Ich habe mich Anfang 2011 für den Kauf eines Einfamilienhaus interessiert und den zuständigen Makler angerufen, der mir per Email ein Paar Infos zu dem Objekt schickte. Da ich mich zu dem Zeitpunkt für 1 Jahr in Kanada aufhielt, habe ich einen Freund beauftragt, der mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbarte, zu dem der Makler nicht erschien. Der Makler hat sich nicht mehr gemeldet. Als ich drei Monate später wieder in Deutschland war, kontaktierte ich den Makler erneut und er zeigte mir das Objekt kurz von innen und aussen. Ich sagte ihm mein Preislimit für das Objekt und er meinte, es sei zu niedrig, würde aber mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen und sich innerhalb von 2 Tagen bei mir melden. Da eine Woche nichts geschah, sprach ich den Verkäufer direkt an, der mir sagte, der Makler hätte sich nicht bei ihm gemeldet. Ich wollte dann den Makler zur Rede stellen und hörte in seinem Büro, daß er in Urlaub sei und daß das Büro nichts zu meiner Sache wisse. Daraufhin setzte ich mich mit dem Besitzer erneut in Verbindung und wurde mich mit ihm Einig und kaufte das Objekt. Ich organisierte die Kaufabwicklung selbst und hatte keinen Maklerkontakt mehr. Nun habe ich heute nach vielen Monaten eine Rechnung des Maklers in Höhe von 3,5% der Kaufsumme erhalten. Meiner Meinung nach besteht kein Anspruch, da ich nichts unterschrieben hatte und er sich um nichts gekümmert hat. Da ich keine RS-Versicherung habe, habe ich nun Angst, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hat jemand von Euch einen guten Rat ? Danke im Vorraus !
Hallo Mercedesfrank,
die Arbeitsweise meines Kollegen ist nicht sehr professionell, dennoch ist ein Maklervertrag zustande gekommen und somit die Provision zu zahlen.
Ein Maklervertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, es reicht konkludentes (schlüssiges) Verhalten. Der Vertrag kam wie folgt zustande:
Du hast Kenntnis von einem Angebot erlangt und dich daraufhin beim Makler gemeldet. Dieser hat dich darüber informiert, dass es sich um ein provisionspflichtiges Angebot handelt (muss in den Unterlagen gestanden haben, die er dir zugesandt hat, in der Regel im Exposé). Das war das ANGEBOT. Du hast anschließend um die Adresse des Objektes gebeten und hierbei auch die Kontaktdaten zum Eigentümer erhalten. Dies war die ANNAHME des Angebotes. Kommt nun ein Kaufvertrag zustande, hat der Makler seine Provision verdient, da Du in der Lage bist, in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer zu treten, was Du ja auch getan hast. Alles andere ist leider egal, auch, wenn der Makler dir nur ein Mindestmaß an Service geboten hat. Den Rechtsanwalt solltest Du dir daher lieber sparen. Der Makler kann auch noch nach sechs Monaten seine Rechnung stellen. Maßgeblich ist, dass sein Handeln für den Kaufvertrag ausschlaggebend war. Und so war es ja auch, ohne ihn hättest Du keine Kenntnis über das Objekt erlangt und die Adresse, bzw. den Eigentümer nicht bekommen.
Hallo Mercedes Frank, eine nicht ganz einfache Situation. Der Makler hat Dir das Objekt vermittelt, mit Dir besichtigt. Das er nicht mit dem Verkäufer gesprochen hat, kann stimmen oder der Verkäufer wollte Dir die Maklerprovision ersparen und unbedigt verkaufen. Ein Rechtsanwalt könnte das Klären ob die Maklerprovision gerechtfertigt ist oder nicht. Man könnte sich erst ohne große Anwaltskosten, anwaltlichen Rat in ca. 15 Minuten !, oder von einer Gütestelle Z. B. Immobilienmaklerverband IVD oder der IHK, Rat einholen. Im Falle Deines Rechts zahlt der unterliegende Makler Deinen Rechtsanwalt.
Viel Glück wünscht Immobilienmakler Willi Jänsch
Hallo Herr Jänsch,
Vielen Dank für die schnelle Antwort !
mfg.fb
Hallo Mercedesfrank
Hier ist guter Rat teuer. Spontan würde ich sagen, dass der Makler, die in der Regel von ihm geforderte Leistung nicht erbracht hat. Andererseits hat er den Kontakt zu Ihnen hergestellt. Lassen Sie sich vom Makler den Makleraufatrag zeigen. Wenn es keinen gibt haben Sie gute Karten.
Der dritte, wichtige Punkt, ist der Verkäufer. Hat der was von einem Maklervertrag erzählt, oder hatte der Makler zum Zeitpunkt des Kaufs den Alleinverkaufsauftrag gar nicht mehr? Bitte fragen Sie den Verkäufer. Dieser ist hier die Schlüsselfigur. Wenn der Verkäufer zu Ihnen hält, und entsprechend bestätigt, dass der Makler den Auftrag nicht mehr hatte, brauchen Sie nicht bezahlen.
Ansonsten bleibt nur die gütliche Einigung, bei dem entsprechend seiner erbrachten Leistung nur eine Anerkennungsprov. bezahlt wird.
Ein Streit vor Gericht, geht meiner Meinung mit 60:40
zu Ihren Gunsten aus und endet wahrscheinlich mit einem Vergleich.
Hallo Mercedes,
zugegeben, die Leistung des Maklers spricht nicht gerade von professioneller Qualität, geschweige denn von Dienstleistung.
Doch nun zu den Fakten.
Warum hast du den Makler angerufen? Du wolltest doch mit Sicherheit die Adresse des zum Verkauf stehenden Hauses haben? Hast du die Adresse von dem Makler bekommen? Hast du, nachdem der Makler dir seine Provisionsforderung genannt hatte (siehe Exposé), weitere Leistungen in Anspruch genommen? Ja hast du. Du hast selbst mit dem Makler besichtigt.
Nach Annahme des Expose´s, aus dem die Provisionsforderung des Maklers hervorgeht (hoffe ich doch), hast du weitere Leistungen beansprucht. Dadurch kam der Maklervertrag zustande. Es ist nicht erforderlich, dass du dem Makler etwas unterschreibst.
Das Kapital des Maklers ist das Wissen, wer wo was Verkauft. Bis hierhin war der Makler als sogenannter Nachweismakler tätig und du müsstest meiner Meinung nach zahlen. Mal ehrlich, du hast doch auch nicht damit gerechnet, dass der Makler umsonst arbeitet.
Doch nun kommt die Frage, ob der Makler auch als Vermittlungsmakler tätig war, zu Beginn schon, denn er hat mit dir besichtigt, dann hast du dem Makler dein Preislimit (war es ein Gebot?) genannt, dass nach Ansicht des Maklers zu niedrig war, hierüber hat der Makler aber nicht zu entscheiden, er ist grundsätzlich verpflichtet, Gebote an den Verkäufer weiterzugeben und für dich zu verhandeln.
Hat er das gemacht? Nein, du hast eine angemessene Frist verstreichen lassen und hast zusätzlich sein Büro angerufen und bist dann, nachdem der Makler untätig war, direkt an den Verkäufer herangetreten und hast mit Ihm selbst verhandelt. Hierdurch hat er, wenn sich alles so wie von dir geschildert, meiner Ansicht nach seinen gesamten Anspruch verwirkt, da er dir nicht zum Objekt verholfen hat. Somit verliert er auch seinen Nachweisanspruch.
Ich würde die Rechnung nicht bezahlen und würde mich vom Makler verklagen lassen. Wenn er das machen sollte, kannst du immer noch einen Anwalt einschalten, den dann der Makler, wenhn er den Prozess verliert, auch noch bezahlen müsste.
Dieses ist keine Rechtberatung im Sinne des Rechtsberaungsgesetzes. Ich gebe lediglich meine persönliche Meinung weiter. Es ist dem anfragenden freigestellt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten
Hallo mercedesfrank,
Rechtsauskünfte darf ich Dir nicht erteilen, aber folgende Tipps:
a) für den Anspruch auf Provision sind mindestens zwei Bedingungen Voraussetzung. 1. der Makler muss Dir die Adresse des Objektes genannt haben, 2. Der Makler muss Dir die Adresse des Eigentümers genannt haben. Insofern hat der „Nachweismakler“ seine Aufgaben erfüllt.
b) eine Chance für die Kürzung oder Verweigerung der Maklerprovision hast Du m.E. nur in folgender Konstellation:
- da der Nachweis zum alten Preis nicht zustande kam, war damit die Maklertätigkeit beendet.
- Durch Deine neue Verhandlungsaufnahme mit der Verkäufer ist eine neuer „Vorgang“ entstanden, der vom vorherigen zu unterscheiden ist.
Ich muss Dir allerdings sagen, dass der Ausgang eines Gerichtsverfahrens sicherlich unsicher wäre. Besser ist es, sich mit dem Makler zusammenzusetzen und ihn mit den vorstehenden Argumenten zu einer Reduzierung seiner Provisionsforderung zu bewegen.
Viele Grüße aus Magdeburg