folgendes Problem könnte in der momentanen schwierigen Wirtschaftslage auftreten:
Mandant muss wegen Ford-Ausfälle am 05.01.01 zum Amtsgericht und Insolvenz anmelden. Der StB wird davon am 07.01.01 in Kenntnis gesetzt. Mandant hat bereits ein Aktenzeichen erhalten und muss noch einen Fragebogen ausfüllen.
Die Buchhaltungsunterlagen für die USt-Voranmeldung, die am 10.01.01 anzumelden ist liegen dem StB bis dato noch nicht vor. Für den Fall, dass die Buchhaltungsunterlagen noch bis zum 10.01.01 (oder auch später) beim StB eintreffen, muss der StB die USt-Voranmeldung noch erstellen, oder wäre dafür rein theoretisch bereits der noch zu bestellende Insolvenzverwalter verantwortlich?
Theorie und Praxis klaffen erfahrungsgem. auseinander!
Der Insolvenzverw. müsste die VA machen, das wird aber nicht passieren, da ein zeitliches Problem läuft ( wenige Tage) und die Insolvenzverw. Rechtsanwälte sind, die davon keine Ahnung haben!
Det Stb. sollte dies weiterhin tun - vorher möglichst mit Insolvenzverw. sprechen. Schon dem Mandanten gegenüber sollte Stb. die Frist einhalten - erhält er denn weiterhin sein Honorar?
Theorie und Praxis klaffen erfahrungsgem. auseinander!
Der Insolvenzverw. müsste die VA machen, das wird aber nicht
passieren, da ein zeitliches Problem läuft ( wenige Tage) und
die Insolvenzverw. Rechtsanwälte sind, die davon keine Ahnung
haben!
Det Stb. sollte dies weiterhin tun - vorher möglichst mit
Insolvenzverw. sprechen. Schon dem Mandanten gegenüber sollte
Stb. die Frist einhalten - erhält er denn weiterhin sein
Honorar?
Nein, ist ja wg. Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz.
Insolvenzverwalter kann doch rückwirkend bereits bezahlte Rechnungen wieder zurückfordern. Bis zu welchem Stichtag, darf er zurück?
Ich glaube jetzt hat´s mit Steuern nichts mehr zu tun. Ich mach einen neuen Artikel in der Recht-Abteilung auf.