Mangel, motorschaden, auto

hallo zusammen, folgendes problem:

käufer (privat) kauft bei händler wagen. nach 2 monaten gibt das auto plötzlich seinen geist auf (motorschaden).

zwei sachverständige meinen, dass es nicht klar ist, warum:
entweder weil käufer durch falsche schaltung den schaden verursachte oder weil der motor schon von anfang an einen mangel hatte, wie es bei dem autp nicht unüblich sei.

der käufer möchte nun seine gewährleistungsrechte ausschöpfen. was kann und soll er tun ?

grüße und danke im voraus
h.

Hallo,

zwei sachverständige meinen, dass es nicht klar ist, warum:
entweder weil käufer durch falsche schaltung den schaden
verursachte oder weil der motor schon von anfang an einen
mangel hatte, wie es bei dem autp nicht unüblich sei.

siehe http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…

der käufer möchte nun seine gewährleistungsrechte ausschöpfen.
was kann und soll er tun ?

ich würde sagen, dass sieht verdammt schlecht aus.

Gruß

S.J.

Hallo,

siehe
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…

das hatten wir doch schon beim letzten mal. Da steht doch klar und deutlich, daß die BGH-Entscheidung nicht unumstritten ist und nach Ansicht des Verfassers, der ja nun immerhin auch kein Stümper ist, § 476 BGB viel zu eng auslegt.

Gruß
Christian

siehe
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…

der käufer möchte nun seine gewährleistungsrechte ausschöpfen.
was kann und soll er tun ?

ich würde sagen, dass sieht verdammt schlecht aus.

man kann nur hoffen, dass der bgh diese ansicht (bald) aufgibt…

gruß

das hatten wir doch schon beim letzten mal. Da steht doch klar
und deutlich, daß die BGH-Entscheidung nicht unumstritten ist
und nach Ansicht des Verfassers, der ja nun immerhin auch kein
Stümper ist, § 476 BGB viel zu eng auslegt.

es geht dem fragensteller aber nicht darum, wie es dogmatisch richtig wäre, sondern wie es in der rechtspraxis aussieht. wie es die literatur sieht, interessiert also nicht, solange der bgh seine ansicht nicht ändert…

Hallo,

man kann nur hoffen, dass der bgh diese ansicht (bald)
aufgibt…

sehe ich nicht so, denn das würde praktisch bedeuten, dass der Verkäufer während der Beweislastumkehr quasi für jeden Defekt, auch bedingt durch Missbrauch, Verschleiß, Vorsatz etc. aufzukommen hätte.

Gruß

S.J.

Hallo,

das hatten wir doch schon beim letzten mal. Da steht doch klar
und deutlich, daß die BGH-Entscheidung nicht unumstritten ist
und nach Ansicht des Verfassers, der ja nun immerhin auch kein
Stümper ist, § 476 BGB viel zu eng auslegt.

vielleicht habe ich da was nicht mitbekommen, aber ich war der Meinung, dass ein BGH Urteil schwerer als deine Meinung oder die eines anderen wiegt!?

Gruß

S.J.

Hallo,

sehe ich nicht so, denn das würde praktisch bedeuten, dass der
Verkäufer während der Beweislastumkehr quasi für jeden Defekt,
auch bedingt durch Missbrauch, Verschleiß, Vorsatz etc.
aufzukommen hätte.

eben nicht. § 476 BGB hat auch einen zweiten Halbsatz.

Gruß
C.

Hallo,

das hatten wir doch schon beim letzten mal. Da steht doch klar
und deutlich, daß die BGH-Entscheidung nicht unumstritten ist
und nach Ansicht des Verfassers, der ja nun immerhin auch kein
Stümper ist, § 476 BGB viel zu eng auslegt.

vielleicht habe ich da was nicht mitbekommen, aber ich war der
Meinung, dass ein BGH Urteil schwerer als deine Meinung oder
die eines anderen wiegt!?

das kann ich nicht beurteilen, aber man sollte doch einen Link nicht immer wieder als Beleg für eine Einschätzung verwenden, wenn diese Link konkrete und nachvollziehbare Argumente dafür enthält, daß das dort wiedergegebene Urteil nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluß ist.

Gruß
Christian

genau. wobei der käufer ja noch immer beweisen muss, dass ein mangel überhaupt vorliegt. und das ist bei verschleiß gerade nicht der fall. somit kommt es auf 476 nicht an.

für ein extensives verständnis spricht der wortlaut (zugegeben, ein schwaches argument); aber natürlich auch die gesetzgeberische intention der §§ 474ff., nämlich der schutz des verbrauchers: genau die auftretenden beweisprobleme für den verbraucher, dass der grundmangel bereits vorlag, werden dadurch vermieden.

also pro verbraucherschutz, wie es der gesetzgeber will !