Ein Mieter hat einen „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“.
Unter §17 Instandhaltung der Mieträume, steht:
"Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
In Küchen, Bädern, Duschen: alle 3 Jahre,
In Wohn-/Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
andere Nebenräume: alle 7 Jahre".
Zusätzlich fügt der Vermieter unter §30 Sonstige Vereinbarungen folgenden Passus hinzu:
„Der Zustand der Wohnung bei Einzug: Wände, Decken, Türen, Fenster, Heizkörper und Fußleisten sind frisch gestrichen. Alle Bodenbeläge sind sauber und fleckenfrei. Alle Geräte in der Küche sind sauber und arbeiten einwandfrei.
Bei Auszug muss die Wohnung so übergeben werden, wie sie beim Einzug übernommen wurde.“
Wäre der Mieter nach einer Mietdauer von 2,5 Jahren verpflichtet die Wohnung zu malern?
Oder kann (evtl weil §30 weder Mietzeitraum noch Abnutzung berücksichtigt) davon ausgegangen werden, dass durch den Zusatz in $30 ein Renovierungsanspruch des Vermieters komplett aufgehoben wird?
Zum einen berücksichtigt § 30 des Mietvertrages nicht den tatsächlichen Zustand der Wohnung, sondern fordert den Mieter auf, die Wohnung bei Auszug zu streichen, zum anderen liegt hier ein klassischer Fall des Summierungseffektes vor.
Somit sind die Klauseln nicht wirksam.
Nur beispielhaft eines der vielen Urteile zu diesem Thema:
Dies ist so nicht richtig, da die Formulierung „in der Regel“ ohne auf den Zustand des Wohnraumes abzustellen gerade diese starre Regelung ist. (lt. BGH)
Dies ist so nicht richtig, da die Formulierung „in der Regel“
ohne auf den Zustand des Wohnraumes abzustellen gerade diese
starre Regelung ist. (lt. BGH)