Mal wieder: Arbeitszimmer

moin,

mal folgende sachverhalte:

A ist angestellter Buchhalter und fertigt nebenher holzlöffel, die er gewerblich vertreibt. er fertigt diese in einer (externen) werkstatt und seinen ganzen bürokram erledigt er in seinem häuslichen arbeitszimmer. das arbeitszimmer wird nur für diese tätigkeit genutzt.

kann A die kosten in höhe von 1.250 geltend machen ?

kann A die kosten auch geltend machen, wenn der anteil seiner büroarbeit (für die löffel) im hinblick zur fertigung nur ca. 20% ausmacht ?

danke

gerne mit quelle

gruß inder

Hallo,
ob es grundsätzlich geht, müssen hier die Profis sagen, aber logischerweise müsste die Person mit dem Verkauf von Holzlöffeln(!) schon mal ÜBER 100€ Gewinn im Monat machen. Kann ich mir kaum vorstellen…

Hallo,
ob es grundsätzlich geht, müssen hier die Profis sagen,

das ist völlig richtig, denn an diese ging auch die frage…

aber
logischerweise müsste die Person mit dem Verkauf von
Holzlöffeln(!) schon mal ÜBER 100€ Gewinn im Monat machen.

das ist völlig falsch, und darum geht es hier überhaupt nicht

JStG 2010
Hi !

da auf www.gesetze-im-internet.de die „aktuelle“ Fassung (nach JStG 2010) noch nicht zu finden ist, lässt sich die am 26.11.2010 vom Bundesrat beschlossene Fassung auf dessen Internetseite finden
http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_6906/SharedDocs/B…

Auf der 5. Seite der pdf-Datei findet sich dann unter Nummer 6 Buchstabe b der Hinweis auf die Neufassung. Diese soll dann also insgesamt lauten:
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
6b) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet

Da dem A die Werkstatt für seine Arbeiten zur Verfügung steht, gilt der Grundsatz der Nr. 6b = kein Abzug der Kosten.

BARUL76

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Da dem A die Werkstatt für seine Arbeiten zur Verfügung steht,
gilt der Grundsatz der Nr. 6b = kein Abzug der Kosten.

hallo,

sehe ich anders.

für diese tätigkeiten, die er im büro ausführt, steht im kein anderer arbeitsplatz zur verfügung.

analogie zum lehrer, denn der hat ja auch seinen anderen arbeitsplatz…

m.e. stellt man nicht mehr auf die qualität oder quantität der tätigkeit ab, sondern auf die frage, ob ein anderer arbeitsplatz für eben diese tätigkeiten zur verfügung steht…

gruß inder

Hallo,

wenn die Holzlöffel-Herstellung gewerblich ist, ist auch die Aufwendung „Büro“ gewerblich.
Ob es bei gewerblichen Einkünften auch Einschränkungen bezüglich Obergrenze „Büro“ gibt (wie bei "Arbeitszimmer als Werbungskosten für nichtselbständige [!] Arbeit) weiß ich aber nicht.

LG Tobi@s