Maklerprovision unwilliger Makler

Anruf bei Makler nach Interesse an Inserat bei Immoscout und Bitte um Rückruf. Makler verlangt, dass ihm eine Mail mit der persönlichen Erreichbarkeit geschickt wird. Das dortige Formular wird ausgefüllt und mit einer dstl. Rufnummer und Unterschrift abgesandt, Bitte um Rückruf. Makler meldet sich nicht, stattdessen wird eine automatisch generierte Antwortmail „Ihre Mail war unseriös, da Anschrift nicht eingetragen, wurde gelöscht“ als Antwort gesandt. Nochmalige telefonische Anfrage beim Makler am gleichen Tag. Er besteht auf vollständigem Ausfüllen des Formulars (Adresse, Festnetznummer), ansonsten werde die Anfrage-Mail gelöscht. Daraufhin, nach Ankündigung gegenüber dem Makler, eigene Recherche nach dem Verkäufer. Kontaktaufnahme zu diesem. Verkäufer hat Alleinvertrag mit Makler, führt aber eine Besichtigung selbst durch, informiert darüber auch den Makler. Makler nicht anwesend, Käufer besteht darauf, keinen Kontakt zu dem Makler zu haben. Auf Auftrag des Verkäufers schickt Makler Expose (35 Kopien, Wert 3,50 Euro.) an Interessenten/Käufer.
Käufer teilt Makler wiederum mit, dass von seiner Seite keinerlei Kontaktaufnahme oder Beratung gewünscht wird. Makler „droht“ dem Käufer daraufhin, dessen Arbeitsstelle darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der der Arbeitszeit private Immobiliengeschäfte getätigt wurden.
Käufer verweigert wiederum jede weitere Kontaktaufnahme mit dem Makler und verbittet sich diese.
Kauf kommt in alleinigen Verhandlungen mit dem Verkäufer zustande.
Makler besteht auf Provisionszahlen - wie in Immoscout Anzeige ausgewiesen (4,85 %) vom Käufer sowie ca 3 % vom Verkäufer.
Der Alleinvertrag mit dem Verkäufer war für 1 Jahr abgeschlossen und zur Zeit der Kontakaufnahme bereits 8 Monate alt.

In diesem Fall wäre ein Kauf ohne eigene Aktivität des Käufers an der Veweigerungshaltung des Maklers gescheitert.

Malerprovision fällig ??

Gruß No.

Malerprovision fällig ??

Ich würde sagen, ja.

Moin,

In diesem Fall wäre ein Kauf ohne eigene Aktivität des Käufers
an der Veweigerungshaltung des Maklers gescheitert.

was hat ein Makler mit den Kaufaktivitäten des Käufers zu tun`
Er muß Dir die Immobilie bekannt machen, mehr nicht.
Alles Weitere ist pure Kullanz.

Malerprovision fällig ??

Ja.

Gandalf

Hallo Nwestphal,
wie die anderen schon schrieben:
die Maklerprovision ist zu zahlen.
Wenn der Verkäufer einen Alleinauftrag an den Makler hatte hätte ich ihm bei den Kaufverhandlungen den Preis um diesen Betrag gedrückt.
Wenn er den Makler beauftragt hat, soll er ihn auch bezahlen - aber dazu ist es leider zu spät.
Bezüglich der Drohungen mit Meldung beim Arbeitgeber, das ist wirklich unseriös. Da würde ich mich schlau machen, ob es für Makler nicht sowas wie eine Innung / Verband oder ähnliches gibt und das Verhalten dort melden.
Gruß elmore

Interessanter Link zum Thema
www.focus.de/immobilien/kaufen/tid-21020/hauskauf-un…

Hallo,

der Makler hat sich hier evtl. etwas ungeschickt und vor allem undiplomatisch verhalten. Wenn der Makler dieses Erst-Telefonat und den folgenden Email-Verkehr mit Dir beweisen, bzw. belegen kann, wirst Du normalerweise da schon provisionspflichtig sein. Auch der qualifizierte Alleinauftrag, wenn es ein rechtsgültiger ist (siehe neueres AGB-Gesetz), könnte in Deinem Fall dann für die Provisionspflicht sorgen. Würde mich interessieren, wie das ausgeht…

http://www.focus.de/immobilien/kaufen/tid-21020/haus…

Die rhetorischen Ungeschliffenheiten und Frechheiten sind im Einzelnen hier mal ausgespart. Das Verhalten des Maklers hat - bis auf die Veröffentlichung im Internet - geradezu dazu geführt, dass ein Verkauf NICHT zustande kommt. Wäre der Käufer nicht selber tätig geworden, wäre ein Abschluss gar nicht erfolgt, denn ohne Rückruf des Maklers wäre der Käufer nicht in den Besitz der Verkäuferdaten gelangt. Noch während der Verhandlungen mit dem Verkäufer hat der Makler versucht, durch unsinnige Beratungen über die „Seriosität des Käufers“ … „hat keine Festnetznummer“ den Kauf zu hintertreiben.
Richtig ist, dass der Käufer die Kenntnis von der Immobilie nur durch das Inserat erhalten ist, richtig ist auch, dass bis auf die Bitte zu einem Rückruf keinerlei weitere Leistungen beim Makler abgerufen wurden - im Gegenteil sie wurden sogar abgelehnt.
Fraglich kann hier deshalb sein, ob ein „Vertrag“ zustande gekommen ist - zwischen Makler und Käufer.
Ferner wird lediglich in der Anzeige auf eine Provision von 4,85 % hingewiesen. Auch im übersandten Expose ist lediglich diese Auskunft enthalten. Keinerlei Hinweis wer sie zu zahlen hat, wann sie zu zahlen ist und dass mit dem Expose eine „Beauftragung des Maklers“ erfolgt.

Der Hinweis - oben - auf eine mögliche Beschwerdestelle / Innung ist dem Makler gegeben worden, ohne dass der Käufer bislang pfündig wurde. Nach diesem Hinweis wurde der Makler allerdings deutlich umgänglicher und entschuldigte sich, z.B. für die Drohung, den Arbeitgeber zu unterrichten.

Gruß No.

Na ja, ob das „Alles Kulanz ist… ??“ Nach einschlägigen Urteilen (s. auch hier im Forum (Köln, Bamberg, Oldenburg) herrscht offensichtlich auch bei deutschen Gerichten die Auffassung vor, dass ein gültiger Maklervertrag erst dann zustande kommt, wenn der Makler

  • z.B. ein Expose übersendet, das einen eindeutigen Provisionshinweis enthält und nach der Übersendung w e i t e r e Maklerdienste erbracht werden.
    (hier hat sich der Makler nicht nur geweigert Kontakt aufzunehmen, sondern wurde nicht einmal aufgefordert ein Expose zu übersenden. Er tat dies im Auftrag des Verkäufers, von dem der Käufer die Daten haben wollte).
  • ein Maklervertrag könnte hier schon daran gescheitert sein, dass der Makler zwar einerseits inseriert hat, andererseits aber aktiv durch sein Verhalten den Kauf der Immobilie verhindert hätte, wenn nicht der Käufer aktiv geworden wäre. Denn nicht er hat die Gelegenheit zum Kauf gefördert, sondern ab dem Zeitpunkt seiner Weigerung ausschließlich der Käufer selbst.
    (Dieses Vorgehen ist das genaue Gegenteil der sonstigen Fälle, in denen Käufer die Immobilie über einen Makler in Erfahrung bringen und später behaupten, diese ohne Einschaltung des Maklers in Erfahrung gebracht zu haben. Wenn aber ein Makler durch sein Verhalten den Kauf einer Immobilie de facto verhindert (verhindern würde), weil er bei Kaufinteresse untätig bleibt, sich weigert mit einem potenziellen Käufer in Kontakt zu treten und sogar den Käuferwillen negativ beeinträchtigt, indem er Kunden „bedroht“, dann hat er m.E. unter jedem Gesichtspunkt seinen Provisionsanspruch verwirkt.)

Gruß No.