Mal ne rechtliche Frage

Hallo Experten,

eigentlich würde ich mich ja als Kenner der Materie bezeichnen, habe aber nun festgestellt, dass ich hochgestapelt habe:frowning:
Am Sonntag habe ich ein gebrauchtes Motorrad gekauft, für das ich einen, wie ich finde zu hohen Preis bezahlt habe. Eine CBR 900 RR, EZ 1995 (Bj. vermutlich 1994), 23000 km, leichte Krtzspuren auf Kurbelwellengehäuse nach Sturz, für 4550 EUR. Der Zusatnd ansonsten war ganz ok, aber preislich liege ich wohl deutlich drüber. So what, dachte ich, habe ich halt ein bisschen zuviel bezahlt, aber als ich das Ding zum ersten Mal bei Nacht fahre, merke ich, dass die Drehzahlmesserbeleuchtung auch nicht geht, und, das ist der Grund meiner Frage, auf Reifensuche stelle ich fest, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt, eine SC 29. Jetzt habe ich für jede Reifenfreigabe ein Gerenne am Hals. Jaja, nicht hauen, mich hatte die Gier gepackt.
Meine Frage: Muss der Verkäufer von sich aus erwähnen, dass es sich um ein Grau-Importfahrzeug handelt, oder muss ich explizit nachfragen? Weiß jemand, wie das rechtlich geregelt ist?
Oh mann, hätte nie gedacht, dass mir das passieren würde…

1000 Grüße
Ollie

Nein, der Verkäufer muß das nicht angeben. Er muß es ja nicht einmal wissen. Das sagt Dir nicht mal der Händler. Mach´s Beste draus. Kaufreue ist kein Wandlungsgrund.

Gruß Jörg

Hallo Olli,

soweit ich weiß muss der Verkäufer das nicht angeben, würde aber meine Hand dafür nicht ins Feuer legen.
Einen Grauimport erkennt man anhand des Briefes soweit ich weiß an irgendeiner Nummer / Eintrag den ich aber vergessen habe. Wusste ich auch mal :wink:
Hoffe, Du findest noch jemanden der Dir dazu Auskunft geben kann. Oder frag doch einfach mal bei nem Grauhändler nach woran man das erkennen kann…

Wandlung ist möglich wegen Grau-Import
Warum mich das Thema interessiert?
Lese mal unter http://www.winni-the-pooh.de/import.htm nach.

Der Zustand Grau-/Re-/EU-Import ist ein solch erheblicher Mangel, das er zur Wandlung oder Wertminderung rechtfertigt.
Außerdem ist es eine solch drastische Wertminderung, das es vom Verkäufer (genauso wie ein Unfall) angegeben werden muß.

Reicht das ???

Winni the Pooh

Grau-/EU-/Re-Import 1 :
Autoverkäufer müssen ihre Kunden aufklären, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein EU-Re-Import handelt.
Geschieht dies nicht, kann der Kunde den bestehenden Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
AG St.Ingbert C 806/96

Grau-/EU-/Re-Import 2 :
Bei Importfahrzeugen ist wegen Tageszulassungen im Ausland oft die Garantiezeit verkürzt. Wenn ein Händler in Anzeigen mit fabrikneuen Modellen wirbt, muß er nur dann auf kürzere Garantiezeiten hinweisen, wenn die Laufzeit im mehr als zwei Wochen verringert ist.
BGH DAR 99 501

Grau-/EU-/Re-Import 3 :
Gewerbliche Gebrauchtwagenhändler sind verpflichtet, von sich aus Käufer darauf hinzuweisen, wenn es sich bei einem zum Verkauf anstehenden Auto um einen aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtwagen handelt. Ein Autohändler mußte deswegen ein nicht als Import ausgewiesenes Fahrzeug zurücknehmen. Der Hinweis
Re-Import ist ein preisbildender Faktor und muß deswegen genannt werden.
Saarländisches Oberlandesgericht AZ 4 U 632/98

Grau-/EU-/Re-Import 4 :
Der Zustand Grau-/Re-/EU-Import ist ein erheblicher Mangel, der aber durch den Haftungsausschluß im Kaufvertrag mit dem Wortlaut „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft“ ausgeschloßen ist.
AG Lahnstein AZ 2 C 483/96

Grau-/EU-/Re-Import 5 :
Der Zustand Grau-/Re-/EU-Import ist ein solch erheblicher Mange, das er zur Wandlung oder Wertminderung ausreicht und kann auch im Kaufvertrag nicht ausgeschloßen werden.
LG Koblenz AZ 3 S 29/96

Grau-/EU-/Re-Import 6 :
Bei dem aus dem Ausland Re-Importierten Kfz beruht die Eintragung über den Zeitpunkt der Erstzulassung im Kfz-Brief nicht auf gesicherte Erkenntnisse des Straßenverkehrsamtes. Der Gebrauchtwagenhändler, der regelmäßig Geschäfte mit aus den Niedernlande Re-Importierten Kfz tätigt, hat den Käufer darauf
hinzuweisen, daß die tatsächliche Erstzulassung des Fahrzeuges von der Eintragung im Kfz-Brief abweichen kann. Diese Angabe kann nicht über den Vertrag ausgeschloßen werden und Ansprüche daraus verjähren nicht.
OLG Hamm AZ 19 U 124/90

Reklamationen und Garantieansprüche bei EU-Import :
Wer bei einem Vermittler für EU-Importwagen bestellt, kann sich bei Reklamationen nur an den ausländischen Vertragspartner, den eigentlichen Lieferanten, wenden. Im vorliegenden Fall war das bestellte Auto mit der falschen Polsterfarbe ausgeliefert worden, was in Deutschland normal als Mangel dazu ausreicht, einen Neuwagen nicht annehmen zu brauchen. Dafür muß aber im Falle eines EU-Importes das vermittelnde Autohaus nicht haften. Der Auftrag sei fehlerfrei, die Lieferung nicht. Damit ist die auftraggebende Person (das Autohaus in Deutschland) nicht haftbar zu machen.
OLG Hamm AZ 8 U 83/2001

MERKE : Es gibt rechtlich keine Händler die im Ausland Autos kaufen dürfen, über die Grenze transportieren und in Deutschland wieder verkaufen. Das gibt es nicht, das ist gesetztlich verboten. ALLE Händler in Deutschland für EU-Wagen sind nur und ausschließlich Vermittler, die mit einer verbindlichen Bestellung eines Privatmenschen im Ausland einen Wagen kaufen. Diese Vermittler lassen sich aber meist zwei oder drei Bestellungen unterschreiben, holen damit mehr Autos im Ausland und verkaufen die dann auf eigene Rechnung in Deutschland, was ein Kunde meißt nicht bemerkt oder mit unterstützt, damit er selbst billig ein Auto bekommt. Dabei haben diese Vermittler meißt noch angeschloßene Werkstätten, kleine Autohäuser oder Tankstellen, um das aussehen eines richtigen PKW-Händlers fürEU-Wagen zu vermitteln. Es sind und bleiben aber nur Vermittler. ALLE Garantieansprüche oder Reklamationen sind deshalb immer mit dem ausländischen
Autohaus zu regeln. Es gelten deswegen IMMER die Garantie- und Haftungsansprüche des Landes, aus dem der Wagen ist. Streitigkeiten oder Wandlungen müßen IMMER in dem Land mit dem Händler geregelt werden, wo der Wagen her ist. Die Garantiezeit läuft deswegen auch schon ab dem Tag, wo der Wagen das Gelände des ausländischen Händlers verlaßen hat und nach den Regeln des Landes wo der verkaufende Händler her ist.