Hypothetisch:
Neumieter hat eine Wohnung mit seiner Frau besichtigt, die uns so gut gefallen hat, dass er sie nehmen will.
Neumieter hat seit Wochen dem Makler wegen dem Besichtigungstermin hinterher telefoniert. Nach dem vierten oder fünften Versuch (über 6 oder 8 Wochen) hat er dann einen Besichtigungstermin mit dem Makler vereinbart.
Es hat sich solange hingezogen, weil es noch Unklarheiten mit dem Vormieter und dem Wohnungsverwalter gab.
Bei der Besichtigung hat Familie Neumieter die Wohnung auf Anhieb gefallen. Der Makler hat allerdings die Kontaktdaten des Wohnungsverwalters nur gegen eine Unterschrift auf dem Provisionsvertrag ausgehändigt.
Die Provisionsvereinbarung war eine billige Kopie und die Angaben auf diesen Schreiben waren: Ort, Datum, Wohnung und 2 Monatsmieten Provision bei Zustandekommen eines Mietvertrags.
Nun meine Frage:
Zählt das als Haustürgeschäft und hat Neumieter das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu kündigen?
(Anmerkung: Die Wohnung war zum Besichtigungstermin noch an den Vormieter (eine Privatperson) vermietet.)
Wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist, hat der Makler ein Recht auf seine Provision?
Nur zum Verständniss:
Ich habe kein Problem damit jemanden für seine Leistung zu bezahlen. Allerdings hat der Makler in meinen Augen lediglich die Adresse der Hausverwaltung herausgegeben und im Nachgang eine Rechnung geschrieben.
Diese Leistung ist für mich nicht akzeptabel und keine 1500 Euro wert.
Vielen Dank!
Hier nun meine Anworten/n: 
Zählt das als Haustürgeschäft und hat Neumieter das Recht,diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu kündigen?
Nein, m.W. nicht. Ein Maklervertrag ist kein Haustürgeschäft i.S.d.G.
Wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist, hat der Makler ein Recht auf seine Provision?
Nein! s. §652 BGB
Nur zum Verständniss: Ich habe kein Problem damit jemanden für seine Leistung zu bezahlen. Allerdings hat der Makler in meinen Augen lediglich die Adresse der Hausverwaltung herausgegeben und im Nachgang eine Rechnung geschrieben.
Traurig, aber für einen Nachweismakler reicht diese Leistung, um einen Anspruch zu generieren.
Diese Leistung ist für mich nicht akzeptabel und keine 1500 Euro wert.
Für mich auch nicht, aber der Gesetzgeber will es offenbar so ;-(((
Zählt das als Haustürgeschäft und hat Neumieter das Recht,diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu kündigen?
Nein, m.W. nicht. Ein Maklervertrag ist kein Haustürgeschäft
i.S.d.G.
Erst einmal danke für die schnelle Antwort.
habe mich vorher im Gesetz schlau gemacht und unter dem §355 BGB folgendes dazu gefunden.
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
- durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung ….
Die Wohnung war zum Zeitpunkt der Besichtigung noch an den Vormieter vermietet und die Besichtigung hat nur mit seiner Einwilligung stattgefunden.
Ändert sich damit die Rechtslage?
Ändert sich damit die Rechtslage?
Nein. Der Vormieter hat mit dem Vertrag Makler : Neumieter ebenso wenig zu tun wie der Vermieter, der mit dem Makler einen eigenen Vertrag schließt.
Ein Widerruf, gleich auf welcher Basis, schließt sich m.E. schon dadurch aus, dass die relevante Leistung bereits erbracht wurde (Nachweis der Gelegenheit zum Mietvertragsabschluss). Und wie gesagt, Maklerverträge sind m.W. keine Haustürgeschäfte.
Das alles ist aber nur meine Meinung bzw. keine rechtsverbindliche Auskunft, die dir nur ein Anwalt geben kann/darf.