Hallo,
wenn Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, und verlangt wäre:
- das Streichen der Wände und Decken
- das Abschleifen und Streichen der Holzenster (innenseitig)
- das Abschleifen und Streichen der Holztüren mit Rahmen
- das Abschleifen und Versiegeln des Parketts.
- das Streichen der Heizkörper
Hätte ein Vermieter dann die Möglichkeit, bei seinem Mieter bei Auszug die Erledigung der Punkte 1-5 zu fordern, oder aber (entsprechend des Mietvertrags) eine Abgeltungszahlung je nach Mietdauer und Rhytmus der Schönheitsreparaturen für den jeweiligen Raum?
Optisch seien Fenster, Türen, Heizhörper in dem selben Zustand, wie bei Einzug, das Parket hätte vllt etwas mehr Gebrauchsspuren. Die Wände und Decken wird der Mieter streichen, für 2 bis 5 eher eine Abgeltung bezahlen, d.h. sich entsprechend eines Kostenvoranschlags anteilig zur Kasse bitten lassen.
Der Vermieter beabsichtigt nun überhaupt nicht, die Punkte 2 bis 5 auszuführen (gemäß des Zustandes nicht erforderlich), würde aber gerne jeweils die Kaution seiner Mieter abgreifen.
Würde das funktionieren? Könnte der Vermieter jeweils entsprechende Abgeltungszahlungen für die Punkte 2 bis 5 verlangen, die Arbeiten (weil sie aufgrund des guten Zustands auch nicht erforderlich sind) nicht durchführen und dann hoffen, dass die nächsten Mieter wieder pfleglich mit Boden, Türen, Fenstern und Heizkörpern umgehen, so dass hier wieder Geld einbehalten werden kann… usw…?! Ganz unabhängig von der Frage, wann die Punkte 2-5 eigentlich zum letzten Mal durchgeführt worden wären?
Greetz
Der Kater