Mängelbeiseitung und Nacherfüllung (Kostenübernahme Transport etc.)

Kunde K bringt sein Auto im Zuge eines Rückrufs in die Werkstatt. Dabei wird abseits der ursächlichen Austauscharbeit das Auto beschädigt. K reklamiert den Schaden und vereinbart 2 Folgetermine mit dem Autohaus A, um den Mangel beseitigen zu lassen. Autohaus A ist dazu nicht in der Lage. Kunde K geht zu Autohaus B in seine Heimatstadt B, wo er das Fahrzeug einst kaufte. Dort wird das Fahrzeug sofort und sachgemäß instandgesetzt.

Autohaus A sieht den Fehler ein und räumt die Rechnungsübernahme ein. Wie verhält es sich mit weiteren Kosten, wie Transport hin und zurück, Urlaubstag etc? Kann K diese von A einfordern?

Das Vertrauen K in A stark gesunken, nachdem er mehrfach seit Beginn auf den vermeintlichen Fehler hinwies (zu Recht), den A mehrfach bestritt. Das Autohaus B befindet sich 270km entfernt von A. A meint nun, K hätte auch in eine andere Vertragswerkstadt kürzerer Distanz gehen können.

Wie ist der Sachverhalt grundsätzlich und allgemein in diesem fiktiven Denkbeispiel zu bewerten?

439 BGB regelt ja die Kostenübernahme in Absatz 2, aber hier geht es ja eigentlich gar nicht mehr um die Nacherfüllung im ersten Ansatz, oder? Klar ist auch, dass irgendwo eine Verhältnismäßigkeit sein muss (Gegenbeispiel: Transport des Autos nach Sydney).

Hallo!

Doch es geht um Nacherfüllung. Hier eben durch eine andere Werkstatt, weil die schadenersatzpflichtige Werkstatt den Schaden nicht beheben kann.
Dazu gehören alle Nebenkosten, Transport, Ersatzwagen für die Reparaturzeit usw.

Autobesitzer hat aber eine Schadenminderungspflicht. Mal ehrlich, ich kann ohne weiteren Hinweis keinen Grund erkennen, warum man eine so weit entfernte Werkstatt aufsuchen musste.
Also ist der Hinweis von A berechtigt. Werkstattkosten ja, aber Transport über diese Strecke ?

MfG
duck313

Hallo Duck,

vielen Dank für die Antwort. Wenn du genau liest siehst du ja, dass auch der Verfasser durchaus kritisch ist :smile:

Die Schadensminderungspflicht kenne ich z.B. auch bei Gepäckverlust Flugreise und Ersatzbeschaffungen, die dann notwendig sind. Aber ist das auch irgendwo verschriftlicht im BGB?

Gegenargument wäre, dass enorm das Vertrauen in die Marke/die Werkstatt gesunken ist und der letzte Schritt der Gang zum Verkäufer war/ist, bei welchem der Kunde stets gut behandelt wurde.

Ungeachtet von diesem Fall würde mich aber mal sehr die grundsätzliche Rechtslage und ggf. Rechtsprechung interessieren.