Malern bei Auszug? So übergeben wie übernommen

Ein Mieter hat einen „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“.

Unter §17 Instandhaltung der Mieträume, steht:

"Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:

  • In Küchen, Bädern, Duschen: alle 3 Jahre,
  • In Wohn-/Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
  • andere Nebenräume: alle 7 Jahre".

Zusätzlich fügt der Vermieter unter §30 Sonstige Vereinbarungen folgenden Passus hinzu:

„Der Zustand der Wohnung bei Einzug: Wände, Decken, Türen, Fenster, Heizkörper und Fußleisten sind frisch gestrichen. Alle Bodenbeläge sind sauber und fleckenfrei. Alle Geräte in der Küche sind sauber und arbeiten einwandfrei.
Bei Auszug muss die Wohnung so übergeben werden, wie sie beim Einzug übernommen wurde.“

Wäre der Mieter nach einer Mietdauer von 2,5 Jahren verpflichtet die Wohnung zu malern?
Oder kann (evtl weil §30 weder Mietzeitraum noch Abnutzung berücksichtigt) davon ausgegangen werden, dass durch den Zusatz in $30 ein Renovierungsanspruch des Vermieters komplett aufgehoben wird?

Klare Antwort: Keine Renovierungspflicht bei starren Fristen in formularmäßigen Mietverträgen! Dazu gibt es auch zahlreiche Entscheidung vom BGH

So klar ist das eben nicht. Der BGH hat vielmehr deutlich gemacht, das hier differenziert werden muss!

Die Klausel ist nur dann unwirksam, wenn eine starre Renovierungsfrist vorgegeben wurde, ohne auf den Zustand der Wohnung Rücksicht zu nehmen.

Anders sieht der Fall bei „weichen Klauseln“ aus, also wenn die Fristen zwar erwähnt sind, aber lediglich als Richtwert dienen.

Auf das Wort „Üblicherweise“ (oder auch „In der Regel“) kommt es hier entscheidend an, dass die Renovierungspflicht wirksam bleibt.

G imager

Hallo pixel2,

klassischer Fall:

Zum einen berücksichtigt § 30 des Mietvertrages nicht den tatsächlichen Zustand der Wohnung, sondern fordert den Mieter auf, die Wohnung bei Auszug zu streichen, zum anderen liegt hier ein klassischer Fall des Summierungseffektes vor.
Somit sind die Klauseln nicht wirksam.

Nur beispielhaft eines der vielen Urteile zu diesem Thema:

BGH Urteil vom 14.5.2003 (VIII ZR 308/02)

Gruß

Joschi

Dies ist so nicht richtig, da die Formulierung „in der Regel“ ohne auf den Zustand des Wohnraumes abzustellen gerade diese starre Regelung ist. (lt. BGH)

Dies ist so nicht richtig, da die Formulierung „in der Regel“
ohne auf den Zustand des Wohnraumes abzustellen gerade diese
starre Regelung ist. (lt. BGH)

Das Urteil würd ich gern mal lesen…

aber solange halte ich mich dann mal an dieses:

BGH Uteil vom 13.7.2005 VIII ZR 351/04

Gruß

Joschi