Mangelhaftes Verbrauchsgut - und jetzt?

Hallo,

nehmen wir mal an, dass ein Verbraucher einen Neuwagen bei einem Autohaus bestellt. Der Vertrag sieht eine Individualregelung vor, dass der Verkäufer einen in jeglicher Form mangelfreien Neuwagen liefern muss. Dem Verkäufer ist auf Basis der ausführlichen Gespräche bewusst, dass gewisse Ausstattungsdetails unabdingbar sind und dass an diesen eine Vertragskontrahierung scheitern kann. Nun unterlässt der Verkäufer die Mitteilung (sowohl bei Vertragsabschluss als auch bei Übergabe, die bspw. im August 2011 stattgefunden hat), dass ausgerechnet ein wichtiges Ausstattungsmerkmal aufgrund von Produktionsrückständen (z.B. Atomunfall in Japan) nicht mitgeliefert wird. Er lässt den Käufer arglos zur Übergabe kommen, nimmt ihm das Geld in voller Höhe ab und legt ihm ein Übergabeprotokoll vor, welche beinhaltet, dass der Käufer den Wagen mit allen bestellten Ausstattungsmerkmalen und somit im vertragsgemäßen Zustand erhalten hat. (Der Käufer war jedoch so schlau und hat dieses nur unter Vorbehalt unterschrieben.) Am Abend des Auslieferungstages fällt dem Käufer auf, dass dieses kostenpflichtige Extra nicht funktioniert. Er sucht am nächsten Werktag den Verkäufer auf und erfährt, dass das erworbene Ausstattungsdetail innerhalb der nächsten sechs Monate nachgerüstet wird (ist auch bspw. drei Monate später erfolgt). Dieses und weitere Mängel führen zur Zerrüttung des Verhältnisses, sodass der Kunde von seinem vertraglichen Recht Gebrauch macht, zukünftig für weitere Mangelbeseitigungen ein anderes Autohaus aufzusuchen. Nun sind bspw. fast zwei Jahre um (sodass die Gewährleistungsfrist nun auslaufen könnte) und der Wagen hat immer noch bspw. 10 Mängel (manche Wiederholungsmängel manche sind bisher „unberührt“). Der Käufer sucht schriftlich den Kontakt und fordert eine Nachbesserung durch Ersatzlieferung. Das Autohaus lässt direkt einen Anwalt schreiben, dass diese unverhältnismäßig sei. Hieraus ergeben sich einige fiktive Fragen (die der Anwalt und die Rechtsschutzversicherung des Käufers möglicherweise unterschiedlich beantworten):

Könnte es sich bspw. um (Eingehungs-)Betrug handeln, sodass sich hier eine Vertragsnichtigkeit gem. §134 BGB ergibt?

Ab wann greift die Verjährung? Zählt bei einem Verbrauchsgüterkauf

  • das Datum der der Mangelanzeige,
  • das Datum des ersten Nachbesserungsversuchs,
  • der Termin der Nachrüstung (, da zusammenhängender Kauf – wie PC usw. -) oder
  • der Tag der Warenauslieferung?

Für Eure Hinweise danke ich bereits an dieser Stelle!

Könnte es sich bspw. um (Eingehungs-)Betrug handeln, sodass
sich hier eine Vertragsnichtigkeit gem. §134 BGB ergibt?

unterstellt es läge ein betrug vor, führt dieser grds. nicht zur vertragsnichtigkeit nach § 134 bgb, da nur eine seite gegen ein strafgesetz verstößt.
allerdings ist der vertrag anfechtbar nach § 123 bgb, der hier aber wohl nicht anwendbar ist…

Ab wann greift die Verjährung? Zählt bei einem
Verbrauchsgüterkauf

  • das Datum der der Mangelanzeige,
  • das Datum des ersten Nachbesserungsversuchs,
  • der Termin der Nachrüstung (, da zusammenhängender Kauf –
    wie PC usw. -) oder
  • der Tag der Warenauslieferung?

grundsätzlich löst die ablieferung der sache die verjährungsfrist aus, § 438 II bgb. wenn mehrere mängel existieren, besteht grds. für jeden ein nachbesserungsanspruch, die getrennt voneinander verfristen.
die durchführung von nachbesserungsarbeiten bzgl. eines bestimmten mangels führt nicht immer zum neubeginn der verjährungsfrist von ansprüchen (bzw. der verfristung von nacherfüllung/rücktritt) bzgl. dieses bestimmten mangels.
grds. beginnt die verjährung nur von neuem, wenn der verkäufer nicht aus kulanz handelt, sondern bewusst seiner nachbesserungspflicht nachkommt.

Hallo und herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Könnte möglicherweise eine Anwendung des § 138 (Verstoß gegen die guten Sitten) denkbar sein?

Weiterhin könnte man aufgrund Ihrer Ausführungen die Frage haben, ob eine mögliche Verjährung (2 Jahre) jeweils nach einem Nachbesserungsversuch neu beginnt und wo im BGB könnte man einen diesbezüglichen Hinweis finden?

Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!

Hallo und herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Könnte möglicherweise eine Anwendung des § 138 (Verstoß gegen
die guten Sitten) denkbar sein?

eher nicht. bei vertragsschluss war ja noch alles in ordnung… erst mit der erfüllung ist der käufer unzufrieden. das macht aber den vertrag nicht unwirksam.

Weiterhin könnte man aufgrund Ihrer Ausführungen die Frage
haben, ob eine mögliche Verjährung (2 Jahre) jeweils nach
einem Nachbesserungsversuch neu beginnt und wo im BGB könnte
man einen diesbezüglichen Hinweis finden?

BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/05;