Maklerprovision nach Vertragsablauf

Hallo!

Angenommen folgende Situation:

Ein Mann möchte sein Haus verkaufen, er hat es deshalb für ein halbes Jahr zu einem Makler mit einem Makler-Allein-Auftrag gegeben. Zwei Tage vor gekündigtem Ablauf Vertrages ruft der Makler bei dem Mann an und teilt ihm mit, dass eine Frau bei ihm war und gefragt hat, in welcher Straße sich das Haus befindet, denn sie möchte mal vorbei fahren und es sich von außen ansehen.
Als der Vertrag dann abgelaufen war rief die Frau nocheinmal bei ihm an und wollte wissen, ob das Haus auch für einen bestimmten Betrag verkauft werden kann. Der Makler rief darauf beim Hauseigentümer an und teile ihm ihr Anliegen mit. Der Hauseigentümer lehnte den zu geringen Preis ab.
Mittlerweile hat der Hauseigentümer das Haus in einem Internetportal ausgeschrieben. Daraufhin meldete sich die Frau und wünschte einen Besichtigungstermin.

Nun die Frage: Wenn die Frau das Haus kaufen möchte, muss der Hauseigentümer dann dem Makler dennoch eine Provision zahlen, nur weil der vorher auch Kontakt mit der Frau hatte?

Gibt es dabei rechtliche Bestimmungen?
Im Makler-Vertrag steht nichts dergleichen drin, auch bekam der Hauseigentümer vom Makler keine schriftliche Bescheinigung, wo auf die Frau Bezug genommen wird. Es fanden lediglich mündliche Auskünfte statt, eine Beweiskraft für den Makler ist demnach sehr gering.

Vielen Dank
Gruß Sabine

Nun die Frage: Wenn die Frau das Haus kaufen möchte, muss der
Hauseigentümer dann dem Makler dennoch eine Provision zahlen,
nur weil der vorher auch Kontakt mit der Frau hatte?

Ich würde sagen nein, weil der Kontakt der über den Makler lief, nicht zum Abschluß geführt hat (aber: IANAL).

Ich frage mich aber, wieso die Interessentin jetzt plötzlich wieder Interese an dem Haus hat, nachdem ihr Kaufangebot abgelehnt worden ist.

Hallo Sabine,

Auf Grud der Sachlage:
Vertragsablauf - keine neue Vertragsverlängerung des Makleralleinauftrages, kann man von einem Scheitern der geführten Verhandlungen ausgehen, zumal auch keine Einigung mit dem Eigentümer zu erzielen war.

Voraussetzung dafür, dass bei einem Makler ein Provisionsanspruch entsteht sind nach § 652 BGB:

  • der Maklervertrag
  • Tätigkeit des Maklers (Vermitteln des Vertrages)
  • Zustandekommen eines Hauptvertrages
  • Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit und dem Zustandekommen des Hauptvertrages

Wichtig wäre der direkte Ursachenzusammenhang, und der läge vor, wenn das vom Makler angebotene Geschäft identisch mit dem tatsächlich zustande gekommenen ist. Die Identität bezieht sich auch auf die Art des Vertrages, der angeboten wurde, das angebotene Objekt und auf den vom Makler benannten Vertragspartner.
Ein Makler wird, bevor er eine Provisionsrechnung stellt, prüfen ob alle hier genannten vier Grundvoraussetzungen des Provisionsanspruches gegeben sind. Fehlt auch nur eine, würde er evtl. keine Provision geltend machen können.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Harms