Mal wieder Ehevertrag / Scheidung

Moin moin,

Ein leidiges Thema…

In meinem Fall ist meiner laienhaften Meinung eigentlich der Gang zum Notar übertrieben, es geht nur um ein wenig Hausstand und halt Verzicht auf Unterhalt und Rentenausgleich. Reicht es da nicht aus, wenn ich den Vertrag von einem RA ausformulieren lasse und den dann beide unterschreiben?

Viel zu holen wäre im Streitfall eh nicht (wegen Selbstbehalt und nur kurzer Ehedauer, kinderlos), aber eben überhaupt einen Streitfall möchte ich gerne verhindern.

Achja, und was kostet der reine Scheidungsakt? Also, wenn sich beide einig sind, die Minimalkosten sozusagen?
Und gibt es noch das Trennungsjahr als Vorschrift?

Fragen über Fragen, danke für Antworten und

Grüße,

Doc.

Moin moin,

Auch so!

Ein leidiges Thema…

Wohl wahr…

In meinem Fall ist meiner laienhaften Meinung eigentlich der
Gang zum Notar übertrieben, es geht nur um ein wenig Hausstand
und halt Verzicht auf Unterhalt und Rentenausgleich. Reicht es
da nicht aus, wenn ich den Vertrag von einem RA ausformulieren
lasse und den dann beide unterschreiben?

Meiner Meinung nach reicht das nicht aus, allerdings bin ich kein Spezialist. Wobei wohl auf jeden Fall zu beachten wäre, das ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur möglich ist, wenn der entsprechende Ehevertrag mindestens ein Jahr vor der Scheidung abgeschlossen wurde.

Achja, und was kostet der reine Scheidungsakt? Also, wenn sich
beide einig sind, die Minimalkosten sozusagen?

Das hängt vom Streitwert ab. Nur so als Anhaltspunkt: Bekannte von uns waren sich absolut einig. Alles war bereits im Vorfeld geklärt. Die beiden hatten sich darauf verständigt, das nur die Frau (die die Scheidung eingereicht hat), einen Anwalt nimmt und er nicht. Die Kosten für den Anwalt teilten sie sich später. Die trotzdem anfallenden Kosten für Anwalt und Gericht beliefen sich wohl insgesamt auf 1.800 DM, ganz genau weiß ich es jetzt nicht.

Und gibt es noch das Trennungsjahr als Vorschrift?

Das gilt definitiv noch. Wobei dabei natürlich im Zweifel fraglich ist, wenn beide gemeinsam gleichzeitig die Behauptung aufstellen, das sie bereits seit einem Jahr getrennt leben, wer das Gegenteil nachweisen sollte.

Gruß vom

Dicken MD.

Moin moin,

Immer wieder geistert durch die Meinungen, daß man nach einer
bestimmten Zeit des nachweisbar Getrenntlebens die Ehe
sozusagen anullieren darf (meine damit ohne Anwalt etc.). Ist
da was dran. Lebe seit Jahren getrennt vom Ehemann, der aber
gar nicht dran denkt in eine Scheidung einzuwilligen, da ihm
die Kosten zu hoch sind. Reiche ich nun endlich mal die
Scheidung ein, steh ich wieder doof da, weil ich dann die
Kosten dafür auch noch allein tragen muß.
Also wenn ich das Geld hätte, wäre ich längst geschieden…
Das nur nebenher.

Danke für mgl. Antworten
und
herzl. Grüße
hd

Hi, D.!

Immer wieder geistert durch die Meinungen, daß man nach einer
bestimmten Zeit des nachweisbar Getrenntlebens die Ehe
sozusagen anullieren darf (meine damit ohne Anwalt etc.). Ist
da was dran.

Nein, da ist nix, aber auch gar nix dran. Tut mir leid, Dilarah. Wo aber was dran ist, ist die Tatsache, das nach drei Jahren Getrenntlebens der andere Ehepartner fast gar keine Chance mehr hat, sich gegen die Scheidung zu wehren. Das ist wahrscheinlich der Grundstein für derartige Gerüchte.

Lebe seit Jahren getrennt vom Ehemann, der aber
gar nicht dran denkt in eine Scheidung einzuwilligen, da ihm
die Kosten zu hoch sind. Reiche ich nun endlich mal die
Scheidung ein, steh ich wieder doof da, weil ich dann die
Kosten dafür auch noch allein tragen muß.
Also wenn ich das Geld hätte, wäre ich längst geschieden…
Das nur nebenher.

Wenn, wie ich vermute, Du keine Kohle hast, um die Scheidung zu finanzieren, hast Du dann eventuell mal über Prozeßkostenhilfe (PKH) nachgedacht? Wenn Du tatsächlich kein ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen hast, dann steht Dir möglicherweise PKH zu. Damit würde die Scheidung Dich nichts kosten. Noch dazu werden die Gerichtskosten bei einer Scheidung meines Wissens nach jeweils hälftig getragen. Will heißen, der andere Partner bekommt auch seinen Teil weg.

Das nur als Anregung am Rande. Bei Bedarf gern mehr.

Gruß vom

Dicken MD.

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Wenn, wie ich vermute, Du keine Kohle hast, um die Scheidung
zu finanzieren, hast Du dann eventuell mal über
Prozeßkostenhilfe (PKH) nachgedacht? Wenn Du tatsächlich kein
ausreichendes Einkommen bzw. Vermögen hast, dann steht Dir
möglicherweise PKH zu. Damit würde die Scheidung Dich nichts
kosten. Noch dazu werden die Gerichtskosten bei einer
Scheidung meines Wissens nach jeweils hälftig getragen. Will
heißen, der andere Partner bekommt auch seinen Teil weg.

Das nur als Anregung am Rande. Bei Bedarf gern mehr.

Das ist interessant. Bezieht sich das auch auf den Fall, daß man sich einen gemeinsamen Anwalt nimmt (zur Pre-Scheidungs-Abklärung)?
Oder nur auf den tatsächlichen Scheidungs-Prozeß?
Falls Du einen passenden Link zur PKH zur Hand hast, wär das toll, ansonsten kann ich natürlich google bemühen.

Gruß,

Doc.

Mahlzeit!

Noch dazu werden die Gerichtskosten bei einer
Scheidung meines Wissens nach jeweils hälftig getragen. Will
heißen, der andere Partner bekommt auch seinen Teil weg.

Das nur als Anregung am Rande. Bei Bedarf gern mehr.

Das ist interessant. Bezieht sich das auch auf den Fall, daß
man sich einen gemeinsamen Anwalt nimmt (zur
Pre-Scheidungs-Abklärung)?

Nee, das hat damit nix zu tun :smile:
Im Scheidungsverfahren besteht bekanntlich Anwaltszwang, allerdings nur für den Antragsteller, sprich für den Ehegatten, der die Scheidung einreicht. Wenn derjenige, der die Scheidung einreicht, kein ausreichendes eigenes Einkommen bzw. Vermögen hat und der andere Teil ebenfalls nicht in der Lage ist, über Unterhaltszahlungen das Einkommen aufzustocken, dann besteht eventuell ein Anspruch auf PKH. Das wiederum würde bedeuten, das derjenige mit dem Anwalt diesen finanziert bekäme, zusätzlich würden die anteiligen Gerichtskosten getragen.
Geteilt werden normalerweise nur die Gerichtskosten, den Anwalt zahlt jeder selbst.

Oder nur auf den tatsächlichen Scheidungs-Prozeß?

Nee, wenn derjenige mit Anwalt diesen über PKH finanziert bekommt und der andere wegen Einigkeit keinen benötigt, dann bliebe dem anderen ohne Anwalt nur seine Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Wenn dieser dann auch noch Anspruch auf PKH hätte, dann wäre das Scheidungsverfahren zunächst mal für lau zu haben.

Falls Du einen passenden Link zur PKH zur Hand hast, wär das
toll, ansonsten kann ich natürlich google bemühen.

Guckst Du hier: http://www.lgffo.brandenburg.de/pkh2.htm

Reicht Dir das? Wenn nicht, frag einfach nochmal nach :smile:

Gruß vom

Dicken MD.

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Hallo,

was die Sache mit den Kosten angeht, heißt die Lösung (billigste Lösung) in beiden Fällen: Vertragsentwurf vom Anwalt und nur die Beurkundung vom Notar! Im Gegensatz zum Notar darf der Anwalt nämlich Honorarvereinbarungen machen, und da kann man bei einfachen Sache oft ggü. der BRAGO ein wenig rausholen, wenn man einen Anwalt findet, der hierzu bereit ist. Beim Notar fällt dann nur noch eine Gebühr für die Beurkundung an. Billiger geht es aber nimmer, weil notarielle Beurkundung in beiden Fällen verpflichtend ist.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Doc,

Reicht es da nicht aus, wenn ich den Vertrag von einem RA ausformulieren lasse und den dann beide unterschreiben?

Nein, Scheidungsfolgenvereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

Allerdings gibt es in einfachen Fällen - wie dem vorliegenden - kaum Bedarf an „Ausformulierungen“. Der Notar benutzt für die zu regelnden Dinge seine „Bausteine“ und setzt Euch zusammen, was auch immer Ihr haben wollt.

Als kleine Hilfestellung in Kürze die wichtigsten zu regelnden Punkte:

(A) Die Durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflichten der Ehegatten.
(B) Die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.
© Die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat.
(D) Die Ansprüche betreffend den Versorgungsausgleich.
(E) Die erbrechtlichen Beziehungen.
(F) Kostenregelungen

(A) Ehegattenunterhalt
Wir, die Eheleute … vereinbaren hiermit für den Fall der Scheidung unserer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht, und zwar auch für den Fall der Not, auf die Gewährung von Unterhalt.
Ein jeder von uns nimmt den Verzicht der Gegenseite an.

(B) Eheliches Güterrecht
Wir schließen nunmehr den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren Gütertrennung für die weitere Dauer unserer Ehe. [Belehrung des Notars]

Ein Ausgleich des Zugewinns wird ausgeschlossen. Auf etwa bisher entstandene Ansprüche auf Zugewinnausgleich verzichten wir und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.

Die Vermögensauseinandersetzung ist durchgeführt.

© Hausrat
Der gemeinsame Hausrat ist bereits auseinandergesetzt.
Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass die dem jeweiligen Ehegatten zugewiesenen Gegenstände diesem zu Alleineigentum gehören.
Der Besitz ist bereits eingeräumt.

Im Übrigen hat eine vollständige Auseinandersetzung stattgefunden. Auf eine Einzelaufzählung wird verzichtet.

(D) Versorgungsausgleich
[Belehrung des Notars]
Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus.

Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Ungeachtet dessen, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Falle der Stellung des Scheidungsantrages unwirksam wäre, soll die vorstehend vereinbarte Gütertrennung jedoch wirksam bleiben.

Sollte einer von uns innerhalb eines Jahres, von heute ab, den Antrag auf Scheidung der Ehe stellen, sind wir uns bereits jetzt darüber einig, dass im Zusammenhang mit diesem Scheidungsverfahren ein Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1587 o BGB nicht stattfinden soll.

Wir sind darauf hingewiesen worden, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 1587 o BGB durch das Familiengericht genehmigt werden muss.
Diese Genehmigung werden wir im Scheidungsfalle beantragen.

(E) Erb- und Pflichtteilsverzicht
Die Beteiligten erklären wechselseitig, dass sie auf die Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsrechten am Nachlass des jeweils anderen verzichten.

Ein jeder nimmt den Verzicht des anderen an.

(F) Kosten
Die mit dieser Urkunde verbundenen Kosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
[Belehrung wegen gesamtschuldnerischer Haftung]

(G)Salvatorische Klausel

Und gibt es noch das Trennungsjahr als Vorschrift?

Ja und nein. Es gibt auch die sogenannte „Härtefallscheidung“, die in Eurem Fall aber wohl ausscheidet. Allerdings müsst Ihr, wenn Ihr den Versorgungsausgleich ausschließen wollt, sowieso ein Jahr warten und zwar ab Erstellung der notariellen Urkunde und nicht ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens!

Im Übrigen ist es günstiger, wenn sich nur einer der Beteiligten einen Anwalt nimmt und die Kosten letztlich geteilt werden. Allerdings halte ich es für relativ ausgeschlossen, dass Ihr einen Anwalt finden werdet, der mit Euch eine Honorarvereinbarung schließt, die sich betragsmäßig unterhalb der BRAGO-Gebühren bewegt. In diesem Falle würde der Anwalt sich standeswidrig verhalten.

Viel Glück!
Birgit

Danke an alle.
Danke an alle.

Hat wirklich geholfen, nun ist der (düstere) Weg zurück ins Single-Leben schon sehr viel deutlicher gezeichnet.

Gruß,

Doc.

Hallo Doc.,

Hat wirklich geholfen, nun ist der (düstere) Weg zurück ins
Single-Leben schon sehr viel deutlicher gezeichnet.

-( traurige Angelegenheit u. ich entnahm Deinen Postings immer,

Du seist glücklich verheiratet.
Wird schon wieder, hat alles seinen Sinn …irgendwie.

Herzliche Grüße
hd