Maklervertrag aus Versehen geschlossen, Folgen?

Hallo,

ich suche nach Menschen, die Erfahrungen haben mit üblichen (aber unlauteren/betrügerischen) Vorgehensweisen von Immobilienmaklern.

Folgendes Beispiel:
Mietinteressent A vereinbart über den derzeitigen Mieter einer Wohnung, welcher einen Nachmieter sucht, einen Besichtigungstermin. Die Freundin des Mieters ist vor Ort. Zusätzlich vor Ort ist außerdem jemand, der sich als Makler ausgibt.
Mietinteressent A hat sich zuvor über die offensichtlich vertrauenswürdige Verwaltung informiert und ist daher gutglaübig, dass der Makler von dieser beauftragt wurde, auch wenn hiervon nichts in der Anzeige stand. Mietinteressent A möchte sich um die Wohnung bewerben und füllt dann einen Bewerbungsbogen sowie einen, seiner Einschätzung nach, sogenannten „einfachen Maklervertrag“, aus und unterschreibt.
Mietinteressent A hat diesen ohne Bedenken ausgefüllt, da er sich aufgrund vieler Bewerber und Zeitdruck bei der Wohnungssuche unbedingt schnell um diese Wohnung bewerben wollte. Der Makler meldete sich danach jedoch nicht wie vereinbart. Mietinteressent A hat weder seinen Namen noch seine Telefonnummer, also keine Kontaktmöglichkeit zu ihm, auch eine Ausführung des Vertrags hat er nicht…

Die Verwaltung der Wohnung hat auf die Nachfrage des Mietinteressenten A hin bestätigt, dass KEIN Makler beauftragt wurde, die Wohnung wurde noch nicht einmal zur Bewerbung freigegeben. Der jetzige Mieter berichtet nun dem Mietinteressenten A, dass der Makler sich am Telefon als Bewerber ausgab, eine Besichtigung vereinbarte und KEINE Rede davon war, dass er dem Vormieter „die Bewerber wegnimmt“. Da die Freundin des derzeitigen Mieters bei der Besichtigung vor Ort war, wurde dies leider auch nicht bemerkt, sie nahm dies so hin.
Insgesamt handelt es sich somit nach Ansicht von Mietinteressent A offensichtlich um jemanden, der unlautere Methoden anwendet.

Zusätzlich hat Mietinteressent A den Vertrag ausgefüllt und unterschrieben, ohne dass ein bestimmtes Objekt benannt wurde, also auch Felder, welche die Höhe der Nettokaltmiete beinhalten, waren noch frei. Der Makler sagt, er fülle das dann aus…

Was kann dem Mietinteressenten A passieren? An sich hat er sich natürlich nur zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn es zum Mietvertragsabschluss kommt. Rechtlich hat er somit (eigentlich) keine Bedenken. Auf der anderen Seite besteht die Frage: Was könnte der Makler davon haben? Schließlich meldet er sich nicht mehr und er benötigt doch einen Mietvertragsabschluss, damit er zu seiner Provision kommt.

Hat jemand Erfahrungen damit, welche Fallen Makler stellen und welche Konsequenzen daraus folgen könnten? Wie können sich Makler auf diese Art bereichern?

Vielen Dank für eine baldige Antwort
MFG
C.L.

Hallo,
zunächst einmal die Bitte, niemals etwas zu unterschreiben, was unklar ist. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, es kann also eine ganze Menge in einer Individualvereinbarung festgehalten und gültig vereinbart werden, auch Vereinbarungen, die in „normalen“ Verträgen nicht gelten.
Es wäre in Ihrem Fall gut zu wissen, was in diesem „Einfachen Maklervertrag“ gestanden hat.
Grundsätzlich ist es nicht notwendig, dass der Makler einen Vertrag mit dem Vermieter oder Verkäufer hat, denn es kommt ein eigenständiger Vertrag mit einem Miet- oder Kaufinteressenten zustande.
Falls Sie diese Wohnung anmieten würden, würde der Makler wohl mit seiner Provisionsforderung an Sie heran treten. Andere Provisionsansprüche kann ich mir nicht vorstellen, doch hierzu müsste man sich genauer ansehen, was Sie unterschrieben haben. Ein Provision kann auch als „Schenkungsversprechen“ vereinbart werden, dann ist grundsätzlich eine Provision zu zahlen.
Jeder mündige Bürger könnte Ihnen einen Vertrag vorlegen, in dem Sie versprechen, ihm in einem bestimmten Fall Geld zu zahlen, das muss gar kein Immobilienmakler sein. Rein rechtlich ist dies in Ordnung und keine Bereicherung, wenn der Vertragspartner so eine Vereinbarung freiwillig unterschreibt.
Über das Einwohnermeldeamt erfährt der Makler von Ihrem Umzug. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Vertrag. Ich hoffe für Sie, dass dies einfach ein Makler mit wenig Ahnung seines Fachs war.
Alles Gute
Sun

Hallo L. Christ. aus meiner Sicht als Immobilienmakler könnte es sich hier , wie in fast jeder Berufssparte, um ein " schwarzes Schaf " eben den bewusten Makler handeln.Mein Tip, wenn man einen Gesprächspartner hat oder einen Vertrag unterschreibt sollte man darauf achten, das auch der Name des Anderen drauf steht oder durch Vistenkarte bekannt ist.Ob der " Makler " eine Maklerprovision verlangen wird oder beanspruchen kann, ist von hier schwer erkennbar. Im Zweifel kann er 2-3 minatliche Kaltmieten als Vermittlerprovision verlangen, wenn er dazu einen Auftrag und die Berechtigung hatte zu vermitteln und dann vermittelt hat. Im Zweifelsfall wenden Sie sich in Ihrer Stadt an den IVD Maklerverband oder andere Beratungsstellen z. B. Rechtsanwalt / Rechtsschutzversicherung und lassen das kostenfrei klären.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Jänsch

Hallo L. Christ,

leider wieder einer der unerfreulichen, sogenannten Makler, der mit unlauteren Mitteln versucht an Objekte zu kommen.

Wenn alles richtig gelaufen ist, könnte der Makler maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer als Vermittlungsprovision fordern.

Richtig bedeutet: Der Makler hat dir das angebotene Objekt mit Anschrift und Ansprechpartner des Eigentümers oder dessen Vertreter (Verwalter) nachgewiesen. Da nur der Eigentümer oder dessen beauftragter (Verwalter) der Vertragspartner zum Abschluss des Mietvertrages ist.

und / oder:

Der Makler war wesentlich an der Vermittlung zum Zustandekommen des Vertrages beteiligt.

Wenn der Makler weder das Eine noch das Andere geleistet hat, dann besteht kein Anspruch auf die Vermittlungsprovision.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Vielen Dank für ihre Antwort!
Sicherlich war es für einen Menschen, der normalerweise überaus vorsichtig ist, sehr naiv, so vorzugehen. Es bleibt unerklärlich. Insofern sind die Fehler glasklar.
Es stellen sich mir noch Fragen für die Zukunft, die sich aus ihrer Antwort ergeben:

Wenn nun irgendeine andere Wohnung angemietet wird, kann der Makler doch keine Forderung stellen, denn wie Sie schreiben, kann er das nur: „wenn er vermittelt hat“. Könnte er die Vermittlung trotzdem nachweisen?

(Denn es gäbe immer noch das Problem, dass die Daten der Mietwohnung auf dem Maklervertrag noch offen waren / die Felder nicht ausgefüllt waren. Er könnte sie ausfüllen, sobald man sich nach dem Umzug polizeilich ummeldet. Eine andere Quelle schrieb hierzu nämlich: „Über das Einwohnermeldeamt erfährt der Makler von Ihrem Umzug. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Vertrag“.) Wie kann er „die Vermittlung“ nachweisen bzw. kann ich dies evtl. verhindern?

Sich an den IVD Maklerverband zu wenden, ist ein guter Tipp.
Ich denke außerdem, es ist ratsam, sich in diesem Fall bei der Polizei zu erkundigen, um im „Schadensfall“ nachträglich wenigstens den Fall gemeldet zu haben.

Ich verbleibe mit allerbestem Dank
Grüße
L.C.

PS:
Eine kostenfreie Rechtsberatung habe ich nicht ausfindig machen können, daher habe ich es über diesen Weg probiert. Eine Rechtsschutzversicherung gibt es leider nicht, falls sie das meinen…

Herzlichen Dank für eine Antwort und viele dataillierte und nützliche Informationen!

Sicherlich war es für einen Menschen, der normalerweise überaus vorsichtig ist, naiv, so vorzugehen. Es bleibt unerklärlich. Insofern sind die Fehler glasklar, wenn auch die möglichen Folgen umso undurchsichtiger…

Es stellen sich mir noch Fragen für die Zukunft, die sich aus ihrer Antwort ergeben:
Sie schreiben: „Über das Einwohnermeldeamt erfährt der Makler von Ihrem Umzug. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Vertrag“.

Falls er die neue Adresse hat, müsste er noch die Vermittlung nachweisen, damit eine Provision zu zahlen ist. Könnte es er schaffen, „die Vermittlung“ nachzuweisen bzw. kann ich dies evtl. verhindern?

Ich denke außerdem, es ist ratsam, sich in diesem Fall bei der Polizei zu erkundigen, um im „Schadensfall“ nachträglich wenigstens den Fall gemeldet zu haben…

Ich verbleibe mit allerbestem Dank
Grüße
L.C.

Halle Herr Baumgarten,
vielen Dank für eine Antwort!

Ich folgere aus ihrer Antwort, dass es keine Bedenken geben sollte, wenn der Mietinteressent Abstand von der Anmietung besagter Wohnung nimmt und stattdessen eine andere Wohnung anmieten würde.
Sie schreiben: „Richtig bedeutet: Der Makler hat dir das angebotene Objekt mit Anschrift und Ansprechpartner des Eigentümers oder dessen Vertreter (Verwalter) nachgewiesen.“ (…) „und/Oder: Der Makler war wesentlich an der Vermittlung zum Zustandekommen des Vertrages beteiligt.“
Könnte er die Vermittlung trotzdem nachweisen?

(Denn es gäbe immer noch das Problem, dass die Daten der Mietwohnung auf dem Maklervertrag noch offen waren / die Felder nicht ausgefüllt waren. Er könnte sie ausfüllen, sobald man sich nach dem Umzug polizeilich ummeldet. Eine andere Quelle schrieb hierzu nämlich: „Über das Einwohnermeldeamt erfährt der Makler von Ihrem Umzug. Das berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Vertrag“.) Wie kann er „die Vermittlung“ nachweisen bzw. kann ich dies evtl. verhindern?

Ich denke außerdem, es ist ratsam, sich in diesem Fall bei der Polizei zu erkundigen, um im „Schadensfall“ nachträglich wenigstens den Fall gemeldet zu haben.

Ich verbleibe mit bestem Dank
Grüße
L.C.

Wie bereits erwähnt, kommt es darauf an, was in diesem Vertrag gestanden hat. Ich denke aber nicht, dass dies ein Fall für die Polizei ist. Wenn jemand mit einer Klingeldose vor Ihnen steht und Spenden sammelt, können Sie sich hinterher auch nicht bei der Polizei beschweren, dass Sie zuviel hinein geworfen haben und nun mit ihrem Geld nicht mehr hinkommen.
Sie haben freiwillig unterschrieben.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig von einer echten Maklerleistung (Nachweis oder Vermittlung) begründet werden. Ein beurkundungspflichtiges Schenkungsversprechen liegt nur vor, wenn der Makler rein gar nichts getan hat. Ein schlitzohriger Makler umgeht dies jedoch und schreibt einfach auf, was er für seine Provision machen soll oder gemacht hat, wenn ihm eine „echte“ Maklerleistung nicht oder nicht mehr möglich ist. Somit wird das Schenkungsversprechen auch ohne notarielle Beurkundung gültig.
Ob es sich bei dem Ihrigen Makler allerdings um einen wirklichen Paragraphen-Jongleur handelt, wage ich zu bezweifeln. Ich tippe eher auf einen Anfänger.
Anderenfalls empfehle ich Ihnen, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.
Alles Gute
Sun

Hallo Herr christ

Ich arbeite seit 30 Jahren als Makler.
Ich möchte auf Ihre Anfrage nicht antworten, da Ihre
Gedankengänge in die falsche Richtung weisen.

Hallo,

es tut mir leid und ich kann auch verstehen, wenn Sie dies aufgrund der Formulierungen so wahrgenommen haben.

Ich bin mir außerdem des naiven Verhaltens des Mietinteressenten sehr bewusst. Allerdings wäre es ehrlich von dem Herren, sich wie abgesprochen zu melden und ist denn nicht das Brechen, auch einer mündlichen Absprache, unlauter, also unehrlich von dem Herren? Zumal der Mietinteressent unter Zeitdruck eine Wohnung benötigt, und er der Zusammenarbeit mit dem Makler gutgestimmt war, hätte sich der Makler eine Provision mit hoher Wahrscheinlichkeit verdienen können.

Vielleicht meldet sich der Herr ja noch, wenn nicht, sind die möglichen Konsequenzen der Vertragsverpflichtung natürlich zu Recht vom Mietinteressenten zu tragen.

Ich korrigiere es in Bezug auf die Wortwahl, „betrügerisch“ oder „bereichern“ waren sicherlich keine treffenden Begriffe.

Mit freundlichen Grüßen
L. Christ

Hallo L. Christ,

wenn es sich so wie geschildert zugetragen hat, dann hat der Makler seinen Nachweis verwirkt, da du ja schon in der Wohnung warst und dort erst den Makler kennengelernt hast.

Grundsätzlich besteht ein Makleranspruch erst dann, wenn das Objekt nachgewiesen wurde und / oder wenn der Makler wesentlich zum Abschluss des Vertrages beigetragen hat.

Das bedeutet im Klartext, dass ein Hauptvertrag zwischen Mieter und Vermieter für diese Wohnung abgeschlossen sein muss. Erst dann, in Verbindung mit Nachweis und oder Vermittlung wird eine Provision fällig.

Wenn das nicht der Fall ist, dann kannst du selbstverständlich jede andere Wohnung anmieten, ohne dass dieser Makler einen Anspruch hat.

Solange der Makler keine Ansprüche stellt, brauchst du nichts unternehmen. Selbst wenn der Makler eine Rechnung und Mahnungen schickt brauchst du immer noch nichts unternehmen.

Erst wenn ein Mahnbescheid vom Gericht kommen sollte, was ich nicht glaube, da es Geld kostet, dann solltest du widersprechen und einen Anwalt hinzuziehen.

Meistens scheuen solche sogenannten Makler den Gang zum Gericht, da sie wissen, dass sie vor Gericht keine Chance haben. Also keine Angst, so leicht lässt sich eine Provision nicht verdienen.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo nochmal Herr Baumgarten,

Das beruhigt mich ungemein. Sie haben mir sehr weitergeholfen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Grüße aus Berlin
L.C.