Mal was Neues: GEZ

hallo Fachleute!

eure Beiträge haben ja schon restlos aufgeklärt, wie ein Freiberufler, der zuhause im Wohnhaus sein Büro hat, ‚veranlagt‘ wird

Er muss für ein KFZ zahlen, so vorhanden

Wie muss aber auf die Beitragsrechnung reagiert werden, wenn sie den Freiberufler mit vollem Beitrag (also €53,94) belastet?

Der Rechtsvorgänger GEZ hat offenbar wieder alles über den Freiberufler vergessen, klar, daß die das absichtlich so machen.
Denn dort war er bereits so gemeldet, daß er keine Betriebsräume hat, sondern nur ein Arbeitszimmer und ein Privat-KFZ

Einspruch gegen die Re. erheben, oder widersprechen?

Re. bezahlen und Neuanmeldung erforderlich?

Wie ist denn nun die richtige Vorgehensweise, daß er richtig eingestuft wird?

Gruß Georg

Hi,

Er muss für ein KFZ zahlen, so vorhanden

yep.

Wie muss aber auf die Beitragsrechnung reagiert werden, wenn
sie den Freiberufler mit vollem Beitrag (also €53,94)
belastet?

Blauer Brief an den Verein, darin beschreiben, dass man nunmehr laut deren eigenen Webseite fuer Freiberufler (0 Betriebsstaetten)+Auto nur noch 5.99 zahlen muss und der Aufforderung der Rueckzahlung (mit Termin) der bereits zuviel gezahlten Betraege.

Im Gegensatz zur GEZ vorher, können angeblich auch bereits zuviel gezahlte Betraege in einer zweijährigen Übergangsfrist zurückgefordert werden (also bis 2014).

Gruss
n.

Im Gegensatz zur GEZ vorher, können angeblich auch bereits
zuviel gezahlte Betraege in einer zweijährigen Übergangsfrist
zurückgefordert werden (also bis 2014).

Das kannte ich noch nicht.

Hast Du dafür eine belastbare Quelle?

Hi,

das stand bei denen Anfang Januar auf der Webseite, ist aber -gerade gecheckt- inzwischen wieder verschwunden … Ich hab ja auch wohlweislich „angeblich“ geschrieben, denn die Jungs aendern ja alle moeglichen Sachen woechentlich.

Gruss
n.

RBeitrStV §10(3)

Hallo

Im Gegensatz zur GEZ vorher, können angeblich auch bereits
zuviel gezahlte Betraege in einer zweijährigen Übergangsfrist
zurückgefordert werden (also bis 2014).

Das war früher auch so, RGebStV §7(4)

Grüße,
.L