Hi Doc,
Reicht es da nicht aus, wenn ich den Vertrag von einem RA ausformulieren lasse und den dann beide unterschreiben?
Nein, Scheidungsfolgenvereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
Allerdings gibt es in einfachen Fällen - wie dem vorliegenden - kaum Bedarf an „Ausformulierungen“. Der Notar benutzt für die zu regelnden Dinge seine „Bausteine“ und setzt Euch zusammen, was auch immer Ihr haben wollt.
Als kleine Hilfestellung in Kürze die wichtigsten zu regelnden Punkte:
(A) Die Durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflichten der Ehegatten.
(B) Die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.
© Die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat.
(D) Die Ansprüche betreffend den Versorgungsausgleich.
(E) Die erbrechtlichen Beziehungen.
(F) Kostenregelungen
(A) Ehegattenunterhalt
Wir, die Eheleute … vereinbaren hiermit für den Fall der Scheidung unserer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht, und zwar auch für den Fall der Not, auf die Gewährung von Unterhalt.
Ein jeder von uns nimmt den Verzicht der Gegenseite an.
(B) Eheliches Güterrecht
Wir schließen nunmehr den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren Gütertrennung für die weitere Dauer unserer Ehe. [Belehrung des Notars]
Ein Ausgleich des Zugewinns wird ausgeschlossen. Auf etwa bisher entstandene Ansprüche auf Zugewinnausgleich verzichten wir und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Die Vermögensauseinandersetzung ist durchgeführt.
© Hausrat
Der gemeinsame Hausrat ist bereits auseinandergesetzt.
Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass die dem jeweiligen Ehegatten zugewiesenen Gegenstände diesem zu Alleineigentum gehören.
Der Besitz ist bereits eingeräumt.
Im Übrigen hat eine vollständige Auseinandersetzung stattgefunden. Auf eine Einzelaufzählung wird verzichtet.
(D) Versorgungsausgleich
[Belehrung des Notars]
Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus.
Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Ungeachtet dessen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Falle der Stellung des Scheidungsantrages unwirksam wäre, soll die vorstehend vereinbarte Gütertrennung jedoch wirksam bleiben.
Sollte einer von uns innerhalb eines Jahres, von heute ab, den Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, sind wir uns bereits jetzt darüber einig, dass im Zusammenhang mit diesem Scheidungsverfahren ein Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1587 o BGB nicht stattfinden soll.
Wir sind darauf hingewiesen worden, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 1587 o BGB durch das Familiengericht genehmigt werden muss.
Diese Genehmigung werden wir im Scheidungsfalle beantragen.
(E) Erb- und Pflichtteilsverzicht
Die Beteiligten erklären wechselseitig, dass sie auf die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsrechten am Nachlass des jeweils anderen verzichten.
Ein jeder nimmt den Verzicht des anderen an.
(F) Kosten
Die mit dieser Urkunde verbundenen Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
[Belehrung wegen gesamtschuldnerischer Haftung]
(G)Salvatorische Klausel
Und gibt es noch das Trennungsjahr als Vorschrift?
Ja und nein. Es gibt auch die sogenannte „Härtefallscheidung“, die in Eurem Fall aber wohl ausscheidet. Allerdings müsst Ihr, wenn Ihr den Versorgungsausgleich ausschließen wollt, sowieso ein Jahr warten und zwar ab Erstellung der notariellen Urkunde und nicht ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens!
Im Übrigen ist es günstiger, wenn sich nur einer der Beteiligten einen Anwalt nimmt und die Kosten letztlich geteilt werden. Allerdings halte ich es für relativ ausgeschlossen, dass Ihr einen Anwalt finden werdet, der mit Euch eine Honorarvereinbarung schließt, die sich betragsmäßig unterhalb der BRAGO-Gebühren bewegt. In diesem Falle würde der Anwalt sich standeswidrig verhalten.
Viel Glück!
Birgit