Angenommen, eine Person zieht in ein Miet-Reihenhaus, von dem der Makler versichert hat, es liege ruhig. Nach dem Einzug jedoch stellt sich heraus, daß sich hinter dem Garten eine Druckerei befindet, in der an warmen Tagen, je nach Auftragslage auch am WE, bis 22h bei geöffneten Fenstern gearbeitet wird, was eine penetrante industrielle Dauerbeschallung zur Folge hat. Der Makler gibt vor, von dieser Lärmbelästigung keine Kenntnis gehabt zu haben.
In welchem Umfang darf die Provision aufgrund dieser eklatanten, vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Falschinformation gekürzt werden?
Hallo!
In welchem Umfang darf die Provision aufgrund dieser
eklatanten, vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen
Falschinformation gekürzt werden?
Im Extremfall, wenn man denn von einer erheblichen und wissentlichen Fehl-/Nichtinformation ausgeht kann es sein, dass der Makler nach § 654 BGB vollkommen leer ausgeht.
Die Norm wird, auch wenn es der Wortlaut nicht vermuten lässt, durch die Rechtsprechung auch auf andere sonstige Pflichtverletzungen angewendet.
http://dejure.org/gesetze/BGB/654.html
Im richtigen Leben würde ich natürlich jemanden Fragen, der sich mit so etwas auskennt…sprich, einen Rechtsanwalt.
Gruß,
Florian.
Hallo
Der Makler gibt vor, von dieser Lärmbelästigung keine Kenntnis gehabt zu haben.
Und dürfte damit i.d.R. sogar durchkommen - leider.
Um auf § 654 einzugehen:
Für eine Haftung wegen Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht müsste m.E. ein qualifizierten Alleinauftrag bestehen, in dem sich der Makler zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet.
Im richtigen Leben ist das i.d.R. nicht gegeben > normalerweise liegt hier lediglich eine Nachweisvermittlung vor, d.h. keine Tätigkeitspflicht = keine Pflichtverletzung - und auch keine eigene Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht des Maklers.
Vor einer Haftung für falsche Angaben im Exposé wissen sich die Makler i.d.R. gut zu schützen: üblicherweise steht in jedem Exposé irgendwo ein (wirksamer) Haftungsausschluss - etwa "„Alle in diesem Angebot enthaltenen Angaben, Abmessungen und Preisangaben beruhen auf Angaben des Verkäufers (oder eines Dritten). Der Makler übernimmt hierfür keine Haftung.“
Der Maklerkunde müsste ggf. nachweisen/beweisen,
- dass die Eigenschaft vom Makler falsch zugesichert wurde;
- dass der Makler z.B. von der Lärmbelästigung tatsächlich Kenntnis hatte bzw. gewusst haben musste - er musste aber i.d.R. nicht, wenn er keine Erkundigungs-/Nachprüfungspflicht hat (d.h. der Makler musste nicht prüfen, ob die Angaben des Vermieters stimmen - auch am Wochenende/nachts) ;
- dass der Interessent den „schöngeredeten“ Umstand nicht selbst hätte erkennen können (vom Interessent wird i.A. erwartet, dass er sich auch selbst informiert - z.B. mal „reinhört“ und nicht einfach den Maklerangaben vertraut)
z.B.
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/meldungen/M68-Ur…
http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-makler-1…
http://www.ruge-mydlak.de/Maklerhaftung.pdf
Also: vertrau niemals einem Makler - bzw. lass’ dir die angepriesene Eigenschaft direkt vom Makler nachweislich/schriftlich zusichern 
Bei tatsächlichen unzumutbaren, nicht ortsüblichen oder rechtswidrigen Lärmstörungen = Mietmangel gibt es jedoch auch andere Möglichkeiten:
Wegen der Lärmbelästigungen aus Gewerbebetrieb muss auf Antrag das Ordnungsamt bzw. Umweltschutz/Immissionsschutzamt einschreiten (und z.B. auch Lärmmessungen durchführen)
> jeder Gewerbebetrieb hat hier je nach Baugebiet/Bebauungsplan unterschiedliche Immissionsschutzrichtwerte einzuhalten
z.B. hier - Seite 12 Immissionsschutzrichtwerte für Industrie-/Gewerbeanlagen
http://www.laermkontor.de/deutsch/Veroeffentlichunge…
und evtl. sogar besondere baurechtliche Auflagen in seiner Baugenehmigung/Betriebserlaubnis gemacht bekommen.
Einen zivilrechtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch hat ggfs. der Mieter als direkt Gestörter nach BGB § 862 und auch der Vermieter als Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nach BGB § 1004.
http://dejure.org/gesetze/BGB/862.html
Daneben besteht ggfs. ein Recht auf Mietminderung nach BGB § 536 ff und, da den Vermieter aus dem Mietvertrag(sabschluss) auch Nebenpflichten/Auklärungspflichten treffen, möglicherweise sogar auf (fristlose) Kündigung und Schadensersatz (z.B. für vergebliche Aufwendungen auf die Wohnung, Umzugsmehraufwand, Maklerprovision).
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag11.html
Rudi