Mal wieder Schönheitsreparaturen

Hallo,
wenn Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden, und verlangt wäre:

  1. das Streichen der Wände und Decken
  2. das Abschleifen und Streichen der Holzenster (innenseitig)
  3. das Abschleifen und Streichen der Holztüren mit Rahmen
  4. das Abschleifen und Versiegeln des Parketts.
  5. das Streichen der Heizkörper

Hätte ein Vermieter dann die Möglichkeit, bei seinem Mieter bei Auszug die Erledigung der Punkte 1-5 zu fordern, oder aber (entsprechend des Mietvertrags) eine Abgeltungszahlung je nach Mietdauer und Rhytmus der Schönheitsreparaturen für den jeweiligen Raum?

Optisch seien Fenster, Türen, Heizhörper in dem selben Zustand, wie bei Einzug, das Parket hätte vllt etwas mehr Gebrauchsspuren. Die Wände und Decken wird der Mieter streichen, für 2 bis 5 eher eine Abgeltung bezahlen, d.h. sich entsprechend eines Kostenvoranschlags anteilig zur Kasse bitten lassen.

Der Vermieter beabsichtigt nun überhaupt nicht, die Punkte 2 bis 5 auszuführen (gemäß des Zustandes nicht erforderlich), würde aber gerne jeweils die Kaution seiner Mieter abgreifen.

Würde das funktionieren? Könnte der Vermieter jeweils entsprechende Abgeltungszahlungen für die Punkte 2 bis 5 verlangen, die Arbeiten (weil sie aufgrund des guten Zustands auch nicht erforderlich sind) nicht durchführen und dann hoffen, dass die nächsten Mieter wieder pfleglich mit Boden, Türen, Fenstern und Heizkörpern umgehen, so dass hier wieder Geld einbehalten werden kann… usw…?! Ganz unabhängig von der Frage, wann die Punkte 2-5 eigentlich zum letzten Mal durchgeführt worden wären?

Greetz
Der Kater

  1. das Abschleifen und Versiegeln des Parketts.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/parket…
zum rest weiß ich nichts.

Hallo Mikesch

  1. das Streichen der Wände und Decken
  2. das Abschleifen und Streichen der Holzenster (innenseitig)
  3. das Abschleifen und Streichen der Holztüren mit Rahmen
  4. das Abschleifen und Versiegeln des Parketts.
  5. das Streichen der Heizkörper

Optisch seien Fenster, Türen, Heizhörper in dem selben
Zustand, wie bei Einzug, das Parket hätte vllt etwas mehr
Gebrauchsspuren. Die Wände und Decken wird der Mieter
streichen, für 2 bis 5 eher eine Abgeltung bezahlen, d.h. sich
entsprechend eines Kostenvoranschlags anteilig zur Kasse
bitten lassen.

Wenn er das freiwillig macht, dann steht dem nichts entgegen.

Der Vermieter beabsichtigt nun überhaupt nicht, die Punkte 2
bis 5 auszuführen (gemäß des Zustandes nicht erforderlich),
würde aber gerne jeweils die Kaution seiner Mieter abgreifen.

Mal davon abgesehen, dass es moralisch verwerflich ist, bereichert sich der Vermieter an einer bezahlten aber nicht erbrachten Leistung.

Würde das funktionieren?

Wo kein Kläger da kein Richter, allerdings bereichert sich der Vermieter und ist moralisch nicht einwandfrei.

Gruß

BHShuber

Hi, zum abschleifen und versiegeln des Parketts sendete Testare ja schon den Link.
Zum Rest müsste man die genaue Formulierung zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag und die Mietdauer wissen. Sonst kann das nicht seiös beantwortet werden.
MfG ramses90

Mal davon abgesehen, dass es moralisch verwerflich ist,
bereichert sich der Vermieter an einer bezahlten aber nicht
erbrachten Leistung.

Was bitte soll daran „moralisch verwerflich“ sein? Der Mieter schuldet eine vertragliche Leistung (wenn er sie denn schuldet) und der Vermieter hat ein Recht auf diese Leistung. Wenn er lediglich das Geld nimmt, verschlechtert sich die Sache bis sie irgendwann mal gemacht werden muss. Wenn mein Auto einen Unfall hat, kann ich auch wählen zwischen Reparatur und Ersatz in Geld.

Wo kein Kläger da kein Richter, allerdings bereichert sich der
Vermieter und ist moralisch nicht einwandfrei.

Er bereichert sich nicht.

vnA

2 Like

Hallo

Wenn das Abschleifen und Versiegeln des Parketts in einem Atemzug mit den Schönheitsreparaturen bzw. als Schönheitsreparatur formularvertraglich vereinbart wäre, dann wären insgesamt die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen > BGH VIII ZR 48/09 oder in Normalworten

Aber mal weiter mit „vorausgesetzt dass wirksam“:
Da liest man einerseits „fordern/abgreifen“ andererseits, dass der Mieter eher Abgeltung zahlen wird als ausführen (i.S.von lieber möchte?) - mir ist nicht so klar wohin die Fragestellung zielt. Zu unterscheiden wäre jedenfalls:
Mit rechtlicher Grundlage (d.h. mit Erfolgschancen im Fall einer gerichtlichen Klärung) fordern kann der Vermieter eine Abgeltungszahlung nur, wenn die Schönheitsreparaturen wirksam übertragen sind & zugleich eine wirksame Abgeltungsklausel vorliegt & zugleich die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind.
Einvernehmlich können sich die Parteien natürlich egal wie auf „Abgeltung statt Ausführung“ einigen. Gerade bei wenig Abnutzung und entsprechend niedriger Abgeltungshöhe ist dann m.E. eher der Mieter auf der Gewinnerseite.

Mal davon abgesehen, dass es moralisch verwerflich ist, bereichert sich der Vermieter an einer bezahlten aber nicht erbrachten Leistung.

Huch! Auch wenn der Vermieter hier vielleicht seine Mietsache in weniger als üblich abgenutztem Zustand zurückerhält, so erspart sich der Mieter ja dennoch die Renovierungsausführung - zum Ausgleich fliesst die Abgeltungszahlung. Da ist weder etwas moralisch verwerflich daran, noch ist der Vermieter bereichert. Die Leistung ist zudem längst verbraucht > vertragsgemäße Abnutzung während der Mietzeit (zu deren Beseitigung sind die Schönheitsreparaturen schliesslich gedacht).

Wann und wie bzw. ob überhaupt der Vermieter Renovierungen ausführen lässt, braucht dabei nur den Vermieter selbst zu interessieren. Wenn er länger nicht renoviert, dann wird er i.d.R. eben schwerer wieder vermieten können oder muss Abstriche am Mietpreis machen und z.B. Fenster, Parkett früher ersetzen.

Grüsse Rudi

Hallo vnA,

Mal davon abgesehen, dass es moralisch verwerflich ist,
bereichert sich der Vermieter an einer bezahlten aber nicht
erbrachten Leistung.

Was bitte soll daran „moralisch verwerflich“ sein?

Im Grundsatz gilt, dass Mieter niemals mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen müssen als sie selbst verwohnt haben oder aufgrund der Fristen hierzu verpflichtet sind.

Dies scheint ja im Post nicht der Fall zu sein, denn wie der UP beschreibt ist alles in einem sehr ordentlichen Zustand, sodass hieran nichts gemacht werden muss.

Der Mieter
schuldet eine vertragliche Leistung (wenn er sie denn
schuldet) und der Vermieter hat ein Recht auf diese Leistung.

Ja, wenn er sie denn schuldet, denke hier ist der Knackpunkt.

Wenn er lediglich das Geld nimmt, verschlechtert sich die
Sache bis sie irgendwann mal gemacht werden muss.

Jetzt stellt sich mir die Frage, wann das sein soll, nach dem zweiten oder dritten Nachmieter, die alle auf die gleiche Weise abgegriffen wurden?
Hierüber kann man nur mutmaßen.

Der Mieter hielt alles in einem sehr gepflegten Zustand was eher selten ist und wird hierfür noch mit Geldleistung abgegriffen, wenn er das akzeptiert ist das ja auch seine Sache.

Wenn mein Auto einen Unfall hat, kann ich auch wählen zwischen Reparatur
und Ersatz in Geld.

Sicher, wenn der Versicherer zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist dann kann man wählen.

Er bereichert sich nicht.

Wo kein Kläger da kein Richter!

Gruß

BHShuber

Hallo Mikesch,

hier einmal ein Link dazu, viel zu lesen aber sehr informativ:

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/scho…

Gruß

BHShuber

Dies scheint ja im Post nicht der Fall zu sein, denn wie der UP beschreibt ist alles in einem sehr ordentlichen Zustand, sodass hieran nichts gemacht werden muss.

Hab ich gerade bei einer Wohnung gesehen. Alles super frisch gestrichen und in absolut neuwertigem Zustand.
Mein Maler musste dann für knapp 8.000€ ‚Kleinigkeiten‘ nacharbeiten.

Mich würde interessieren wie für den UP Fenster und Heizung aussehen, die nicht ‚in einem sehr ordentlichen Zustand‘ sind.

vnA