Maklerrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Ich habe mich durch ein Online-Portal auf ein Wohnungsinserat gemeldet (zur Miete). Das Inserat war von einem Makler in das Internet gestetllt worden.

Der Makler hat mich darauf hin kontaktiert und einen Besichtigungstermin vereinbart.

Das war allerdings alles, was ich von dem Makler gehört habe. Alles andere habe ich privat erledigt.(Besichtigung und Mietvertrag war mit dem Wohnungseigentümer)

Heute bekam ich eine Rechnung (mit Zahlungsfrist bis morgen, total lächerlich), dass ich Provision an den Makler zahlen soll.

Wie sieht das rechtlich aus? Muss ich die Provision wirklich zahlen? Ich habe das Maklergesetz gegoogelt und herrausgefunden, dass eine Provision nur dann fällig ist, wenn der Makler einen Vermittlungsnachweis hat. Da wir uns nie mit dem Makler getroffen haben und somit auch keinen Nachweis unterschrieben haben hat er von uns keinen Nachweis bekommen.

Ich sehe irgendwie nicht ein soviel Geld an einen Makler zu zahlen für ein Organisieren eines Besichtigungstermins…

Bin für jede Antwort dankbar

Gruss,
Mark

Hallo,
durch Ihre Kontaktaufnahme über das Internet mit dem Makler haben Sie von der anzumietenden Wohnung erfahren.
Er hat somit den Nachweis zum Vertragsabschluss erbracht und ist berechtigt, Ihnen eine Rechnung, die im Übrigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages fällig wird (daher wohl auch die kurze Zahlungsfrist), zu erstellen.
Wenn Sie seine weiteren Dienste nicht inm Anspruch genommen haben, würde ich einfach mal sagen: selber schuld. Hätten Sie ihn mal ruhig für sein Geld etwas mehr arbeiten lassen, die Provisionshöhe bleibt nämlich gleich.
Schönen Gruß
Stefan_1962

Hallo Mark,

es ist tatsächlich so, dass der Makler erst einen Anspruch auf die Provision hat, wenn er auch den Nachweis für den Abschluß des Mietvertrages erbringen kann.

Ggfs. könnte er das, wenn er beweisen könnte, dass Du erst durch die Internet-Anzeige auf die Wohnung aufmerksam geworden bist.

Ich würde es allerdings darauf ankommen lassen. Ich denke, dass schlimmste, was passieren könnte, wäre ein Vergleich. Wenn überhaupt. Dafür müßte der Makler Dich aber erst einmal verklagen. Ob er das macht, ist fraglich. Denn normalerweise muss er sich diesen Nachweis auch unterschreiben lassen. Falls er einen Mahnbescheid beantragt, würde ich diesem widersprechen, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist. Dann müßte er auf jeden Fall klagen, um an sein Geld zu kommen. Wie gesagt, die Richter stehen da eher auf Seiten des Mieters. Also wären wohl höchstens 1 Monatsmiete zu zahlen. Aber auch nur vielleicht!!! Ich würde erst mal nichts bezahlen.

Liebe Grüße

Lori

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich für die Richtigkeit der gemachten Angaben trotz größter Sorgfalt keine Gewähr übernehmen kann.

Bevor zwischen dem Interessenten und dem Makler ein Vertrag zustande kommt, muß der Makler dem Interessenten ein Angebot unterbreiten und der Interessent muß dieses Angebot annehmen.
Dazu ist keine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
In der Praxis läuft die Vertragsannahme durch konkludentes Handeln. Das heißt, der Interessent meldet sich auf ein Inserat. Der Makler sendet dem Interessenten das Immobilienangebot mit Provisionsforderung als Nachweis der Möglichkeit der Anmietung. Der Interessent ruft nach Erhalt dieses Angebots und in Kenntnis der Provisionspflicht beim Makler an und verlangt weitere Maklerleistungen wie bspw. die Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder weitere Unterlagen. Damit ist der Maklervertrag zustande gekommen, denn der Interessent nimmt Leistungen in Anspruch, von denen er weiß, dass sie Provision kosten.

Sollte der Makler kein Exposé mit Provisionsforderung versandt haben und hat er vor der Vereinbarung des Besichtigungstermins nicht beweisbar auf die Provisionspflicht hingewiesen, dürfte der Makler ein Problem haben, seinen Provisionsanspruch nachzuweisen.

Wichtig ist demnach, ob neben dem Telefonat eventuell auch E-Mail-Verkehr stattfand.
Der Makler vermittelt nur zwischen den Parteien. Dass er bei der Besichtigung nicht dabei ist, ist sehr ungewöhnlich, würde aber unter der Voraussetzung, dass Sie von ihm auf die Provisionspflicht hingewiesen wurden, dem Zahlungsanspruch nicht entgegenstehen.

Hsllo Lori,

erstmal Danke für die Antwort!

Würde mich so ein richterlicher Vergleich (wenn ich ihn verlieren sollte) nicht sehr viel mehr kosten als die Provision?

Gruss,
Mark

Hallo smartfelix,

danke für die Antwort.

es gab keinen weiteren Email Vekehr.
Es stand im Internet in der Anzeige, dass der Makler einen Provisionsanspruch hat… Ansonsten wurde nicht darauf hingewiesen. Reicht das aus?

Ich bin mir nicht sicher, ob diese Internetanzeige schon als „Angebot“ zählt und ich dieses mit meiner Kontaktanfrage dann auch angenommen habe.

Gruss,
Mark

Hallo nochmal,

das kommt darauf an, ob Du evtl. eine Rechtsschutzversicherung hast. Vielleicht kennst Du ja einen Anwalt und kannst Dich vorab einfach mal bei ihm erkundigen, wie Deine Chancen stehen.

Wenn Du weder eine Versicherung hast, noch einen Anwalt kennst, musst Du selbst entscheiden. Ich denke, Deine Chancen stehen sehr gut, dass Du gar nichts bezahlen musst.

Würde mich interessieren, wie die Sache ausgeht.

Drücke Dir die Daumen.

LG

Lori

Aus meiner Sicht reicht das nicht aus, weil der Makler Ihnen den Nachweis des Objekt nachweislich erbringen muß. Das heißt, das er Ihnen ein personifiziertes Angebot mit Provisionsforderung zu unterbreiten hat, sei es schriftlich oder bei der Besichtigung. Erst wenn Sie daraufhin weitere Maklerleistungen in Anspruch nehmen, ist der Maklervertrag zustande gekommen.
Allerdings ist Maklerrecht in Deutschland Richterrecht und auch Richter haben dazu unterschiedliche Auffassungen. „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand…“ Innerhalb eines Verfahrens müßte der Makler nachweisen, dass er Ihnen das Objekt mit Provisionsforderung nachgewiesen hat. Dies dürfte für ihn problematisch werden, wenn ein Exposé oder ähnliches nicht übersandt wurde, denn das Internetangebot wird nicht mehr existieren und ein Mietinteressent kann durchaus die Provisionsforderung übersehen haben, denn schließlich wird häufiger bei Vermietung auch mit Innenprovision gearbeitet. Der Makler hat einfach seine Hausaufgaben nicht gemacht!
Freundliche Grüße

hallo smartfelix,

ich habe den Makler heute angerufen, weil ich mir diese Internetanzeige (incl unserer Kontaktaufnahme) schicken lassen wollte um das ganze an einen Anwalt weiter zu geben.
Der Makler sagte, dass sie diese Anzeige nicht mehr haben, da sie beim Erstellen einer Rechnung automatisch gelöscht wird.
Also, wenn man es zusammenfasst hat der Makler gar nichts mehr… Kein Expose, keine Email der Kontaktaufnahme, kein Vermittlungsnachweis,…
Der Makler besteht aber darauf, mich am Telefon auf die Maklergebühr aufmerksam gemacht zu haben. Das stimmt nicht. Der Makler sagte mir auch, dass die mich bei Zahlungsverweigerung verklagen werden und das mir kein Richter der Welt recht geben wird.
Das bezweifele ich, ich glaube dass ich bei Aussaage gegen Aussage wohl Recht bekommen werde (hoffe ich)

Ich danke dir, und allen anderen Antworteden für eure Hilfe, sehr nett!

Ich werde jetzt noch einmal ein paar Euro investieren und den Sachverhalt von einem Anwalt prüfen lassen und dann vorraussichtlich die Zahlung verweigern

Danke und Gruss,
Mark

Ich denke nicht, dass ein Anwalt jetzt schon erforderlich ist. Aber schaden kann es natürlich nicht, einen zu fragen. Achten Sie bitte darauf, dass er sich im Maklerrecht auskennt. Sie können aber auch das Mahnverfahren abwarten, einem eventuellen Mahnbescheid widersprechen und sich dann erst einmal anschauen, worauf der Makler seine Klage begründet. Ich sehe da eigentlich keine Gefahr, denn er müßte seinen Anspruch damit begründen, dass er Ihnen die Wohnung mit Provisionsverlangen nachgewiesen hat. Schon daran dürfte der Anspruch scheitern. Letztendlich sind die Anforderungen an die Makler recht gering: Provisionspflichtiges Angebot als Objektnachweis, weitere Maklerleistungen, Vertrag - das sollte jeder Makler verinnerlichen. … und so alberne Behauptungen, dass sich ein Angebot automatisch mit Rechnungsstellung löscht,habe ich auch noch nicht gehört.

Hallo Mark,
wenn Du die Besichtigung über das Maklerbüro vereinbart hast, war deren Tätigkeit ursächlich für den späteren Abschluß des Mietvetrages, da der Makler z.B. nur die Adresse als Nachweis mitteilen müßte. Damit ist nach 652BGB der Maklerlohn verdient. Versuche eventuell über die Höhe zu verhandeln.
Zahlungziel ist in der Regel immer 2-4 Wochen, obwohl die Gebühr juristisch sofort mit der Mietvereinbarung (auch nur mündlich) bzw. spätestens mit Vertragsabschuß (Mietvetrag) fällig wird.

Gruß vom Schwabenroland.