Hallo Leute!
§ 22 des KunstUrhG
„Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“
das heißt das „Betreiber der Discothek X“ Bilder veröffentlichen darf die er von Personen in einer öffentlichen Discothek gemacht hat.
oder…?
Mfg
musarati