Hallo,
nehmen wir mal an, dass ein Verbraucher einen Neuwagen bei einem Autohaus bestellt. Der Vertrag sieht eine Individualregelung vor, dass der Verkäufer einen in jeglicher Form mangelfreien Neuwagen liefern muss. Dem Verkäufer ist auf Basis der ausführlichen Gespräche bewusst, dass gewisse Ausstattungsdetails unabdingbar sind und dass an diesen eine Vertragskontrahierung scheitern kann. Nun unterlässt der Verkäufer die Mitteilung (sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei Übergabe, die bspw. im August 2011 stattgefunden hat), dass ausgerechnet ein wichtiges Ausstattungsmerkmal aufgrund von Produktionsrückständen (z.B. Atomunfall in Japan) nicht mitgeliefert wird. Er lässt den Käufer arglos zur Übergabe kommen, nimmt ihm das Geld in voller Höhe ab und legt ihm ein Übergabeprotokoll vor, welche beinhaltet, dass der Käufer den Wagen mit allen bestellten Ausstattungsmerkmalen und somit im vertragsgemäßen Zustand erhalten hat. (Der Käufer war jedoch so schlau und hat dieses nur unter Vorbehalt unterschrieben.) Am Abend des Auslieferungstages fällt dem Käufer auf, dass dieses kostenpflichtige Extra nicht funktioniert. Er sucht am nächsten Werktag den Verkäufer auf und erfährt, dass das erworbene Ausstattungsdetail innerhalb der nächsten sechs Monate nachgerüstet wird (ist auch bspw. drei Monate später erfolgt). Dieses und weitere Mängel führen zur Zerrüttung des Verhältnisses, sodass der Kunde von seinem vertraglichen Recht Gebrauch macht, zukünftig für weitere Mangelbeseitigungen ein anderes Autohaus aufzusuchen. Nun sind bspw. fast zwei Jahre um (sodass die Gewährleistungsfrist nun auslaufen könnte) und der Wagen hat immer noch bspw. 10 Mängel (manche Wiederholungsmängel manche sind bisher „unberührt“). Der Käufer sucht schriftlich den Kontakt und fordert eine Nachbesserung durch Ersatzlieferung. Das Autohaus lässt direkt einen Anwalt schreiben, dass diese unverhältnismäßig sei. Hieraus ergeben sich einige fiktive Fragen (die der Anwalt und die Rechtsschutzversicherung des Käufers möglicherweise unterschiedlich beantworten):
Könnte es sich bspw. um (Eingehungs-)Betrug handeln, sodass sich hier eine Vertragsnichtigkeit gem. §134 BGB ergibt?
Ab wann greift die Verjährung? Zählt bei einem Verbrauchsgüterkauf
- das Datum der der Mangelanzeige,
- das Datum des ersten Nachbesserungsversuchs,
- der Termin der Nachrüstung (, da zusammenhängender Kauf – wie PC usw. -) oder
- der Tag der Warenauslieferung?
Für Eure Hinweise danke ich bereits an dieser Stelle!