Hallo Oliver,
einen juristischen Rat kann ich dir hier nicht geben.
Nur einen echten Fall schildern. Anmerkung : altes WEG
Nach dem neuen WEG sieht die Kostenfrage besser aus.
Gebäude etwa Bj. 1950. Betondecken ohne jeden Schallschutz. Kein schwimmender Estrich oder so etwas. Im Originalzustand Bodenbelag Linoleum. Später wurde von fast allen Eigentümern Teppichboden darauf gelegt. Das hat aber nur verbessernde Eigenschaften und ändert nichts an der Rechtslage.
Solange dieser Original-Zustand nicht verändert wird, ist nichts zu machen.
Erst wenn eine Substanzveränderung durchgeführt wird, greift geltendes Recht. Also hier die neue DIN, das neue WEG usw. Dann muss alles, der gesamte technische Zustand den neuen Vorschriften entsprechen.
Also, Teppich raus und Fliesen aufkleben, ist eine bauliche Veränderung. Da die Änderung fest mit dem Baukörper verbunden ist.
In diesem Fall hat der unten wohnende Eigentümer gegen die Lärmbelästigung geklagt.
Der beauftragte RA berechnete für seine Vertretung (zwei Gerichtstermine, einen Sachverständigentermin) etwa 1.700,- EUR. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige für die Schall-Lärmmessung rund 1.400,- EUR. Gerichtskosten einige hundert EUR. Gegenanwalt unbekannt.
Diese Kosten werden vom Kläger erst einmal vorgeschossen, natürlich mit Risiko.
Hier entsprach der Ursprungszustand noch nicht einmal den 1950 geltenden baurechtlichen Vorschriften. Das hätte aber an der Rechtslage nichts geändert. Erst die Veränderung …
Nun muss der verändernde Eigentümer eigentlich also einen schwimmenden Estrich nach DIN einbauen. Denn Rückbau der Fliesen und wieder Teppich verlegen ist ebenfalls bauliche Veränderung und damit auslösend für das neue Recht.
Da diese Verpflichtung aber den Zeitwert der Wohnung überschritten hätte und damit wirtschaftlich vollkommen sinnlos ist, hat man sich auf einen Kompromiss geeinigt: Bodenbelag mit schalldämmender Isolierung, die die geforderten Dämpfungswerte bringt ohne einen schwimmenden Estrich einzubauen. Überwachung durch einen anerkannten Sachverständigen.
Die Kosten des Rechtsstreites wurden auf Antrag dem Gegner auferlegt, mit Ausnahme der eigenen Anwaltskosten. Die zählen zum aussergerichtlichen Teil und nach altem WEG sind die Kosten eigentlich vom jewiligen Prozessteilnehmer selbst zu tragen. Hier war der Richter gnädig (für den Kläger) und hat dem Beklagten die Gerichtskosten sowie Gutachtenkosten auferlegt.
Nach neuem Recht würde der Unterlegene die Gesamtkosten tragen.
Daraus kannst Du jetzt für dich alle Konsequenzen ableiten.
Als inspiriere den über dir wohnenden zu einer baulichen Veränderung im Bodenbereich …
Gruss
R