Maklervertrag

Hallo,

gesetz, es läge folgender Fall vor:
X möchte Haus verkaufen, er erteilt Y den Auftrag in seinen Autrag eineAnzeige aufzugeben. Y tut dies am 1. Ein Interesent Z meldet sich am 8. auf die Chiffreanzeige, am 14. nimmt Y mit dem Interessenten Z den ersten Kontakt auf.
Am 12. unterschreibt Y einen Maklervertrag mit folgenden Klauseln (kein Verweis auf AGB, keine sonst. Klauseln):

1.)Der AG beabischtigt das Vertragsobjekt zu veräussern. Er erteilt den Makler hiermit den Alleinauftrag, ihn eine Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachzuweisen oder einen Kaufvertrag zu vermitteln.

2.)Verkauf an einen eigenen Interessenten
Der AG weist jeden potentiellen Käufer darauf hin, dass der Makler mit dem Verkauf beauftragt ist.

Nun die Frage: Kann der Kaufvertrag mit dem von Y vermittelten Interessenten Z unter Umgehung des Maklers abgeschlossen werden oder kann der Makler seinen Anteil fordern.
Z und der Makler haben keinerlei Kontakt.

Vielen Dank!
Tschuess Marco.

hi,

(das man immer die makler für ihre tätigkeit nicht bezahlen will, ne ne dann möcht euch mal erleben, wenn ihr am 15. keine gehaltsscheck bekommt, weil ihr …),

prinzipiel kommt ein vertrag formlos zu stande, also auch mündlich, also hat y auch anspruch auf maklerprovision - prinzipiell -

hm, nehm wir mal an, der x und z haben vor dem offiziell nachweisbaren (!!!prüfen) kontakt, dann hat er ja keine leistung vollbracht und demzufolge auch keine courtage zu erhalten, in deinem fall hat er ja tatsächlich ne anzeige geschaltet und sich daraufhin jemand bei dir gemeldet (oder hatte ihr vor dem 1. schon kontakt !!!), also du schreibst z und y haben keinen kontakt, aber die reden doch wohl schon miteinander seit dem 14.,

auch würde ich das datum der tatsächlichen ratifizierung des vertrages nicht als so wichtig ansehen, ein vertrag kommt zustande, wenn beide partein sich über die essentiellen bedingungen wie preis, objekt, etc. im klaren sind,

das diese bedingungen dann erst später schriftlich festgehalten wurden hat eigentlich nix rechtlich relevantes mit dem zustandekommen des vertrages zu tun,

also alles in allem würde ich versuchen mit dem makler und käufer zu reden und denen mitzuteilen, dass ein interessent/ makler da ist und es best. zu klären/ zahlen gilt, den makler würde ich versuchen (wird aber wohl kaum klappen) herrunterzuhandeln, weil er ja außer der anzeige bisher keine weiteren kosten hatte,
der käufer wird dann wohl wenn er clever ist versuchen das haus ohne seinen anteil an der courtage kaufen zu wollen weil er hat ja die bessere verhandlungsposition,

ansonsten läufst du wohl gefahr, den ganzen deal ohne info an den makler abzuschliesen und die ganze kaufsumme zu erhalten um davon dann später an den makler sowohl käufer als auch verkäuferprovision zahlen zu müssen, evtl. noch ein paar schadenersatzansprüche vom makler,

schwer zu sagen, was man eigentlich raten soll,

(das ganze ist aus den paar angaben die du geschrieben hast, enstanden, evtl. können kleinigkeiten das ganze noch verändern, z.b. die chiffreanzeige war nur für den makler zugänglich und der käufer hat sich um den 1.-8. herum bei dir direkt gemeldet und/ oder hatte schon vor dem eigentlichen gespräch zwischen dem makler und dem verkäufer, kenntniss vom objekt bzw. kontakt mit dem verkäufer, dann sehe ich den makler wiederum leer ausgehen)

aber mit soviel geld in form von courtage von immobilien würd ich nicht solche dinge konstruieren - lieber klare verhältnisse schaffen

uwe

anscheinend unklar
Hallo uwe,

Vielleicht helfen die Klarstellungen zu einer passeenderen Antwort.
in Kurzfassung:
Handlungsgehilfe des Verkäufers hat Anzeige geschaltet, Interessent hat geantwortet und Handlungsgehilfe hat mit Interessent Kontakt aufgenommen
Verkäufer hat im Zeitraum zwischen Antwort des Interessenten und Kontaktaufnahme des Handlungsgehilfen mit Interessenten, den Maklervertrag geschlossen.

(das man immer die makler für ihre tätigkeit nicht bezahlen
will, ne ne dann möcht euch mal erleben, wenn ihr am 15. keine
gehaltsscheck bekommt, weil ihr …),

Makler hat in diesem Fall keine Leistung erbracht. Dass er für Käufer, die er auftreibt seine Käuferprovision bekommt, ist klar.

auch würde ich das datum der tatsächlichen ratifizierung des
vertrages nicht als so wichtig ansehen, ein vertrag kommt
zustande, wenn beide partein sich über die essentiellen
bedingungen wie preis, objekt, etc. im klaren sind,

Vorgespräche Makler-Verkäufer haben natürlich vor Vertragsabschluss bestanden… Ich würde es als mndl. Angebotsphase/Geschäftsanbahnung bezeichnen

(das ganze ist aus den paar angaben die du geschrieben hast,
enstanden, evtl. können kleinigkeiten das ganze noch
verändern, z.b.
die chiffreanzeige war nur für den makler zugänglich

Chiffre wurde vom Handlungsgehilfen des Verkäufers aufgegeben und von dem Handlungsgehilfen gesichtet

Tschuess Marco.

hi Marco,

sieht wohl schon ein bisschen anders aus, aber auch hier bin ich vorsichtig was abschliesend zu sagen,

warum wurde trotzdem ein maklervertrag unterschrieben, warum wurde eine eigene anzeige geschaltet, warum wurde ein ALLEINMAKLERVERTRAG angestrebt, warum wurde die eigeninteressentenklausel mit aufgenommen,

aber ich würde mal sagen, dass das ganze VOR dem eigentlichen vertragschluss war, wenn ihr tatsächlich noch verhandelt habt und euch nicht schon einig wart und deshalb auch keine cour. fällig ist,

ich würd mal so sagen, wenn du und der käufer noch einmal ganz genau nachdenkt und überlegt (evtl .durch schrftstück durch käufer absichern, das er es auch noch später weis), wer denn nun wann von einander wusste und dabei nun ganz sicher herrauskommt und das auch stimmt, das ihr vor dem 12. kontakt hattet, dann dürfte es überhaupt keine probleme geben,

ich würde es evtl. beiläufig beim makler erwähnen, dass bereits ein interessent der vorher da war und es sich nun überlegt hat und kaufen will, deshalb du die dienste des amklers nicht mehr brauchst und er auch keine weiteren aktivitäten starten soll

ansonsten wieder hier mein rat: klare verträge erhalten die freundschaft und sind unwahrscheinlich beruhigend

uwe