Maklerrecht / Provision

Hallo zusammen,

ein paar generelle Fragen

  • darf ein Makler bereits eine Rechnung stellen, obwohl der Mietvertrag noch gar nicht unterschrieben ist?

  • darf ein Makler die normale Provision verlangen, obwohl der Mietvertrag mit dem Eigentümer nur zu erhöhten Konditionen zu stande gekommen ist (nicht wie im Expose zuvor beschrieben)?

  • ist ein Makler verpflichtet, die Provisionsrechnung zu belegen? d.h. muss er im Besitz des Mietvertrages sein, um auf der dort vereinbarten Kaltmiete die Provision zu berechnen? was ist, wenn der Makler keine „Beweisunterlagen mit ausgeschriebener Kaltmiete“ zur Verfügung hat?

Danke schonmal für ein paar Tipps . Gruß, Karl

Hallo,

also:

  1. der Makler kann erst eine Rechnung stellen, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustande gekommen, d.h. unterschrieben wurde.

  2. die Provision errechnet sich aus der tatsächlich im Mietvertrag vereinbarten Kaltmiete. Warum diese höher ist, als im Exposé beschrieben, steht auf einem anderen Blatt. Maßgeblich ist die Kaltmiete lt. Mietvertrag.

  3. der Makler kann gar nicht im Besitz des Mietvertrags sein, da diesen normalerweise der Vermieter selbst macht. Ein Makler ist normaler ein „Nachweismakler“. D.h. er erbringt den Nachweis zur Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrags. Soll heißen, durch ihn kommt erst der Kontakt mit dem Vermieter zustande, bzw. erst durch ihn wird der Interessent auf das Objekt aufmerksam. Ist dies nachgewiesen (normalerweise durch eine Unterschrift seitens des Interessenten), so ist der Interessent provisionspflichtig. Viele Makler lassen sich diesen Nachweis bei Mietobjekten aber nicht unterschreiben. Deshalb kommt es des öfteren zu Streitigkeiten darüber, ob überhaupt Provisionsanspruch besteht. Würde der Vermieter aber bezeugen, dass der Kontakt mit dem neuen Mieter erst durch den Makler zustande kam, hat der Makler eindeutig Anspruch auf Provision. Er muss dafür aber keineswegs den Mietvertrag als Beweis in der Hand haben. Das ist gar nicht möglich.

Normalerweise unterrichtet der Vermieter den Makler über den Abschluß des Mietvertrages, weil das Objekt ja nicht mehr zur Vermietung ansteht. Somit kann der Makler seine Provisionsrechnung stellen, wenn der Kontakt durch ihn zustande kam.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

LG

picasso

super, danke für die antwort! ich erläutere nochmal schnell meine situation, um es verständlicher zu machen.

ich hatte eine besichtigung mit der maklerin und sagte schnell zu. die maklerin wurde vom hausverwalter beauftragt, der den mietvertrag zur verfügung stellen sollte. es schien alles klar, jedoch kam es zu einem streit zwischen wohnungseigentümer und hausverwaltung. die hausverwaltung wurde gewechselt und ich habe nun einen mietvertrag direkt mit dem eigentümer unterschrieben. die einigung mit dem eigentümer kam nur durch den direkten kontakt(von meiner seite) unter anderen konditionen zu stande.

klar hat die maklerin am anfang vermittelt, aber war dann nicht mehr teil des prozesses und kennt nun nicht die konditionen des unterschriebenen mietvertrages. dadurch wurde mir jetzt eine provisionrechnung auf basis der anfänglichen kaltmiete gestellt, die aber nicht gegenstand des unterschriebenen mietvertrages ist. hinzu kommt, das die provisionrechnung bereits gestern kam, obwohl ich den mietvertrag (mit anderer kaltmiete) erst heute unterschrieben habe.

ich weiß nicht wie ich reagieren soll, weil die maklerin trotz aller probleme auf ihre volle provision besteht.

viele grüße,
karl

Hallo Karl,

Tatsache ist aber nunmal, dass Sie erst durch die Maklerin auf die Wohnung aufmerksam wurden, wenn ich alles richtig verstanden habe. Demnach hat sie den Nachweis zum Abschluß des Mietvertrages erbracht und auch den Anspruch auch die Provision. Wenn der jetzige Kaltmietpreis allerdings höher ist als der ursprüngliche, würde ich an Ihrer Stelle auf den geringeren Preis bestehen. Sie kennt ja die jetzigen Konditionen wohl nicht. Vorsichtshalter können Sie sich aber trotzdem nochmal bei einem anwalt rückversichern. Ich kann nur sagen, sollte es soweit gehen, dass man sich gerichtlich einigen muss, haben die Makler meist die schlechteren Karten.

Viel Erfolg :smile:

Hallo Karl,

wo sollen deine Fragen hinführen? Leicht merkwürdig, aber ich versuche es trotzdem mal nach bestem Wissen (keine Rechtsberatung!).

Die Maklerprovision ist verdient und fällig mit Vertragsabschluss.

„Belegen“, im Besitz des MV sein, muss er nicht. Warum sollte er?

Soweit der Makler keine andere Vereinbarung kennt, wird er seine Rechnung anhand der angebotenen Nettokaltmiete berechnen. (ob er, z.B. bei einer höher vereinbarten Miete als angeboten, seine Provision erhöhen darf, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Seinen grundsätzlichen Anspruch wird es wohl nicht berühren!?!?)

Warum die „erhöhten Konditionen“ - was meinst du damit?

Hallo,

zur ersten Frage: Nein, darf der Makler nicht, weil die Fälligkeit der Provision regelmäßig das Zustandekommen des vermittelten Vertrages voraussetzt. Bei Wohnraummietverträgen muß der Makler außerdem von beiden Vertragspartnern beauftragt worden sein, d.h. dass neben der Beauftragung durch den Mieter, ihm die Wohnung zu vermitteln (dieser Vertrag wird auch durch Handeln geschlossen, bspw. durch Anfrage beim Makler und der Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen nach Kenntnis darüber, dass der Makler provisionspflichtig tätig wird) auch der Vermittlungsauftrag durch den Vermieter vorliegen muß.

Bei der zweiten Frage kommt es darauf an, ob der tatsächlich ausgehandelte Mietpreis soweit abweicht, dass es sich um ein wirtschaftlich anderes Angebot handelt. Ansonsten richtet es sich m.E. danach, was im Exposé steht. Wenn dort keine absolute Summe, sondern bspw. 1,19 Monatskaltmieten bzw. 2,38 Monatskaltmieten stehen sollte, dann gilt das. Ansonsten gilt die absolute Summe. Aufgrund gesetzlichen Vorschriften ist eine höhere Berechnung als 2 Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zulässig.

Zur dritten Frage: Nein, der Makler muß nicht im Besitz des Mietvertrages sein. Es sollte für ihn aber ein Leichtes sein, Kenntnis über die Miethöhe zu erhalten, denn er wird wohl wissen was er verhandelt hat und was am Ende im Mietvertrag steht. Sollte er als reiner „Nachweismakler“ „gearbeitet“ haben, braucht es sich doch nur bei einer der Parteien erkundigen, zu welchen Konditionen abgeschlossen wurde. Falsche oder keine Auskunft wäre in meinen Augen dann eigentlich Betrug …

Freundliche Grüße

Hallo Kars,

leider kann ich dir die Fragen nicht beantworten. Ich habe mit Grundstücken zu tun gehabt. Vieleicht gibt es hier noch einen Immobilienmakler, der Wohnungen vermarkelt!!

Gruß Manuela

Hallo Karl,

Dein Makler ist sicher Nachweismakler.
Er hat Dir lediglich die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages/Vereinbarung (z.B. Miet-oder Kaufprojekt)angeboten.

Mit dem Nachweis entsteht der Provisonsanspruch, sobald es zu einer Vereinbarung kommt.
Die Schriftform ist nicht zwingend.
Eine Mietvetrag ist auch rechtsgültig, wenn er nur mündlich geschlossen/ bzw. vereinbart ist.

Die Verhandlungen hast Du wohl auch selbst geführt. Die Verantwortung über den letztendlichen Inhalt (Miethöhe, usw.) der Vereinbarung, welche Du geschlossen hast lag sicherlich in Deinen Händen.

Es ist egal, was in der Mietvereinbarung (miethöhe usw.) letztendlich steht.

Sobald der Vermieter dem Makler mitteilt, dass er mit Dir handelseinig ist, gilt die Provision als verdient und zahlungsfällig.
Mündliche Zusage genügt also vollkommen!

Die vereinbarte Kaltmiete gilt als Berechnungsgrundlage für die Provisionsberechnung.

Hoffe selbsterklärende Auskunft gegeben zu haben.

Kleiner Gruß aus dem Süden

SchwabenRoland

P.S.

Merke:
Wer sich (auch unverbindliche Nachweise) Maklerdienste gefallen läßt, oder solche in Anspruch nimmt, muß i.d.R auch zahlen!!