Angenommen, 2,5 Monate nach dem Auftreten eines Wasserschadens in Form von braunen Flecken an der Decke (verschuldet durch Mieter einer anderen Wohnung) ist keinerlei Aktion seitens des Vermieters bezüglich Malerarbeiten geschehen.
Bestehen irgendwelche Rechtsansprüche des Mieters?
Stichwort: Mietminderung. Frist setzen. Mieter wählt selbst Maler und übergibt Rechnung an Vermieter.
Angenommen, 2,5 Monate nach dem Auftreten eines Wasserschadens
in Form von braunen Flecken an der Decke (verschuldet durch
Mieter einer anderen Wohnung) ist keinerlei Aktion seitens des
Vermieters bezüglich Malerarbeiten geschehen.
Hier könnte auch die Haftpflichtversicherung des Verschulders erst einen Kostenvoranschlag verlagen, dies wäre üblich.
Der Verursacher sollte sich um die Schadensregulierung kümmern.
Bestehen irgendwelche Rechtsansprüche des Mieters?
irgentwelche, ja
Schadensersatz anmelden zB an den Verursacher bzw. den M von oben. Das wäre der direkte Weg.
Stichwort: Mietminderung. Frist setzen. Mieter wählt selbst
Maler und übergibt Rechnung an Vermieter.
Könnte man mal probieren. Der VM wird von diesen Eigenmächtigkeiten des M kaum begeistert sein und ggf. auf Kulanz verzichten, wenn der M dies mal möchte…
Eine Mietminderung wegen Wasserflecke an der Decke wären mir neu. Diese wäre zum gesamten Wohnwert ohnehin gering. WEnn dies eingefordert würde, so würde der VM dies an den Verursacher weitergeben. Der obige M könnte so auf die Idee kommen das Nachbarschaftverhältnis eher ab zu kühlen.
Vorab schon mal vielen Dank für die Antworten!
Dabei bleibt die Frage offen, die auch nur ein Fachmann vor Ort beantworten könnte:
In wieweit wäre der Wasserschaden abgetrocknet, sodaß erst mit der Reparatur angefangen werden könnte.
(sprich damit die Farbe hält)
Den Rest hatte der Vorposter eingeschätzt.
vlg MC
PS: Warum wollte man aus dem Mißgeschick eines Nachbarn noch geldwerte Vorteile ziehen, die so marginal sind? Immer daran denken, das so ein Mißgeschick auch mal einem selbst passieren kann…
Angenommen, 2,5 Monate nach dem Auftreten eines Wasserschadens
in Form von braunen Flecken an der Decke (verschuldet durch
Mieter einer anderen Wohnung) ist keinerlei Aktion seitens des
Vermieters bezüglich Malerarbeiten geschehen.
Bestehen irgendwelche Rechtsansprüche des Mieters?
Stichwort: Mietminderung. Frist setzen. Mieter wählt selbst
Maler und übergibt Rechnung an Vermieter.
Vorab würde sich im vorgenannten Fall die Frage stellen wer der Geschädigte ist.
Handelt es sich bei dem Schaden um rein optische Mängel deren Beseitigung, würden sie unter anderen Umständen entstehen, dem Mieter zu Lasten fällt, so ist der Mieter der Geschädigte. In diesem Fall hat sich der Mieter um alles weitere zu kümmern und seine Ansprüche gegenüber dem Verursacher anzuzeigen und zu fordern. Der Vermieter bleibt außen vor.
Im Falle einer Beschädigung der Bausubstanz würde die Mängelbeseitigung bzw. deren Veranlassung dem Vermieter obliegen. Dieser wiederum kann seine Forderungen gegenüber dem Verursacher geltend machen.
Sollte im vorgenannten Fall der Vermieter untätig bleiben, steht es dem Mieter der betroffenen Wohnung frei rechtlich gegen diesen vorzugehen.
Am einfachsten ist es natürlich sich einen 5l Eimer Farbe und einen Pinsel zu besorgen und dem Verursacher die Rechnung mit Bitte um Ausgleich zu übergeben.