Mal wieder erben

moin,
wie sieht es eigentlich aus wenn nun der vater versrirbt, er hat nix geregelt also gesetzlioche erbfolge.

das heisst doch das die ehefrau und die sähne sowohl haus wie auch vermögen erben oder?

nun will ein sohn aus der erbengemeinschaft raus, wie verhält sich das mit dem vermögen?

das haus muss verkauft werden ist klar, bzw einer der anderen erben kann kaufen, aber was ist mit dem vermögen muss der sohn ausgezahlt werden?

werden erbansprüche eigentlic weitervererbt, wenn man nun animmt das der sohn der rauswill verstirbt und alles seiner feundin vermacht?, ist da dann auch das erbe des vaters bei?. danke für antworten
gruss behave

Hallo,

ich kann nur einen Teil deiner Frage beantworten;

Das Vermögen des Vaters geht an die Hinterbliebenen über, soweit ich weiss zu gleichen Teilen.

ABER; die Kinder (vermutlich auch die Witwe) hat u.U. nur ein Recht auf den „Pflichtteil“.

Ist kompliziert.

Angeommen, Witwe und 4 Kinder verbleiben, dann geht das so;

Witwe bekommt 1/2, die 4 Kinder müssen sich die andere 1/2 Teilen, also bei 4 Kinder = 1/8 des Vermögens für jedes Kind.

Das kann ein Kind gesetzlich durchsetzen. Oft ist es aber nicht viel.

Vielleicht kein Geld vererbt, nur das Haus mit kleinem Grundstück. Wert vielleicht nur 100000,- Euro, also „nur“ 12.500 Euro für ein Kind.

Hoffe, das stimmt soweit.

Grüße
Jürgen

Hallo Jürgen,

sei mir nicht böse, aber wenn es ums Geld geht, dann sollte man schon wissen, wovon man schreibt. Es gibt hier genug Leute, die eine so einfache Frage vollkommen einwandfrei beantworten können. Da braucht es kein „soweit ich weiß“, kein „vermutlich“, kein „Hoffe, das stimmt soweit“. Zudem ist deine Antwort in weiten Teilen falsch.

Das Vermögen des Vaters geht an die Hinterbliebenen über,
soweit ich weiss zu gleichen Teilen.

Nein, es gibt unterschiedliche Quoten je nach Güterstand einer Ehe, … Bei Zugewinngemeinschaft bekommt der Ehegatte neben Kindern 1/4 Erbteil + 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich, unter dem Strich also 1/2. Die Kinder teilen sich die zweite Hälfte zu gleichen Teilen. Der Ehegatte kann auch das Erbe ausschlagen, einen Pflichtteil nehmen und dann einen konkreten Zugewinn beantragen (interessant, wenn der verstorbene Ehegatte hohen Zugewinn hatte, der überlebende Ehegatte hingegen nicht).

ABER; die Kinder (vermutlich auch die Witwe) hat u.U. nur ein
Recht auf den „Pflichtteil“.

Dann müsste derjenige aber per Testament enterbt worden sein, genau an einem solchen scheint es hier aber zu fehlen, sonst wäre in der Ausgangsfrage wohl nichts von gesetzlicher Erbfolge mangels anderer Regelung geschrieben worden.

Ist kompliziert.

Nein!

Angeommen, Witwe und 4 Kinder verbleiben, dann geht das so;

Witwe bekommt 1/2, die 4 Kinder müssen sich die andere 1/2
Teilen, also bei 4 Kinder = 1/8 des Vermögens für jedes Kind.

Bitte den Güterstand beachten!

Das kann ein Kind gesetzlich durchsetzen. Oft ist es aber
nicht viel.

Vielleicht kein Geld vererbt, nur das Haus mit kleinem
Grundstück. Wert vielleicht nur 100000,- Euro, also „nur“
12.500 Euro für ein Kind.

Was heißt das? Vererbt wird der ganze Kuchen mit Soll und Haben. Es gibt keine Vererbung eines Hauses oder eines Barvermögens. Möglich ist nur die Aussetzung von Vermächtnissen oder eine Teilungsanordnung in einem Testament (was hier ja gerade fehlt).

Hoffe, das stimmt soweit.

Leider nein.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

wie sieht es eigentlich aus wenn nun der vater versrirbt, er
hat nix geregelt also gesetzlioche erbfolge.

Ja, wobei bzgl. des Anteil des Ehegatten der Güterstand der Ehe und die Zahl der Kinder zu berücksichtigen sind.

das heisst doch das die ehefrau und die sähne sowohl haus wie
auch vermögen erben oder?

Ja, vererbt wird immer der ganze Kuchen (inkl. Verbindlichkeiten).

nun will ein sohn aus der erbengemeinschaft raus, wie verhält
sich das mit dem vermögen?

Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen. Dabei müssen Barwerte verteilt und unbare Werte ggf. zu Geld gemacht werden, wenn sie nicht real gerecht verteilt werden können.

das haus muss verkauft werden ist klar, bzw einer der anderen
erben kann kaufen, aber was ist mit dem vermögen muss der sohn
ausgezahlt werden?

Ja!

werden erbansprüche eigentlic weitervererbt, wenn man nun
animmt das der sohn der rauswill verstirbt und alles seiner
feundin vermacht?, ist da dann auch das erbe des vaters bei?.

Hier kommt es jetzt ganz auf den zeitlichen Ablauf an. Sohn verstirbt vor Vater: Freundin geht leer aus. Sollte Sohn eigene Kinder haben, geht Erbe auf diese über.

Sohn stirbt nach Vater aber noch vor Auseinandersetzung des Erbes: Freundin als Alleinerbin des Sohnes tritt auch in dessen Position in der Erbengemeinschaft nach dem Vater ein, und darf sich mit den übrigen Erben herumärgern, bis die Sache auseinandergesetzt ist. Sohn stirbt nach Auseinandersetzung: Sein Erbteil ist zu seinem eigenen Vermögen geworden und wird ganz normal mit vererbt.

Vorsicht: Freundin zur Alleinerbin zu machen, mag lieb gemeint sein, geht aber steuerlich vollkommen nach hinten los. Alles was Freundin aus einem Erbfall erlangt wird hoch versteuert (Freibetrag nur € 5200,–, Mindeststeuersatz 17%)

Gruß vom Wiz

hallo, das ganze dreht sich nun darum wie die besate freundin schnell zu ihrem recht kommt, seit einem jahr liegt die sache beim anwalt, und das finanzamt will nun auch mal kfakten haben, aber es gibt keine infos über werte der immoblien oder vermögen, wie kommt man an selbiges ran?
wie lange dauert sowas in de rregel
gruss behave

Hallo,

das Problem liegt darin, dass die Freundin Miterbin ist, und nicht Pflichtteilsberechtigte. Für letztere hat der Gesetzgeber so einige Dinge vor dem Hintergrund geregelt, dass diese dem Erblasser offenbar nicht so nahe gestanden haben, und Schwierigkeiten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den Erben haben dürften. Ein Stichwort wäre hier das notarielle Nachlassverzeichnis.

Bei Erben geht man hingegen eher davon aus, dass diese ein „Miteinander“ pflegen, was in der Realität leider oft anders aussieht, auch wenn von Erbengemeinschaft gesprochen wird.

Trotzdem muss man sich auch in so einer Situation nicht alles gefallen lassen. D.h. kommt man z.B. nicht so an die Bankunterlagen ran, wie dies unter gleichberechtigten Miterben der Fall sein sollte, gibt es ja offenbar jemanden, der die Sachen bei sich bunkert, und der ist dann (ob selbst Erbe oder nicht) Erbschaftsbesitzer, und von dem kann der Erbe (also auch der andere Erbe unter Miterben) Herausgabe verlangen. Das ist natürlich nicht ganz unproblematisch, da ja auch der andere Erbe ein Besitzrecht über seine Erbenstellung hat, aber gerade in Fragen von Einsichtnahme wird man hierüber gehen, um die Unterlagen zumindest sichten zu können.

Zum Wert der Immobilie kann natürlich ein Gutachten beauftragt werden, wenn man sich hierzu nicht einig werden kann, hat dann aber natürlich auch wieder das Problem erst einmal die Kosten an der Backe zu haben, und erst dann versuchen zu können, die wieder bei den Miterben einzufordern. Um dann an Geld aus der Immobilie zu kommen, bleibt am Ende nur die Zwangsversteigerung, wenn sich keine andere Lösung finden lässt. Die ist allerdings regelmäßig mit einem deutlichen Mindererlös verbunden, und zudem darf man auch hier ordentlich Kosten vorstrecken.

Was die Zeitdauer angeht, so muss man sich einfach den konkreten Fall ansehen um zu sehen, ob da ggf. Dinge schief gelaufen sind, oder nicht deutlich genug durchgesetzt werden.

Gruß vom Wiz

wer muss denn im falle einer gerichtlöichen einigung die kosten für gutachten etc. tragen, die freundin als klägerin oder die anderen mitglieder der erbengemeinschaft?

kann die freundin von den im haus wohnenden miete verlangen?

gruss behave

Hallo,

wer muss denn im falle einer gerichtlöichen einigung die
kosten für gutachten etc. tragen, die freundin als klägerin
oder die anderen mitglieder der erbengemeinschaft?

Die typischen Kosten der Auseinandersetzung wie z.B. ein zur Versteigerung notwendiges Gutachten und die ZV-Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft. D.h. da die lieben Miterben ihre Anteile vermutlich nicht freiwillig zahlen werden, können diese gerichtlich eingeklagt werden. Die Kosten dieses Gerichtsverfahrens tragen dann natürlich die beklagten Miterben, soweit sie unterliegen.

kann die freundin von den im haus wohnenden miete verlangen?

Mit Miete sieht es ohne Mietvertrag schlecht aus, aber eine Nutzungsentschädigung, die sich an einer Vergleichsmiete orientiert ist auf jeden Fall drin. Auch die kann eingeklagt werden, und auch für dieses Verfahren tragen dann die Miterben die Kosten, soweit sie unterliegen.

Die Sache hat nur den einen Haken, dass diese Kostentragung eben erst im Nachhinein ausgewürfelt wird. D.h. wenn man die Sache vorantreiben will, muss man immer erst in Vorleistung treten, und weiß nicht, wann und was man dann ggf. wiedersieht (kann ja auch mal passieren, dass bei den lieben Miterben dann nichts mehr zu holen ist).

Gruß vom Wiz

kleine Anmerkung

werden erbansprüche eigentlic weitervererbt, wenn man nun
animmt das der sohn der rauswill verstirbt und alles seiner
feundin vermacht?, ist da dann auch das erbe des vaters bei?.

Hier kommt es jetzt ganz auf den zeitlichen Ablauf an. Sohn
verstirbt vor Vater: Freundin geht leer aus. Sollte Sohn
eigene Kinder haben, geht Erbe auf diese über.

Sohn stirbt nach Vater aber noch vor Auseinandersetzung des
Erbes: Freundin als Alleinerbin des Sohnes tritt auch in
dessen Position in der Erbengemeinschaft nach dem Vater ein,
und darf sich mit den übrigen Erben herumärgern, bis die Sache
auseinandergesetzt ist. Sohn stirbt nach Auseinandersetzung:
Sein Erbteil ist zu seinem eigenen Vermögen geworden und wird
ganz normal mit vererbt.

Hallo,

da mal von Pflichtanteil gesprochen wurde, möchte ich anmerken, dass bei einem kinderlosen ledigen Sohn, der seiner Freundin alles vererben möchte, die Eltern bzw. die Geschwister (wenn die Eltern schon verstorben sind) pflichtteilsberechtigt sind.

Grüße
Deli

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Hallo,
bleibt der panspruch auch bei sehr schlechtem verhalten bestehen?
wenn der sohn zum beispiel krebs hate und mutter und bruder ihn nur 3 mal innerhalb der 1,5 jahre besuchen?

und ihm generell nicht gerade positiv gesonnen waren.

gruss behave

Auch Hallo,
wenn ich bei Wiz Vorlesungen :wink:) richtig aufgepasst habe, dann haben
Geschwister nie ein Recht auf einen Pflichtteil. Eltern nur im
Sonderfall, geben diesen aber nicht an die anderen Kinder
(Geschwister) weiter.

§ 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit
nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle
der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil
verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.

Mit ratlosem Gruß

Hallo,

da mal von Pflichtanteil gesprochen wurde, möchte ich
anmerken, dass bei einem kinderlosen ledigen Sohn, der seiner
Freundin alles vererben möchte, die Eltern bzw. die
Geschwister (wenn die Eltern schon verstorben sind)
pflichtteilsberechtigt sind.

Grüße
Deli

wie ist das mit dem pflichtteil

hallo,

es gibt keine abkömmlinge.

s nun mal butter beie fische
der verstorbene wurde von seiner mutter immer nur benachteiligt.
sie hat seinerzeit den vater gegen seinen willen see bestatte, er wollte erdbesttung, sie sagte ur sie wolle keine grabpflege, und auch ihr sohn würde ins feuer kommen (da war bereits bekannt das er stirbt) und daraufhin hat er ein tetament zu gunsten der freundin vor einem notar gemacht.
ist diese mutter die nur ein finazielles interesse hat trotzdem erbberechtigt? es gibt aussagen das er lieber alles erbrent als seiner mutter geld zu hinterlassen.

und was ist mit dem bruder?
selbiges verhältnis!!!
wie seht ihr das
in diesem sinne