Mangelnde Schalldämmung

Ein Mieter zieht zur Miete in eine Neubauwohnung, deren Standard in der Ausstattung mit Luxus beschrieben wurde. Der Schallschutz ist minderwertig, beim Mieter beschwere sich die Mieter in der Wohnung darunter, dass man jeden Schritt bzw. jedes Wort hört. Jeden Tag stehen die Mieter vor seiner Tür und beschweren, dabei verhält sich der Mieter tadelos.

Zusätzlich hat der Mieter im UG einen Raum gemietet, der als Büro genutzt wird, er kann aufgrund des Lärms (ebenfalls aufgrund des qualitativ schlechten Schallschutzes) den Raum nicht zum Arbeiten/Telefonieren nutzen.

Welche Möglichkeiten hat der Mieter

a. in seiner Privatwohnung, da die ständigen Beschwerden seine Lebensqualität beeinträchtigen

b. beim Büro

Mietminderung?

Schallschutz ist nicht Ausstattung sondern Substanz. Der Schallschutz muss den Vorschriften bei Erstellung des Gebäudes entsprechen. Wenn er dies nicht tut, mag der Weg zur Mietminderung frei sein. Davor haben die Gerichte aber ein Gutachten gesetzt und das kostet so einiges.

vnA

Hallo

Schallschutz ist nicht Ausstattung sondern Substanz. Der
Schallschutz muss den Vorschriften bei Erstellung des Gebäudes
entsprechen. Wenn er dies nicht tut, mag der Weg zur
Mietminderung frei sein.

Um es vorwegzunehmen: Die einzige baurechtliche Vorschrift ist die DIN 4019. Aber der damit vorgeschriebene Mindestschallschutz entspricht sehr deutlich nicht den heutigen Vorstellungen. Also kann ein Gutachter durchaus zu dem teuren Ergebnis kommen, dass die DIN 4109 eingehalten ist…

Hier etwas Literatur:
http://www.dgfm.de/fileadmin/downloads/Merkblaetter/…

Gruß
smalbop

1 Like

Schallschutz ist nicht Ausstattung sondern Substanz. Der
Schallschutz muss den Vorschriften bei Erstellung des Gebäudes
entsprechen. Wenn er dies nicht tut, mag der Weg zur
Mietminderung frei sein. Davor haben die Gerichte aber ein
Gutachten gesetzt und das kostet so einiges.

Das wirft allerdings eine interessante Frage bzgl. der Privatwohnung auf. Völlig zutreffend ist, dass ein unzureichender Schallschutz einen Mangel darstellt und eine Minderung begründen kann.

Aber: Die Minderung greift nur, wenn die Beeinträchtigung des Mieters tatsächlich aus diesem Mangel herrührt. Hier, so verstehe ich die Frage, ist es aber so, dass der Mieter selbst keinen Lärmbeeinträchtigungen in der Privatwohnung ausgesetzt ist, sondern die anderen Mieter. Die Tauglichkeitsminderung rührt also praktisch erst auf Umwegen aus dem mangelnden Schallschutz her und äußert sich in den Beschwerden der anderen Mieter (die sich diesbezüglich an sich an den Vermieter wenden müssten).

Wäre mal interessant, das zu entschieden.

Gruß
Dea

1 Like

Die Tauglichkeitsminderung
rührt also praktisch erst auf Umwegen aus dem mangelnden
Schallschutz her und äußert sich in den Beschwerden der anderen
Mieter (die sich diesbezüglich an sich an den Vermieter wenden
müssten).

Genau um diesen Punkt geht es dem Mieter. Er kann seine Privat Wohnung nicht in der Form nutzen, wie es angebracht wäre. Er kann sich nur noch im Flüsterton unterhalten, muss staändig seine Kinder ermahnen leise zu sein etc…

Wenn er hier mindert, wie muss die Argumentation sein bzw. was ist die rechtliche Grundlage?

Hi,

Genau um diesen Punkt geht es dem Mieter. Er kann seine Privat
Wohnung nicht in der Form nutzen, wie es angebracht wäre. Er
kann sich nur noch im Flüsterton unterhalten, muss staändig
seine Kinder ermahnen leise zu sein etc…

Wenn er hier mindert, wie muss die Argumentation sein bzw. was
ist die rechtliche Grundlage?

Mir wäre es als Mieter zu heikel, in diesem Fall selbst zu mindern. Ob es ein Richter im Zweifel auch so sehen würde, daß der Mieter wirklich zu den genannten Einschränkungen gezwungen ist, halte ich zumindest für fraglich - denn er legt sich die Einschränkungen ja selbst auf um Ärger mit dem Nachbarn zu vermeiden.

Ich würde eher mit dem „Untermieter“ sprechen und ihm erklären, daß man zwar versuchen kann leiser zu sein, daß man aber nicht bereit ist solch erhebliche Einschränkungen in Kauf zu nehmen und daß der Untermieter seinerseits die Miete mindern soll - denn er ist ja wirklich betroffen und kann die Einschränkung nicht abstellen. Der „Obermieter“ wiederum nutzt die Wohnung nur vertragsgemäß.

Gruß Stefan

1 Like