Mandate rennen die Tür ein

hallo zusammen,

habe einen fiktiven sachverhalt, über den momentan in einer diskussionsrunde uneinigkeit herrscht.

der etwas betagte steuerberater A verkauft seine kanzlei an zwei steuerberater XY. mandate und mitarbeiter wurden übergeben.

die mitarbeiter schauen sich die sache eine ganze zeit lang an, und die neuen „chefs“ sind das, was man demotivierend und nervig nennt.

es wurde beschlossen den neuen chefs XY zu kündigen und einen schritt zu wagen, nämlich im selben ort mit hilfe eines anderen steuerberaters Z eine „zweigstelle“ des anderen steuerberaters Z neu zu gründen.

da im alten büro die mandate nicht wegen des beraters A, sondern troztdem noch da waren und eigentlich die 3 angestellten den kahn mehr oder weniger alleine auf kurs hielten, rennen nun natürlich die ehemaligen mandate des A, bzw. später dann ja der herren XY, dem neuen büro des Z die tür ein.

jetzt stellt sich natürlich die frage, ob man diese mandate einfach so übernehmen könnte oder ob es da gewisse dinge gibt, die kammertechnisch zu beachten wäre.

die betteln regelrecht um übernahmen, da sie mit den neuen XY auch nicht klarkommen und keine lust haben den porsche und die gucci-schühchen der damen aus ihrem handwerkslohn mitzufinanzieren…

bin auf meinungen gespannt

gruß

Hallo,

so lange niemand gezielt abgeworben wird, gibt es kein Problem. Niemand kann gezwungen werden bei einem bestimmten StB zu bleiben, und man kann auch niemand verbieten zu einem bestimmten StB zu wechseln. Höchstens im Innenverhältnis der betroffenen StB kann man ggf. vorab gewisse Regelungen treffen, wie Wechsel im Mandantenstamm ggf. auszugleichen sind. Da geht es dann aber um die Fälle, wo man vorab ganz klar sagt, dass man den einen oder anderen Mandanten bei einem Austieg mitnehmen will. Gab es vorher keine Vereinbarung, ist alles OK.

Allerdings sollte man den Begriff „Abwerbung“ nicht zu eng auslegen. Da passieren oft Dinge, die nicht in Ordnung sind, auch wenn nicht ganz offen gesagt wird, dass man abwerben will. Jedem Mandanten ungefragt auf die Nase binden, dass es mit dem neuen Chef unmöglich ist, und man deshalb mit dem tollen StB Z zusammen eine neue Kanzlei (Adresse/Telefonnummer) aufzieht, der sich sicher besser um das Mandat kümmern wird, ist mehr als nur kein netter Zug.

Gruß vom Wiz

Allerdings sollte man den Begriff „Abwerbung“ nicht zu eng
auslegen.

eher nicht zu weit, oder ?

„ich gehe“

„wohin“

„kanzlei Z“

„gehe mit“

„alles klar“

wäre noch o.k., oder ?

danke

Allerdings sollte man den Begriff „Abwerbung“ nicht zu eng
auslegen.

eher nicht zu weit, oder ?

Je nach dem wie man es sieht. Ich würde ihn nicht zu eng auslegen in dem Sinne, dass schon alles OK ist, was nicht gerade in die Richtung geht:" Ich weiß, dass Sie bei X sind. X taugt nichts, Z ist viel besser. Kommen sie zu Z. Ich (Mitarbeiter) bin auch von X zu Y gewechselt."

„ich gehe“

„wohin“

„kanzlei Z“

„gehe mit“

„alles klar“

wäre noch o.k., oder ?

Warum nicht? Kommt nur darauf an, dass auf den Mandanten keinerlei Einfluss dahingehend genommen wird zu wechseln.

Gruß vom Wiz

§ 32 BOStB - Übernahme eines Mandats
Hi !

Die berufsrehtlichen Regelungen zur Übernahme von Mandanten finden sich in der oben genannten Vorschrift der „Berufsordnung für Steuerberater“.

Zum gesamten Standesrecht, wie ich StBerG etc. mal nennen will, gibt es einige Kommentare. Im Gehre/von Borstel (von Beck, gebunden) steht allerdings nur die Vorschrift selbst drin. Daneben kommentieren die Autoren sehr konservativ.

Habe allerdings vor kurzem auch einen mehrbändigen Loseblatt-Kommentar zum Berufsrecht gesehen. Kann mich aber nicht mehr erinnern, wer Autor/Verlag ist.

Wenn die Suche nach Literatur keinen Erfolg verspricht, wie wäre es denn einfach mal mit einem Telefonat/persönlichen Gespräch mit der zuständigen StB-Kammer? Dort sitzen doch die Experten für solche Fragen und man kann im Vorfeld schon mal einigen Beschwerden vorbeugen.

BARUL76

§ 32 Übernahme eines Mandates
(1) Steuerberater haben sich vor Annahme eines Auftrages über bestehende Auftragsverhältnisse zu unterrichten.

(2) Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen, ist berufswidrig. Die Annahme von Aufträgen aus der Praxis eines anderen Steuerberaters ist unzulässig, wenn diese dem Steuerberater durch derzeitige oder frühere Angestellte oder freiberufliche Mitarbeiter des anderen Steuerberaters zielgerichtet zugeführt werden. Entsprechendes gilt für die Zuführung durch Praxisvertreter oder Praxistreuhänder.

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(2) Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen
Steuerberater aus einem Auftrag zu verdrängen, ist
berufswidrig. Die Annahme von Aufträgen aus der Praxis eines
anderen Steuerberaters ist unzulässig, wenn diese dem
Steuerberater durch derzeitige oder frühere Angestellte oder
freiberufliche Mitarbeiter des anderen Steuerberaters
zielgerichtet zugeführt werden. Entsprechendes gilt für die
Zuführung durch Praxisvertreter oder Praxistreuhänder.

typisch deutsch, bloß keinen freien markt zulassen, sondern die pfründe schützen, darin ist die steuerberaterkammer ja einsame spitze…

m.e. ist das nur geklapper, denn mir ist bisher kein einziger fall untergekommen, wo da irgendwas mal geahndet oder gar bestraft wurde…

gruß inder

Wenn die Suche nach Literatur keinen Erfolg verspricht, wie
wäre es denn einfach mal mit einem Telefonat/persönlichen
Gespräch mit der zuständigen StB-Kammer? Dort sitzen doch die
Experten für solche Fragen und man kann im Vorfeld schon mal
einigen Beschwerden vorbeugen.

klasse barul, muss ich nochmal loswerden:

du meinst, wie die sau, die schon mal vorab beim metzger anfragt ?

nix für ungut, ich weiss, du meinst es gut…
gruß inder