Maklervertrag aufwandsentschädigung

ich habe einen makler beauftragt, mein haus zu verkaufen. im vertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass ich auch selbst privat verkaufen kann, was ich auch getan habe, da der makler keinen interessenten fand. ich habe den maklervertrag inzwischen gekündigt mit der brgündung, dass ich das haus allein verkauft habe. zuerst sagte die maklerin, dass ich den käufer doch an sie hätte verweisen müssen. als ich das mit hinweis auf den vertrag verneinte, wurde mir jetzt eine rechnung mit einer „aufwandsentschädigung“ über knapp 700 euro gestellt. was kann ich tun??? vielen dank für die hilfe.

was kann ich tun???

Zunächst mal ganz ruhig bleiben :wink:

Vorab das Übliche: Dies ist keine Rechtsberatung, die nur Anwälte durchführen dürfen!

Aufwendungsersatz kann der Makler nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (§652 Abs.2 BGB). Sehen Sie also zunächst in Ihrem Vertrag und den AGB des Maklers nach, ob dort derartiges vereinbart ist.

Falls nein, versucht der Makler Sie zu betrügen. Falls ja, dann gilt: Der entstandene Aufwand ist im Einzelfall nachzuweisen. Pauschalen sind unzulässig. Der Makler müsste z.B. jedes Inserat und die dafür entstandenen Kosten im EINZELFALL nachweisen. Kann er dies nicht, hat er Pech.

Tipp: Sollte die Forderung unberechtigt sein, lassen Sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen. Zeigen Sie das möglicherweise vertragswidrige Verhalten der zuständigen Aufsichtsbehörde an (muss aus Impressum hervorgehen) sowie dem möglicherweise zuständigen Verband/Organisation (falls irgendwo zugehörig) mit.

Ihre Erfahrungen anderen, zu deren Schutz, mitteilen können Sie auch hier: http://blog.immoverlag.com/?p=305

Wenn das im Vertrag so festgehalten wurde, dann würde ich nichts bezahlen.

  • Suchen sie sich einen anwalt!!

ganz herzlichen dank für die mühe, die sie sich gemacht haben. ich werde entsprechend verfahren…

Hallo wartburg66,

wenn im Maklervertrag keine Regelung über Kostenerstattungen aufgenommen wurde, werden Sie wahrscheinlich nicht zahlungspflichtig sein.

Da ich kein Rechtsanwalt bin, gebe ich aber keine Rechtsauskünfte.

Mit freundlichen Grüßen

Ulf Zwilling
Zwilling Immobilien

Hallo,

wenn der Privatverkauf schriftlich vereinbart wurde, dann klingt das Ganze irgendwie unseriös. Wahrscheinl kann da nur ein Anwalt helfen. GRUSS.

Ich bin nicht als Immobilien Makler Tätig, ich bin in der Versicherung Brange tätig, aber ich sage was ich getan hätte Rechtsanwalt aufsuchen.

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf einen speziellen Fall keinen Rechtsrat geben, sondern nur allgemein antworten:
Die Handhabung des Maklerrechts ist stark von der in der jeweiligen Region praktizierten Gepflogenheit abhängig, und ferner ändert sich die Rechtsprechung recht häufig. Hinzu kommt, dass es ganz davon abhängt, wie die Vorgeschichte/der gesamte Ablauf vonstatten ging. Wie lautet der Text, wonach Sie sich den eigenen Verkauf vorbehalten haben? Ist der übrige Text dominant oder sogar gegenläufig? Wie und mit welcher Frist wurde gekündigt bzw. gemahnt??? Wenn diese Punkte positiv für Sie beantwortet werden können (ein Anwalt sollte dieses tun) dann ist Ihr Standpunkt sicher günstig.
MfG
H.G.