Durch Arbeitslosigkeit,fin. Probleme habe ich versucht,mein Wohneigentum zu verkaufen.Der Makler will nun 500.- Hatte mir zu Beginn 2 Verträge zugesandt,einen hatte ich zurückgeschickt.3,99% Prov. für den Käufer ist klar.Bei Kosten,Inserate,Grundbuchausz. etc. hatte ich gestrichen und hinzugefügt,Kosten sind nur bei Verkauf zu zahlen.Er hat daraufhin die Tätigkeit begonnen.Hätte ich gewusst,das ich die Kosten bei Nichtverkauf bezahlen soll hätte ich den Auftrag doch garnicht gegeben.Was kann ich tun.Kann mir keinerlei Kosten,Anwalt erlauben.Bei einem Link Maklerveträge steht: Ersatz von Aufwendungen § 9. Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.Durch meinen Zusatz müsste die Lage doch klar sein.
Hallo,
ich sehe das genauso wie Sie! Soweit ich weiß kann man bei der Stadt Beratungsscheine für Rechtsberatung bekommen. Oder Rat bei der Verbraucherzentrale holen.
Gruß
W.B.
Also pauschal geht schon mal gar nichts, selbst wenn Aufwendungsersatz vereinbart wurde.
Im Übrigen müsste man schon den gesamten Vertragsinhalt für eine vernünftige Bewertung kennen.
Wie geschildert ist jedoch zu vermuten, dass die Forderung unberechtigt ist.
Irgendwo ein Link ist ohnehin irrelevant. Was entscheidend ist, ist der Vertragsinhalt oder worauf er sich bezieht.
ggf. mal E-Mail Adresse schicken (unveröffentlicht), ich würde mich dann mal direkt melden.
Hallo Ralf,
aus der Ferne ist es natürlich schwer zu beurteilen, wer wann was gestrichen hat und ob die andere Vertragspartei Ihre Änderungen angenommen hat.
Grundsätzlich ist es aber so, dass ein Maklerlohn ein reiner Erfolgslohn ist. Ihne Erfolg (Verkauf) kein Geld. Nur wenn etwas anderes vereinbart wurde, müssten Sie zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulf Zwilling
Zwilling Immobilien
Hinterher ist man immer schlauer. Deshalb gilt, erst alles abklären und erst dann unterschreiben. Ist im Vertrag die Ersatzpflicht vereinbart, ist sie, obwohl Sie vieles gestrichen haben, durch Ihre Unterschrift, immer noch bestandteil des Vertrages. Streichungen in einem Vertrag müssen nicht stillschweigend geduldet werden. Viel Glück
Danke.
Habe heute förml. per Einschr.m. Rücksch. widersprochen.Belastet mich aber doch bei meiner derzeitigen Lage.
Gr. Ralf (nur Username) [email protected]
Danke für Antwort.Habe heute förml. per Einschr. widersprochen.
Danke.