Mangelnde Aufklärung vor Kauf?

Guten Morgen!

Ein Kunde hat ein Klimagerät gekauft. Dieses Klimagerät (Split-Gerät) darf laut Installtationsanleitung nur von einem Fachbetrieb installiert werden. Ohne Installation durch den Fachbetrieb erlischt sofort die Garantie. Zudem kann das Gerät nicht von einen Nichtfachmann in Betreib genommen werden, da noch Arbeiten am Gerät notwendig sind, die von einem Laien nicht vorgenommen werden können.

Der Verkäufer (Bei **ay.de) hat in der Verkaufsanzeige darauf jedoch nicht hingwiesen. Die Installtationskosten durch einen Fachbetrieb belaufen sich auf rund 300 Euro, das Gerät selber kosten 279 Euro.

Kann der Käufer verlangen, dass der Verkäufer aufgrund mangelhafter Aufklärung vor dem Kauf, die Kosten für die Installtation - ggfls. auch nur teilweise - übernimmt?

Worauf kann sich der Käufer ggfls. gesetzlich berufen?

Aufgrund der hohen Kosten für die Installtation, liegt der Verdacht nahe, dass diese wissentlich im Verkaufsinserat von Verkäufer verschwiegen werden und der Käufer bewusst getäuscht wird. Das Gerät würde sich wesentlich schlechter verkaufen, wenn im Verkaufsinserat die Installationskosten angegeben werden würden.

Der Käufer wurde von Verkäufer auf den Sachverhalt hingewiesen. Der Verkäufer meinte hierzu nur, dass der Käufer doch vom Kauf zurücktreten könne. Dies will der Käufer jedoch nicht, da er eine Klimaanlage gekauft hat und das Gerät an sich den Beschreibungen im Verkaufsinserat entspricht und das Gerät fehlerfrei ist.

Vielen Dank!

Carsten

Der Käufer wurde von Verkäufer auf den Sachverhalt
hingewiesen. Der Verkäufer meinte hierzu nur, dass der Käufer
doch vom Kauf zurücktreten könne. Dies will der Käufer jedoch
nicht, da er eine Klimaanlage gekauft hat und das Gerät an
sich den Beschreibungen im Verkaufsinserat entspricht und das
Gerät fehlerfrei ist.

Hallo,

die Unmöglichkeit das Gerät ohne weitere Kosten in Betrieb zu nehmen, stellt auch meines Erachtens einen gravierenden Mangel dar. Doch sollten mit der Rücknahme des Gerätes doch wohl alle Probleme beseitigt sein. Mehr kann man in diesem Fall eigentlich nicht verlangen.

Viele Grüße,
Dietmar

Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält, und bei dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die Willensentschließung des anderen beeinflusst.

Das könnte es doch sein, oder?

Gruß Wunderblume