Ausgangsituation:
Größere Garage, steht auf Grundstückgrenze.
Neuer Nachbar hat, ohne das man es gleich mitbekommen hat, im Abstand von max. 50cm zur Garage so eine Art Gartenlaube hingebaut.
Nun wird es irgendwann in der Zukunft schlecht möglich sein diese
Wand zu verputzen oder streichen.
Und wenn, dann nur mit einem Mehraufwand.
den Nachbarn ganz nett fragen ob der Putzer auf sein Grundstück darf und den Mehraufwand als Lehrgeld verbuchen.
Sofern nicht der Bebauungsplan ausdrücklich etwas anderes sagt, ist die Errichtung von „unbefeuerten Nebengebäuden“ bis zu einer gewissen Größe (ich meine je nach Land ca. 75 m³ umbauter Raum) genehmigungsfrei. Näheres hierzu siehe Landesbauordnung.
Der Nachbar darf doch seine Grenzbebauung ebenfalls an die schon stehende Garage ansetzen,Wand an Wand.
Beide können dann nicht an diese Grenzwand/wände) mehr heran.
Der eines setzt dem anderen eine Garage auf die Grenze und ist entsetzt,wenn der andere es nun auch macht.
Dachte er etwa,der Nachbar muss nun auf ewig diese „Extrawurst“ noch freihalten,damit der andere die Mauer pflegen,streichen,verputzen kann ?
Wenn er einen Grenzabstand eingehalten hätte,hier genügte sicherlich 0,50-1 m,dann könnte man alles machen ohne auf den Nachbarn angewiesen zu sein.
den Nachbarn ganz nett fragen ob der Putzer auf sein
Grundstück darf und den Mehraufwand als Lehrgeld verbuchen.
Hätte der Nachbar mal gefragt hätte er direkt an eine
9m breite und 3 bis 4,5m hohe Wand anbauen können.
So wäre ne Gartenlaube mit Carport dringewesen.
Sofern nicht der Bebauungsplan ausdrücklich etwas anderes
sagt, ist die Errichtung von „unbefeuerten Nebengebäuden“ bis
zu einer gewissen Größe (ich meine je nach Land ca. 75 m³
umbauter Raum) genehmigungsfrei. Näheres hierzu siehe
Landesbauordnung.
Das bedeutet das man jederzeit auf seinem Grundstück eine
Laube oder Hütte Grundstücksgrenznah ohne große Genehmigung
errichten darf?
Einschränkungen können also nur durch einen kommunalen
Bebauungsplan vorgegeben werden?
Damit ist das bestehende Gebäude Abstandsflächenpflichtig. Der Nachbar darf daher Anbauen, aber gem. bereits an anderer Stelle gepostetem Link auch ohne eigene Abstandsfläche und in Abstandsflächen anderer Gebäude selbst ein Gartenhaus errichten, sofern die in einschlägigen Vorschriften enthaltenen Reglementierungen (Größe, Höhe, Länge, Nutzung) eingehalten werden. Und dies ohne Genehmigung des Nachbarn.