Maklerprovision nach Hauskauf

Hallo,
ich möchte gerne wissen, ab wann ist die Maklerprovisionen nach dem Unterschrift beim Notar fällig?
Es steht im Kaufvertrag, dass der VerKäufer und der Käufer sich bei Nichtzahlung der Courtage der sofortigen Zwangsvollstreckung seines Vermögens unterwerfen. Ist das ok? was heißt das für mich als Käufer? kann ich was ändern?

Danke

Hallo,
ich habe keinen Makler gebraucht, aber soweit ich weiß, sind nach einem Hauskauf alle Beträge sofort zahlbar. Warum auch nich? Der Makler hat doch seinen Job gemacht, oder?
A.

Ich leider nicht weiterhelfen - ich bin Versicherungsmakler.

Gruß Andreas

Hallo, wie üblich ist dies keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern lediglich die Weitergabe erworbenen Wissens.

Ändern und vereinbaren kann man so gut wie alles, was das Gesetz zulässt.

Der Makler erhält üblicherweise einen unmittelbaren Anspruch für seine Provision, sobald eon Vertrag geschlossen wird. Andere Vereinbarungen sind möglich.

Das mit der Zwangsvollstreckung sollten Sie nicht so eng sehen. Natürlich gibt es Bankwege und Barzahlung ist heute eher unüblich. Es gilt eher für den Fall vereinbart und dem makler als Sicherheit, als das Sie nicht oder nur mit deutlicher Verspätung bezahlen. Auf der anderen Seite hat der Makler aber auch keinen Anspruch auf eine derartige Klausel.

Sollte der Vertrag aufschiebende Bedingungen enhalten (z.B. Vertragsschluss vorbehaltlich Finanzierung o.ä.) ist die Prov. erst verdient und fällig, wenn diese Bedingungen eingetreten sind.

Ausführliche Informationen gibt’s auch in Buchform, z.B. bei Amazon unter Immobilienkaufverträge zu finden.

Gutes Gelingen !

Hallo,
ich möchte gerne wissen, ab wann ist die Maklerprovisionen
nach dem Unterschrift beim Notar fällig?

Hallo,

normalerweise ist die Käufercourtage verdient und fällig mit Abschluss des rechtsgültigen Kaufvertrages
beim Notar. Seriöse Makler schicken danach eine ordentliche Rechnung zu. Die ist mit Zugang fällig und zahlbar.

Das der Käufer sich wegen Zahlung der Käufercourtage
dem Makler gegenüber im Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft ist sehr, sehr ungewöhnlich. Das kenne ich so aus über 20 Jahren Maklertätigkeit nicht. Normalerweise ist der Makler nicht handelnder Beteiligter des Kaufvertrages, dass sind hier Käufer und Verkäufer. Deswegen wundert mich das! Normalerweise wird der Vermittlungshinweis nur nachrichtlich aufgenommen (z.B.: Die Beteiligten bestätigen eine courtagepflichtige Vermittlung duch xyz-immobilien.) Am besten den Notar (muss neutral beraten) anrufen und um Beratung bitten!

Die obige Auskunft erfolgt als Privatmann ohne jegliche Gewähr und Haftung. Keine Rechtsberatung!

Gruß

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Ich vermute mit dem Kaufpreis wird gleichzeitig die Courtage fällig, aber genau weiss ich das leider auch nicht. SORRY!

Hallo mamilo04,

grundsätzlich ist die Maklercourtage mit Zustandekommen des Vertrages vierdient, fällig und zahlbar. Also üblicherweise direkt nach Unterschrift des Vertrages. Anders ist es immer dann, wenn der Vertrag schwebend unwirksam ist. Dieses ist der Fall, wenn z. B. das Familiengericht oder ein Betreuer den Vertrag noch genehmigen muss. Auch wenn ein Beteiligter nicht bei der Beurkundung anwesend ist und nur ein vollmachtsloser Vertreter unterschreibt. Der Vertrag wird erst dann gültig, wenn Vertretene eine notarielle Genehmigungserklärung unterschreibt.

Da Sie sicher ein ehrlicher Käufer sind, ist gegen die sofortige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsversteigerung nichts einzuwenden…

mfg
Ulf Zwilling
Zwilling Immobilien

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Also, wir nehmen auch die sogenannte
Maklerklausel in den Notarvertrag mit auf,
es sei denn wir kennen die Beteiligten.
Unabhängig davon, erfolgt die Rechnungstellung
direkt nach Kaufvertrag.

Mit freundlichen Grüßen
MS RHEINLAND IMMOBILIEN GmbH

Ralf Limbach


MS RHEINLAND IMMOBILIEN GmbH
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