Mangelhafte Lieferung?

Hallo Forenfreunde,
Sachverhalt: Privatperson kauft bei namhafter Baumarktkette Holzdielen für den Balkonfußboden ein. Hierfür gab es eine eingehende persönliche Beratung durch den Verkäufer. Die Käuferin bestellt die Ware zur Lieferung, wie durch den Verkäufer angeboten, über einen mit dem Baumarkt arbeitenden Spediteur. Denn die Dielen sind 3,50 m lang. Die Lieferung von 15 € erscheint als extra Position auf der Rechnung. Die Ware wird durch den Verkäufer kommissioniert, von einem Kollegen im Holzzuschnitt wie mit dem Verkäufer besprochen auf bestimmte Maße zugeschnitten und ein paar Tage später an die Kundin geliefert.
Der Spediteur liefert für gewöhnlich nur bis zur Tür, war aber für einen kleinen Obolus gewollt, die (unverpackte) Ware auf einem Rollcontainer liegend hinunter in die Tiegarage zu rollen und mit der Käuferin zusammen abzuladen. Die Dielen wurden auf dem Fußboden der Garage aufeinander gestapelt. Anschließdend zahlt Kundin den Restbetrag in bar und unterschreibt die erhaltene Lieferung.

Wenige Tage später will die Käuferin die Ware verwenden. Dabei wird festgestellt, dass eine der Dielen einen langen dünnen Sprung hat.

Die Käuferin hat aus bestimmten Gründen großes Interesse daran, das Projekt auf dem Balkon schnell zu beenden.

Was sind nun die Rechte der Käuferin?

Ansätze: frei Haus Lieferung muss einwandfrei sein. Kein offener Mangel, weil junge Dame schwere, lange Dielen nicht heben und prüfen kann und dünner Riss wenig offensichtlich. Baumarkt sollte neue Diele kostenlos liefern (und ggf. alte zurücknehmen)

Telefonat mit dem Verkäufer aus dem Baumarkt ergab:
1 erneute Lieferung gegen Bezahlung des Transportes
2 mangelhafte Ware bitte vorbeibringen/umtauschen
3 Zeitpunkt der neuen Lieferung unbestimmt

Punkt 1 ist nicht einzusehen
Punkt 2 ist nicht zumutbar

Telefonat mit Baumarktleiter ist noch möglich.

Hallo SpanishWoman,

was sagen denn die „allgemeinen Geschäftsbedinungen“ des Verkäufers - das wäre der erste Ansatz.

Holz ist ein „lebendiger Rohstoff“ - da kann es schon mal passieren, dass innerhalb kürzester Zeit ein Riss entsteht, der beispielsweise beim Zusägen noch garnicht da war - aber nach dem Transport und Einlagern plötzlich da ist.

Aber - sowas ist Ärgerlich.

LG MrMOON

Hallo,

Wenige Tage später will die Käuferin die Ware verwenden. Dabei
wird festgestellt, dass eine der Dielen einen langen dünnen
Sprung hat.

da stellt sich schon Mal spontan die Frage, ob hier überhaupt ein Mangel im Sinne des BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html) vorliegt. Sofern nicht explizit zugesichert wurde, dass die Dielen Eigenschaften aufweisen, die Holz eigentlich gar nicht haben kann, würde ich einen Mangel verneinen, denn die Diele dürfte „sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen“ und auch „eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“.

Was sind nun die Rechte der Käuferin?

Ich sehe keine.

Ansätze: frei Haus Lieferung muss einwandfrei sein. Kein
offener Mangel, weil junge Dame schwere, lange Dielen nicht
heben und prüfen kann und dünner Riss wenig offensichtlich.
Baumarkt sollte neue Diele kostenlos liefern (und ggf. alte
zurücknehmen)

Aber vorausgesetzt, dass es ein Sachmangel wäre: Ob verdeckt oder offen ist egal. Es würden Rechte aus BGB §437 bestehen (http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html). In dem Fall wäre Nachbesserung in Form einer mangelfreien Diele wohl die einzig relistische Lösung.

Telefonat mit dem Verkäufer aus dem Baumarkt ergab:
1 erneute Lieferung gegen Bezahlung des Transportes
2 mangelhafte Ware bitte vorbeibringen/umtauschen
3 Zeitpunkt der neuen Lieferung unbestimmt

Punkt 1 ist nicht einzusehen

Richtig. Erfüllungsort ist hier der Wohnort des Käufers. Ergo ist auch hier der Erfüllungsort für die Gewährleistung.

Punkt 2 ist nicht zumutbar

s.o.

Zu Punkt 3 sollte man eine angemessene Frist setzen.

Aber wie gesagt: Ich sehe keinen Mangel und daher keine Ansprüche.

Gruß

S.J.

Hallo,

was sagen denn die „allgemeinen Geschäftsbedinungen“ des
Verkäufers - das wäre der erste Ansatz.

ja, was sollten die denn sagen?

Mehr Rechte als im BGB dürften dem Käufer da kaum eingeräumt worden sein, so wie der Verkäufer schon herumzickt.

Und eine Einschränkung der Gewährleistung ist unzulässig (§ 309, § 475 BGB).

Gruß

S.J.

da stellt sich schon Mal spontan die Frage, ob hier überhaupt
ein Mangel im Sinne des BGB
(http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html) vorliegt. Sofern
nicht explizit zugesichert wurde, dass die Dielen
Eigenschaften aufweisen, die Holz eigentlich gar nicht haben
kann, würde ich einen Mangel verneinen, denn die Diele dürfte
„sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignen“ und auch „eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen
der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann“.

das ist doch nicht dein ernst, dass du an der mangelhaftigkeit bei einem „langen dünnen Sprung“ ernsthaft zweifeln willst ??? muss eine diele erst auseinanderfallen, damit du einen mangel anerkennst (wohl weil naturprodukt *lol) ?

In dem Fall wäre
Nachbesserung in Form einer mangelfreien Diele wohl die einzig
relistische Lösung.

nachbesserung und mangelfreie diele ist ein widerspruch:
die nachERFÜLLUNG gliedert sich in nachBESSERUNG (reparatur) und nachLIERFERUNG (schön nachzulesen: http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html ). ich schätze, du meinst also nachlieferung.

Und eine Einschränkung der Gewährleistung ist unzulässig (§
309, § 475 BGB).

auch der schadensersatzanspruch ist ein gewährleistungsanspruch. dieser IST im rahmen der §§ 307ff. einschränkbar, § 475 III.

Hi,

das ist doch nicht dein ernst, dass du an der mangelhaftigkeit bei einem „langen dünnen Sprung“ ernsthaft zweifeln willst???

Unter Umständen: JA! Bei vielen Naturprodukten muss man sowas akzeptieren.

muss eine diele erst auseinanderfallen, damit du einen mangel anerkennst (wohl weil naturprodukt *lol) ?

Und da triffst Du den Punkt genau: Wenn die „gesprungenen“ Bohlen trotzdem einwandfrei befestigt sind muss das kein Mangel sein, sondern könnte eine Materialeigenschaft sein.

Ohne das Teil zu sehen und das Material zu kennen kann man bei Naturprodukten absolut keine Aussage darüber machen ob man mit dem Mangel durchkommt.

Gruß
Nick H
Der die Diskussion, daß die Natur leider nur sehr selten industriell fertigt, beinahe täglich führt. (Und die dazugehörigen Prozesse gewinnt weil es Gott sei Dank Gutachter gibt.)

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Hallo,

ist doch nicht dein ernst, dass du an der mangelhaftigkeit
bei einem „langen dünnen Sprung“ ernsthaft zweifeln willst ???
muss eine diele erst auseinanderfallen, damit du einen mangel
anerkennst (wohl weil naturprodukt *lol) ?

das ist sogar absolut mein ernst.

Wurde einzelvertraglich vereinbart, dass solche Risse nicht auftreten? Wohl kaum, zumindest konnte ich das dem UP nicht entnehmen und hielte es zudem für absolut ungewöhnlich.

Ist eine Holzdiele mit einem „dünnen Sprung“ für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (auf den Bodenschrauben und darauf herumlaufen) geeignet? Ich würde sagen: Ja.

Ist eine Holzdiele mit einem „dünnen Sprung“ für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weißt sie eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann? Ich würde sagen: Ja, denn das ist bei Holz materialbedingt absolut normal und daher zu erwarten.

§ 434 BGB ist eben genau so ausgelegt, dass nicht jeder Erbsenzähler aus üblichen Gegebenheiten einen Mangel konstruiert. Ganz im Gegenteil. § 434 BGB soll solche Leute auf den Boden der Realität zurückholen.

Gruß

S.J.

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das ist doch nicht dein ernst, dass du an der mangelhaftigkeit bei einem „langen dünnen Sprung“ ernsthaft zweifeln willst???

Unter Umständen: JA! Bei vielen Naturprodukten muss man sowas
akzeptieren.

naja, bei mir sehen die dielen jedenfalls so aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pitch_Pine

ist ein langer feiner riss zu sehen, dann fehlt der sache nicht nur die ästhetische erscheinung, sondern auch die funktion als schall-/trittschutz bzw. steht in frage, ganz zu schweigen von der gefahr, dass sich der ganze boden verzieht.

nach meiner auffassung gehört das zu einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 I 2 Nr.2

also ein sachmangel. wie man bei einem haarriss (egal ob im holz oder marmor) KEINEN sachmangel annehmen kann, ist mir schleierhaft… wenn ich lust hätte, würde ich das haarriss-urteil in bodenplatten auch heraussuchen…

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Wurde einzelvertraglich vereinbart, dass solche Risse nicht
auftreten? Wohl kaum, zumindest konnte ich das dem UP nicht
entnehmen und hielte es zudem für absolut ungewöhnlich.

Ist eine Holzdiele mit einem „dünnen Sprung“ für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung (auf den Bodenschrauben und
darauf herumlaufen) geeignet? Ich würde sagen: Ja.

um dir ein bisschen rechtsverständnis bzgl. der unterscheidung zwischen § 434 I 2 Nr.1 und Nr.2 auf den weg zu geben:

nr.1 erfasst solche von den parteien vorausgesetzte verwendungen, die über die übliche beschaffenheit hinausgehen. ansonsten wäre Nr.2 überflüssig.
deshalb lässt sich aus dem UP (ebenfalls) nicht herauslesen, ob eine verwendung vorausgesetzt wurde, die über die übliche beschaffenheit hinausgeht, Nr.1

Ist eine Holzdiele mit einem „dünnen Sprung“ für die
gewöhnliche Verwendung geeignet und weißt sie eine
Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann? Ich würde
sagen: Ja, denn das ist bei Holz materialbedingt absolut
normal und daher zu erwarten.

es geht nicht darum, dass holz ein naturprodukt ist und als solches bestimmte eigenschaften hat.
es geht darum, dass verkaufsübliche dielen i.d.R. keinen langen sprung aufweisen. ein schwaches argument liegt auf der hand, dass sich der sprung bei nur einer der erworbenen dielen gezeigt hat.
warum nicht bei mehreren, wenn es absolut normal und zu erwarten ist ?
bei meinem 90qm dielenböden hat sich gottseidank dieser „absolut normale“ „nichtmangel“ auch nicht gezeigt…

§ 434 BGB ist eben genau so ausgelegt, dass nicht jeder
Erbsenzähler aus üblichen Gegebenheiten einen Mangel
konstruiert. Ganz im Gegenteil. § 434 BGB soll solche Leute
auf den Boden der Realität zurückholen.

nein, das ist rechtshistorisch nicht richtig.
Abs 1 S 2 Nr 2, S 3 setzen Art 2 Abs 2 lit c und d, Abs 4 VerbrGüterKRL um, diese RL ist aber weit auszulegen.
dass der gesetzgeber von einem weiten verständnis der norm ausgeht zeigt bereits, dass montagefehler sachmängeln gleichzusetzen sind.

ein enges verständnis ist daher nicht angebracht.

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Äpfel und Birnen
Hallo,

naja, bei mir sehen die dielen jedenfalls so aus:
http://de.wikipedia.org/wiki/Pitch_Pine

ist ein langer feiner riss zu sehen, dann fehlt der sache
nicht nur die ästhetische erscheinung, sondern auch die
funktion als schall-/trittschutz bzw. steht in frage, ganz zu
schweigen von der gefahr, dass sich der ganze boden verzieht.

Zitat UP "Privatperson kauft bei namhafter Baumarktkette _Holzdielen für den Balkonfußboden _ ein.

Hierbei handelt es sich wohl eher nicht um Pitchpine Dielen, die höchsten ästethischen Ansprüchen entsprechen sollen und die auch keinen Schall-/Trittschutz zu erfüllen haben. Solche Terassendielen sind idR. grob gehobelt und alles andere als gerade und gleichmäßig. Da sie für den Außeneinsatz gedacht und somit starken Feuchtigkeitsschwankungen ausgesetzt sind, werden früher oder später in jedem Fall Risse entstehen.

http://www.kertvilag.com/images/terrassendielen/kate…

Insofern sind Deine Ansprüche hier doch deutlich fern von der Realität. Man kann doch nicht im ernst bei Terassendielen die gleichen Maßstäbe anlegen wie an einen Pitchpineboden für den gehobenen Innenbereich.

Das ist in etwa so als würde man an Gehwegplatten aus Waschbeton die gleichen Anforderungen wie an Marmorfliesen stellen.

S.J.

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Hi,

ist ein langer feiner riss zu sehen, dann fehlt der sache nicht nur die ästhetische erscheinung, sondern auch die funktion als schall-/trittschutz bzw. steht in frage, ganz zu schweigen von der gefahr, dass sich der ganze boden verzieht.

Dazu:siehe die vorige Antwort.(Parkett ungleich Holz für Aussenbereich)

nach meiner auffassung gehört das zu einer Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 I 2 Nr.2

Man muss da gar nix groß zu Hilfe nehmen von wegen „Sachen der gleichen Art“. Es gibt dafür eine DIN/VOB wo entweder drinsteht, daß man bei Holz x in Format Y Risse akzeptieren muss, oder nicht.

also ein sachmangel. wie man bei einem haarriss (egal ob im holz oder marmor) KEINEN sachmangel annehmen kann, ist mir schleierhaft… wenn ich lust hätte, würde ich das haarriss-urteil in bodenplatten auch heraussuchen…

Da erwischt Du mich auf genau dem richtigen Fuß. Ich beschäftige mich nämlich täglich gefühlte 110 Stunden mit Marmor und Graniten.
Die dazugehörigen Verordnungen hab ich hier und (wahrscheinlich) zu deiner Überraschung: Es gibt sogar Steinsorten bei denen Risse kein Mangel sind. Hier:http://karrasch-gartendesign.de/Grafik/travertin4_10…, da dürfen sogar Löcher drin sein oder bei dem Zeug hier muss man Oberflächenabplatzungen akzeptieren:http://www.naturstein-fliesen-wenzel.de/galerie%20ba…

Wie gesagt bei Werkstoffen aus der Natur widerspricht das Gefühl was perfekte Ware ist gelegentlich der rechtlichen Lage.

Gruß
Nick H

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tolle bilder…

nur zwei kleine anmerkungen zu deinem beitrag:

vob’s sind jederzeit an der inhaltskontrolle nach § 307 zu messen (BGH urteil aus dem jahre 2008 xy). es lässt sich also aus ihnen kein allgemein gütliger rechtssatz o.ä. herleiten. (im übrigen müssten die vob wirksam einbezogen sein, bevor sie ihre gültigkeit entfalten)

zu den din-normen gilt nichts anderes: es handelt sich um FREIWILLIGE standards, die keine demokratische grundlage haben. sie sind keine normen im rechtssinne… aus ihnen kann ebenfalls keine allgemeines prinzip abgeleitet werde, das der üblichen beschaffenheit zugrunde zu legen ist.
die übliche beschaffenheit richtet sich noch immer am beurteilungshorizont eines durchschnittlichen, vernünftigen verbraucher aus.
insofern bekommt ahnung12 von mir einen stern.

(du scheinst dich mit diesem marmor/stein zu beschäftigen, dann solltest du aber wenigstens die rechtlichen grundlagen verstehen)

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Hi,

vob’s sind jederzeit an der inhaltskontrolle nach § 307 zu messen (BGH urteil aus dem jahre 2008 xy). es lässt sich also aus ihnen kein allgemein gütliger rechtssatz o.ä. herleiten. (im übrigen müssten die vob wirksam einbezogen sein, bevor sie ihre gültigkeit entfalten)

Ich durfte allein in den letzten 2 Jahren ca 11 Prozesse geniessen in denen es um das Thema Materialbeschaffenheit ging. Wir haben nicht alle gewonnen, aber die VOB’s wurden jedes Mal als Grundlage der fachlichen Beurteilung verwendet.
Auch die diversen aufmarschierten Gutachter zitieren stets munter aus den VOB’s.

die übliche beschaffenheit richtet sich noch immer am Beurteilungshorizont eines durchschnittlichen, vernünftigen verbraucher aus.

Ok, Endverbraucher sind immer noch eine andere Sache als Gewerbekunden (die wir hauptsächlich haben).
ABER: Du willst mir jetzt echt erzählen, daß wenn ein Endverbraucher explizit ein bestimmtes Material (wie z.B. roten Travertin) bestellt, er anschliessend Anspruch darauf hat, daß der ohne Löcher kommt, obwohl das völlig unmöglich ist? Ich frage deshalb, weil wir den entsprechenden Prozess vor genau 4 Wochen gewonnen haben und der Kunde voll zahlen musste. In der Urteilsbegründung stand u.a., daß das gelieferte Material der üblichen Beschaffenheit der bestellten Ware entspricht.

(du scheinst dich mit diesem marmor/stein zu beschäftigen, dann solltest du aber wenigstens die rechtlichen grundlagen verstehen)

Ich stelle hier (immer wieder :wink:) fest, daß die rechtliche Beurteilung hier, stark von der Praxis abweichen kann.
Praxis ist: Wenn man in der Natursteinbranche entsprechend DIN/VOB liefert ist man auf der sicheren Seite. Woher soll ein Richter(der nicht zufällig Steinmetz ist) denn die Massstäbe nehmen was eine Materialeigenschaft und was ein Mangel ist, wenn nicht daher?

Diese (von mir aus nicht gesetzlich bindenden) Normen stellen den Konsens der Branche dar, was in Ordnung ist und was nicht.

Gruß
Nick H

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Habe jetzt schon viel gelesen, da wurden aus Dielen mitmal Bohlen und diese dann auch noch zu Steinen. Fact ist das auch naturprodukte einem bestimmten Verwendungszweck zugeordnet werden und es da eben auch Ausschussware gibt die allerdings noch anderen Verwendungszwecken dienen können, denen allerdings dann auch zugeordnet werden müßen, entspricht die Ware nicht dem zugeordneten Verwendungszweck stellt dies einen Sachmangel dar. Bei einem eingehenden Verkaufsberatungsgespräch, sollte der Verwendungszweck auch geklärt sein.Das nachfolgende ergibt sich daraus, keine einwandfreie Ware, Haftung des VK, in vollem Umfang.

Mit freundlichen Grüßen

laufhaselauf (ianal)

Hi,

entspricht die Ware nicht dem zugeordneten Verwendungszweck stellt dies einen Sachmangel dar. Bei einem eingehenden Verkaufsberatungsgespräch, sollte der Verwendungszweck auch geklärt sein.

Genau darum dreht sich ja die Diskussion. Eine Bohle kann (muss aber nicht) dem „zugeordneten Verwendungszweck“ als Balkonbodenbelag voll entsprechen obwohl sie einen Riss hat.

Gruß
Nick H

Ich durfte allein in den letzten 2 Jahren ca 11 Prozesse
geniessen in denen es um das Thema Materialbeschaffenheit
ging. Wir haben nicht alle gewonnen, aber die VOB’s wurden
jedes Mal als Grundlage der fachlichen Beurteilung verwendet.
Auch die diversen aufmarschierten Gutachter zitieren stets
munter aus den VOB’s.

wie interessant. um auch einmal einen schwank aus meinem leben zu erzählen, ich war heute tennisspielen… interessiert nur niemanden…
ob die vob’s für das ungeschulte auge tatsächlich zugrunde lagen, ohne einer kontrolle zu unterliegen, lasse ich mal dahingestellt.

Ok, Endverbraucher sind immer noch eine andere Sache als
Gewerbekunden (die wir hauptsächlich haben).
ABER: Du willst mir jetzt echt erzählen, daß wenn ein
Endverbraucher explizit ein bestimmtes Material (wie z.B.
roten Travertin) bestellt, er anschliessend Anspruch darauf
hat, daß der ohne Löcher kommt, obwohl das völlig unmöglich
ist? Ich frage deshalb, weil wir den entsprechenden Prozess
vor genau 4 Wochen gewonnen haben und der Kunde voll zahlen
musste. In der Urteilsbegründung stand u.a., daß das
gelieferte Material der üblichen Beschaffenheit der bestellten
Ware entspricht.

sry, aber soweit ich mich erinnere, besteht kein bindungszwang der instanzgerichte unereinander. daher interessiert mich wenig, was irgendein gericht irgendeinmal in irgendeinem fall gesagt hat…

Diese (von mir aus nicht gesetzlich bindenden) Normen stellen
den Konsens der Branche dar, was in Ordnung ist und was nicht.

noch ein letztes mal: es interessiert nicht, was die branche oder fachleute der branche meinen, denken oder für richtig halten. es geht allein darum, was ein vernünfitger durchschnittskäufer erwarten kann.
und dass er nichts unmögliches verlangen kann (z.B.
rotern Travertin ohne löcher), ist doch selbstverständlich…
wenn es sich um einen brancheninternen handelt, dann hat er den verbraucher aufzuklären, dass es die sache nicht ohne risse/löcher oder sonstiges gibt.

ginge es bei dem erwerber um einen gewerbetreibenden (z.b. fachmann), dann kann ich deiner ansicht auch uneingeschränkt recht geben. aber der beurteilungsmaßstab eines solchen weicht von dem einer normalen verbrauchers eben ab.-
(mehr wirst du von mir zu dem thema nicht mehr lesen können…)

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Hi,

noch ein letztes mal: es interessiert nicht, was die branche oder fachleute der branche meinen, denken oder für richtig halten. es geht allein darum, was ein vernünfitger durchschnittskäufer erwarten kann. und dass er nichts unmögliches verlangen kann (z.B.

rotern Travertin ohne löcher), ist doch selbstverständlich…

Das ist doch z.B. in dem Fall des UP alles völlig unklar!

WAS hat er bestellt? Welche Eigenschaften hat dieses Holz üblicherweise? Vielleicht hat er ein Holz bestellt, wo die Risse zum normalen Bild gehören. Wer sagt denn, dass Holzfliesen für die Terrasse KEINEN länglichen Riss haben dürfen, bzw. daß es überhaupt möglich ist die bestellte Ware ohne Risse zu liefern?

aber der beurteilungsmaßstab eines solchen weicht von dem einer normalen verbrauchers eben ab.-

Nur daß die Beurteilung durch den Verbraucher nach Erhalt eben manchmal auch einfach Schwachsinn ist und dann muss irgendein allgemeingültiger Maßstab herhalten.

(mehr wirst du von mir zu dem thema nicht mehr lesen können…)

Na gut. Werden wir beide überleben.

Gruß
Niock H