Hi!
Folgendes Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund seines Verdienstes weit jenseits der Beitragsbemessungsgrenzen steht, und somit keiner Gesetzlichen Versicherung mehr angehört, nimmt sich einen Nebenjob (ich weiß, das klingt merkwürdig - soll aber vorkommen).
In diesem Nebenjob fällt an Versicherungen nur noch die Pauschale von 12 % an (Beitragsgruppe 0500 oder 0600).
Welchen Personengruppenschlüssel gebe ich ihm? Normalerweise ist die Beitragsgruppe 0500 oder 0600 ja nur in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig Beschäftigter) möglich - aber geringfügig ist er ja nicht…
Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand eine konkrete Antwort geben könnte (bei der örtlichen Barmer konnte das niemand - ok, die haben vielleicht auch Besseres zu tun, als sich mit meinen Fiktionen auseinanderzusetzen…)
Liebe Grüße
Guido
Hallo,
also wenn nur die Pauschale anfällt dann ist er in jedem
Falle als geringfügig anzusehen, dann wäre für die KV keine
Pauschale zu entrichten.
Wenn er die Geringfügigkeitsgrenzen (630,00 DM mtl o. 15 wöchentlich) überschreitet, wir er als Arbeitnehmer
pflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung - in diesem
Falle musste die Einkommen ins Verhältnis gesetzt werden
Beispiel
- Verdienst 9.000,00 DM Brutto
- Verdienst 1.000,00 DM Brutto
Der Höchstbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
muesste dann zu 90% vom ersten Einkommen uns zu 10% vom
zweiten Einkommen berechnet werden. wobei natürlich die
jeweilige Beitragsbemssungsgrenze in der Rv- und ALV
berücksichtigt werden muss.
Gruss
Günter
Nee - sowas einfaches isses nicht 
Hallo Günter!
also wenn nur die Pauschale anfällt dann ist er in jedem
Falle als geringfügig anzusehen, dann wäre für die KV keine
Pauschale zu entrichten.
Geringfügig im Sinne des Erfinders heißt aber doch dass der Verdienst ALLER Beschäftigungsverhältnisse DM 630 nicht übersteigen darf!
Wenn er die Geringfügigkeitsgrenzen (630,00 DM mtl o. 15
wöchentlich) überschreitet, wir er als Arbeitnehmer
pflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung - in diesem
Falle musste die Einkommen ins Verhältnis gesetzt werden
Im ersten Arbeitsverhältnis hat er ein monatliches Einkommen von 14500 DM. Somit ist er in keiner Weiser mehr pflichtversichert! Weder in der KV & PV, noch in der RV & AV.
- Verdienst 14.500,00 DM Brutto
- Verdienst 200,00 DM Brutto
Der Höchstbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
muesste dann zu 90% vom ersten Einkommen uns zu 10% vom
zweiten Einkommen berechnet werden. wobei natürlich die
jeweilige Beitragsbemssungsgrenze in der Rv- und ALV
berücksichtigt werden muss.
Aufteilen ohne Pflicht?
Nö
Liebe Grüße
Guido
Hallo Guido,
da irrst du aber gewaltig - es gibt für jeden die geringfügige
Beschäftigung, nur mit dem Unterschied, dass für krankenver-
sicherungspflichtige Hauptbeschäftigte für den Fall der
„geringfügigen“ Nebentätigkeit nicht die Pauschale anfällt
sondern dass der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken, Pflege-
und Rentenversicherung (nicht Arbeitslosenversischerung)
zahlen muss.
Wenn aber in der Hauptversicherung bereits keine KV-Pflicht
besteht, bleibt nur die RV- (das mit der ALV in meinem
Beispiel war falsch) übrig und die wird aufgeteilt.
GRUSS
Günter
AN und Rentenpflicht…
Hallo Guido,
als AN ist er, egal wieviel er verdient, immer rentenversicherungspflichtig. Er kann sich hier nie befreien lassen. Nur verdient er über der Beitragsbemessungsgrenze 
Kleiner, aber feiner Unterschied. 
Gruß
Marco
Es geht schon
Hi Marco!
Es gibt diese Konstellation eben doch (wenn auch sehr selten)!
Grüße
Guido
Schon, aber…
Hi Günter!
da irrst du aber gewaltig - es gibt für jeden die geringfügige
Beschäftigung, nur mit dem Unterschied, dass für krankenver-
sicherungspflichtige Hauptbeschäftigte für den Fall der
„geringfügigen“ Nebentätigkeit nicht die Pauschale anfällt
sondern dass der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken, Pflege-
und Rentenversicherung (nicht Arbeitslosenversischerung)
zahlen muss.
Dann muss ich ihn aber in der Personengruppe mit 101 schlüsseln! Das meinte ich mit „nicht geringfügig“.
Wenn aber in der Hauptversicherung bereits keine KV-Pflicht
besteht, bleibt nur die RV- (das mit der ALV in meinem
Beispiel war falsch) übrig und die wird aufgeteilt.
Angenommen der Kerl war bis zu seinem 59. Lebensjahr selbstständig und wurde dann Geschäftsführer. Er hat sich auf Antrag befreien lassen…
Diese Konstellation hört sich wirklich an, als wäre sie an den Haaren herbeigezogen - aber evtl. habe ich einen solchen Fall im nächsten Monat!
Grüße
Guido
pflicht…
Hallo Guido,
wenn ein jemand festangestellt ist, dann unterliegt er immer der Rentenversicherungspflicht.
Lediglich ein Selbständiger, der keinen versicherungspflichtigen Beruf ausübt oder über die Pflichtversicherungszeit hinweg ist, ist in der GRV nicht mehr pflichtversichert.
Da gibt es auch keine Ausnahme 
Ein Selbständiger ist nicht zwangsweise ein Pflichtiger im Sinne des Gesetzes 
Gruß
Marco
Nee!
Hi Marco!
wenn ein jemand festangestellt ist, dann unterliegt er immer
der Rentenversicherungspflicht.
Zum einen gibt es die Sache mit dem Geschäftsführer, der im Arbeitgeberstatus ist…
zum anderen:
Lediglich ein Selbständiger, der keinen
versicherungspflichtigen Beruf ausübt oder über die
Pflichtversicherungszeit hinweg ist, ist in der GRV nicht mehr
pflichtversichert.
Genau dies ist der Fall, der evtl. eintrifft!
Da gibt es auch keine Ausnahme 
Das sind doch die Ausnahmen…
Ein Selbständiger ist nicht zwangsweise ein Pflichtiger im
Sinne des Gesetzes 
Selbständig isser jetzt halt nicht mehr!
Lieb Grüße
Guido
zur Verständnis…
Hi Guido,
er ist also Selbständiger und mokelt so nebenbei auch als AN durch die Gegend?
Oder ist er nur noch Arbeitnehmer?
Gruß
Marco
Mensch! Der hat doch genug Knete!
Hi!
Er WAR selbständig! Und das bis zu seinem vollendeten 59 Lebensjahr - und noch etwas länger.
Dann hat er einen Job als Geschäftsführer angenommen und sich befreien lassen. Er ist schon NUR noch Arbeitnehmer.
Gegenüber von seinem Haus steht ein Miethaus in dem nur alte Menschen wohnen. Er macht dort den Hausmeister… als Nebenjob!
Dinge gibt es…
Liebe Grüße
Guido
Dann ist er aber kein AN im eigentlichen Sinne 
Daher unterliegt er auch nicht der Pflicht 
Gruß
Marco
*derinEileist*
EBEN!
Er ist im Nebenjob aber doch ein Beschäftigter (auch noch eine andere Firma!).
Ich habe mich vorab mit der Barmer geeinigt, dass ich ihn als „geringfügigen“ mit der Pauschale anmelde…wenn es dazu kommt…
Liebe Grüße
Guido