Hallo,
starre Fristen bei Schönheitsreparaturen sind ja bekanntlich unwirksam, doch wie sieht es hier aus?:
In einem Mietvertrag finden sich folgende Klauseln:
"§9
- Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten […]
2.Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese Umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände,[…]
Im Allgemeinen (also bei normaler Abnutzung) sind Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
a.)Küche, Bad, WC alle 3 Jahre
b.)Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer alle 5 Jahre
c.) den übrigen Räumen alle 7 Jahre
sach- und fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.
Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Tapeten entfernt und Wände tapezierfähig vorbereitet […]
§22 Sonstige Vereinbarungen: Mieter und Vermieter vereinbaren, dass für den Monat XY nur die Nebenkostenvorrauszahlung fällig ist. Der Mieter setzt die Wohnung malermäßig fachgerecht instand und bestätigt ausdrücklich, dass die Renovierungsfristen gemäß §9 uneingeschränkt gelten."
Nun die Fragen:
- handelt es sich um starre Fristen, oder hebt das „Im Allgemeinen“ diese starren Fristen auf? Muss gemalert werden?
- Die Wohnung wurde ungemalert übernommen und für 1 Monat Mietfrei selbst instand gesetzt. Gilt der Absatz über Schönheitsreparaturen dann überhaupt, da dort ja etwas von tapezierfertigen Wänden steht?
Vielen Dank und MfG
majamarla
Hallo Majamaria,
wo liegt das Problem?
Wer macht das Problem?
…in diesem hypothetischen Fall ?
Möchte der Mieter die Wohnung kündigen?
Hat der Mieter gekündigt?
Liegt der Vermieter auf der Lauer und sucht den Stress?
Macht sich der Mieter den Stress selber, weil er den Mietvertrag genauer gelesen hat?
MfG
Fritzmann2
Hallo,
auch ein nettes Hallo,
die Fragen von Fritzmann2 sind ja interessant um zu erfahren, welches hypot. Problem es geben könnte.
Der BGH hat etliche Urteile hinsichtlich von Schönheitsreparaturen getroffen, für den Vermieter als auch für Mieter; diese sind so zahlreich, dass es den Rahmen hier sprengen würde, wenn diese alle zu zitieren wären, deshalb in diesem hypot. Fall, ist „man“ Mieter oder Vermieter und warum die Fragen?
Schönen Tag noch;–)
starre Fristen bei Schönheitsreparaturen sind ja bekanntlich
unwirksam, doch wie sieht es hier aus?:
In einem Mietvertrag finden sich folgende Klauseln:
"§9
- Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen
Zustand zu erhalten […]
2.Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem
Mieter. Diese Umfassen insbesondere das Tapezieren,
Anstreichen der Wände,[…]
Im Allgemeinen (also bei normaler Abnutzung) sind
Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
a.)Küche, Bad, WC alle 3 Jahre
b.)Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer alle 5 Jahre
c.) den übrigen Räumen alle 7 Jahre
sach- und fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.
Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In
allen Räumen Tapeten entfernt und Wände tapezierfähig
vorbereitet […]
§22 Sonstige Vereinbarungen: Mieter und Vermieter vereinbaren,
dass für den Monat XY nur die Nebenkostenvorrauszahlung fällig
ist. Der Mieter setzt die Wohnung malermäßig fachgerecht
instand und bestätigt ausdrücklich, dass die
Renovierungsfristen gemäß §9 uneingeschränkt gelten."
Nun die Fragen:
- handelt es sich um starre Fristen, oder hebt das „Im
Allgemeinen“ diese starren Fristen auf? Muss gemalert werden?
- Die Wohnung wurde ungemalert übernommen und für 1 Monat
Mietfrei selbst instand gesetzt. Gilt der Absatz über
Schönheitsreparaturen dann überhaupt, da dort ja etwas von
tapezierfertigen Wänden steht?
Vielen Dank und MfG
majamarla