Maklerprovision, JA oder NEIN? HILFE!

Hallo alle zusammen,

wir haben uns im Internet eine schöne Wohnung gefunden. Haben dann Kontakt zu dem dazugehörigen Makler aufgenommen, die von ihm erhaltene Provisionsvereinbarung unterschrieben und dafür die Adresse des Objekts erhalten.

Als wir zur Besichtigung bei der Wohnung waren, war der Makler selber nicht vor Ort, nur die Bewohnerin (NICHT Besitzerin), welche auch die Auftragsgeberin war.Jetzt das Problem: Die Bewohnerin wollte uns in den kommenden Tagen der Besitzerin des Hauses/der Wohnungen vorstellen, welche aber von dem Makler nichts wusste und auch strickt gegen eine Vermietung über einen Makler ist.
Was sollen wir jetzt tun?** Wie werden alle Beteiligten glücklich?**
Meines Wissens sind wir dem Makler keine Provision schuldig.Das hab ich dazu im Internet gefunden:

Der Makler weist die „Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ nach §652 BGB.
Die Vermiets/-Verkaufsbereitschaft des Eigentümers ist das Entscheidende, der Nachweis der Immobilie, oder des Objekts reicht nicht.

Hi,

leider darf ich wegen FAQ:1129 nicht antworten.
Falsch: Ich habe…
Richtig: Angenommen jemand hat…

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MFG

Meines Wissens sind wir dem Makler keine Provision
schuldig.

Das ist leider rechtsirrig: Auch wenn man meinen könnte, ein Provisionsanspruch sei wegen § 6 Abs. 1 Wohnraumvermittlungsgesetz (WoVermittG) ausgeschlossen, da in dieser Vorschrift klar geregelt sei, dass der Makler Wohnräume zur Vermietung nur dann anbieten darf, wenn er dazu einen Auftrag des Vermieters hat: Tatsächlich begeht der Makler aber nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dummerweise ist die aber deutlich geringer als die beanspruchbare Provisionszahlung :frowning:

Denn ungeachtet des Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 WoVermittG bleibt der Maklervertrag gem. BGH Urteil wirksam.und hat keine Nichtigkeit nach § 134 BGB zur Folge und führt daher auch nicht zum Provisionsverlust des Vermittlers.

Was bleibt, wäre anzudeuten, über die Interessentvertretungen wie RDM eine Abmahnung nach Wettbewerbsrecht herbeizuführen. Und, sofern der Makler Fotos, Grundrissse, Exposé usw. vom Vermieter ungefragt verwendet hätte, den Eigentümer hierüber Abmahnung und Unterlassungserklärung nach KUG betreiben zu lassen.

Hartgesottene schwarze Schafe schreckt das aber ebensowenig ab, zumal wenn mangels Mitgliedschaft keine Rausschmiss aus dem Verband droht und trotz Zahlungen immer noch Profit verbliebe :frowning:

G imager

Hallo,

nehmt einen Rechtsanwalt - vermute dass ihr reingelegt wurdet.
Hatte die Bewohnerin eine schriftliche Genehmigung der Besitzerin  dabei ?
Der Makler müsste doch auch Unterlagen der Besitzerin haben.

Deswegen schrieb ich in der „wir-Form“ :wink:

Haben uns darauf geeinigt die Provision zu zahlen, aber 500€ weniger.
Damit waren zum Schluss alle zufrieden :smile: Danke trotzdem!

Hallo,

das ist rein rechtlich, auf die genannte FAQ bezogen, das gleiche. :wink:

Gruß
Christian