, die nötig wäre, um den Anspruch auf die Provision zu erschüttern.

Moral: Sowas macht man nicht ohne Zeugen.

Der nicht ganz billige Preis lässt an Wien denken. Da brauchst Du ohne Spezln oder wenigstens das passende Parteibuch nicht zu erwarten, dass da irgendwas herauskommt, wenn Du die Sache einklagen lässt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

gibt es in Österreich nicht. Da kommt nach dem § 34:

Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

§ 34. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

gleich der § 38:

  1. Ausübung von Gewerben

Wesen der Gewerbeberechtigung

§ 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.

Schöne Grüße

MM