Man möchte schnell kündigen

Hallo ihr unverbindlichen Experten, ich brauche Rat! :wink:

Eine bekannte Studentin hat folgendes Problem:
Sie arbeitet in einem kleinen Laden (Gesamtbelegschaft: 4) als geringfügige Beschäftigung.

Da sie jedoch im neuen Semester richtig viel zu tun hat, und sie mit ihrem Job sehr unzufrieden ist (was wohl an ihrem wirklich doofen Chef liegt), möchte sie möglichst schnell dort kündigen. Sie arbeitet übrigens seit ziemlich genau 6 Monaten dort.

Kann sie jetzt einfach zum Chef marschieren, die Kündigung hinlegen und gehen (und nicht wiederkommen :wink:)?
Oder gilt das mit den „3 Monate Frist“? - Was ja sehr doof wäre, da das ja ein Grossteil des Semesters wäre…

Und gibts irgendwelche Formalitäten zu beachten? Wir wissen nur, dass die Kündigung schriftlich sein muss.

Vielen vielen Dank im Voraus,
kvida

Kann sie jetzt einfach zum Chef marschieren, die Kündigung
hinlegen und gehen (und nicht wiederkommen :wink:)?

Nö, Kvida, irgendeine Kündigungsfrist wird sie schon einhalten müssen. Ist gerade die Frage welche.

Oder gilt das mit den „3 Monate Frist“?

Woher hast du denn diese 3 Monate Frist? Steht das so in ihrem Vertrag?

Und gibts irgendwelche Formalitäten zu beachten? Wir wissen
nur, dass die Kündigung schriftlich sein muss.

Schriftlich unter Einhaltunge der Kündigungsfrist eben. Und dabei gleich noch Ansprüche klären (z.B. Urlaub? Zeugnis?)

MfG

Hi,

siehe :
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gruß Sadi

Hallo Xolophos, danke für die schnelle Antwort!

Nö, Kvida, irgendeine Kündigungsfrist wird sie schon einhalten
müssen. Ist gerade die Frage welche.
Woher hast du denn diese 3 Monate Frist? Steht das so in ihrem
Vertrag?
Schriftlich unter Einhaltunge der Kündigungsfrist eben. Und
dabei gleich noch Ansprüche klären (z.B. Urlaub? Zeugnis?)

Sie meint, sie hätte keinen… Vertrag, sondern nur eine „Meldung zur Sozialversicherung“ und eine „Checkliste des BDA“, und da stünde nix drin von Kündigung. (Allerdings ist sie auch etwas chaotisch, ich werd wohl nachhaken müssen)

Aber falls sie wirklich keinen hätte - was dann?

Das mit den 3 Monaten hab ich so gerüchteweise aufgeschnappt (von anderen Studenten). Das beweist wohl, wie wenig Ahnung ich hab… :confused:

kvida

Hallo Me myself and I,

danke für die schnelle Antwort!
Nur, um nochmal sicherzugehen:

Da die Kündigung durch sie (also die Arbeitnehmerin) erfolgt, muss sie nur noch bis zum Monatsende arbeiten? Das wird sie aber freuen! :smile:

Vielen Dank,

kvida

Hiho,

nein, nicht „zum Monatsende“ sondern „1 Monat zum Monatsende eines Kalendermonats“! Sie kann also jetzt zum Ende des Monats Mai kündigen. Wenn sie sich eh nicht gut mit ihrem Chef versteht, sollte sie das aber erst ende April machen.

Alternativ marschiert sie zu ihrem Chef und fragt ihn, ob eine vorzeitige Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen möglich ist. Sie kann dann u.U. sofort aufhören, verliert dann aber auch eventuell Geld.

Bye
Rolf

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hiho,

nein, nicht „zum Monatsende“ sondern „1 Monat zum Monatsende
eines Kalendermonats“!

Nö Rolf, nicht 1 Monat sondern 4 Wochen. Und nicht nur zum Monatsende, sondern auch zum 15. des Monats. Da wir heute den 12.04. haben, könnte sie also noch zum 15.05. kündigen.

Sie kann also jetzt zum Ende des Monats
Mai kündigen.

Oder schon früher. :smile:

MfG

Arbeitsvertrag beachten
Hi,

nun ich habe leider noch den Arbeitsvertrag vergessen. Wenn Sie einen hat, dann soll sie den Kündigungs§ lesen, wohlmöglich ist darin die Kündigungsfrist festgeschrieben, ansonsten steht es wie es im § 622 steht.

Denn Aufhebungs-/Auflösungsvertrag kann sie ihrem AG vorschlagen, wenn Finanziell nix zu verlieren gibt. Das wäre die schnellste und sauberste Lösung.

Gruß Sadi

Hiho,

in den o.a. Bedingungen habe ich es aber nicht so herausgelesen. Da steht: Vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats - aber bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Oder habe ich mich da verlesen…

bye
Rolf

Huhu!

Ich bin gerade da, deshalb mache ich mal, falls Du nix dagegen hast :wink:

in den o.a. Bedingungen habe ich es aber nicht so
herausgelesen. Da steht: Vier Wochen zum Monatsende oder zum
15. des Monats - aber bei Kündigung durch den Arbeitgeber.
Oder habe ich mich da verlesen…

Da steht:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Da steht nichts von „durch den Arbeitgeber“, sondern nur, dass ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann! Von beiden Seiten ist damit gemeint…

LG
Guido, der allerdings der Meinung ist, dass der Zusatz von beiden Vertragsparteien hinter „Kalendermonats“ das Ganze etwas eindeutiger erscheinen lassen würde - aber mich fragt ja keiner