leider bin ich momentan etwas ratlos und hoffe auf mögliche Antworten. Es geht um folgendes: Ich habe vor zwei Monaten mit einem Makler zwecks Wohnungsverkauf einen Vertrag unterschrieben. Der Makler verhielt sich stets merkwürdig (nicht dirket Teil des Problems). Nun musste ich zu meinem Erschrecken feststellen, dass der Makler meine Grundrisse, Bilder etc. einem anderen Makler gegeben hat und dieser auf einem namhaften Internetportal diese auch unter seinem Namen veröffentlicht hat. Nun meine Frage: Darf Makler 1 einfach so Makler 2 alle Infos geben, damit dieser unter seinem Namen die Wohnung anbietet?
Anbei den passenden Paragraphen aus dem Maklervertrag:
Der Makler ist berechtigt, die dem Auftragsverhältnis zu Grunde liegenden Daten in elektronischer Form zu verarbeiten und zu speichern und das Objektangebot anderen Maklern zur Mitbearbeitung sowie der Öffentlichkeit über INternetportale allgemein zugänglich zu machen.
leider kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage keine (Rechts-)Auskunft geben. Vielleicht haben Sie ja die Möglichkeit (evtl. über Freunde oder Bekannte) bei einem anderen Makler die Interpretation des Maklergesetzes zu erfragen.
Ich bedauere sehr.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
laut dem Text darf der Makler das Haus in einem Gemeinschaftsobjekt mit einem anderen Makler anbieten. dieser braucht ja hierzu die Unterlagen.
In der Regel spricht er Makler das aber vorher mit dem Verkäufer ab, wenn er einen anderen Makler den Verkauf mit anbietet. Immerhin muss der Verkäufer schon wissen, wer im Verkauf alles mit herum rührt.
Ich würde den Erstmakler ansprechen und Ihre Bedenken schildern. Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, dass der andere Makler das auch anbietet, dann bitten Sie ihm, das zu unterlassen.
ich kann mir nicht vorstellen, dass ein ordentlicher Makler darauf nicht eingeht.
es ist allgemein üblich, dass Makler ihre Objekte anderen Maklern zur Mitbearbeitung geben, um so die Verkaufschancen zu vergrößern. Im Erfolgsfalle wird dann die Courtage zwischen den Maklern geteilt. Der Makler sollte aber bei seiner Beauftragung dem Verkäufer das System erklären, damit später keine Irritationen entstehen. Die Makler, die das Objekt zur Mitbearbeitung bekommen, dürfen aber nach den Richtlinien des IVD’s ( Maklerverband ) diese nur veröffentlichen ( inserieren oder ins Internet stellen ), wenn dies mit dem Verkäufer vereinbart wurde. Dies ist in Ihrem Falle ja geschehen.