'Mankogeld' und unbezahltes Einarbeiten

Hallo,

Ich möchte ger wissen, ob es

  1. legal und
  2. üblich
    ist, wenn man für eine Kassentätigkeit unbezahlt eingearbeitet wird. Muss das so sein? Muss ein arbeitsloser Arbeitssuchender sich sowas heutzutage bieten lassen?

Dann noch was: Ist es rechtlich haltbar, dass ein Kassierer am Ende der Abrechnung von seinem Privatvermögen begleichen muss, was in der Kasse fehlt? Ganz gleich, ob es nun große oder kleine Beträge sind?

LG Marona

Hallo,

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat inzwischen die Haftung der Mitarbeiter bei solchen Fehlbeständen eindeutig eingeschränkt: Wollen Sie jemanden haftbar machen, müssen Sie als Arbeitgeber darlegen und beweisen können, dass explizit ein bestimmter Mitarbeiter den Fehlbestand verursacht hat. Dabei ist insbesondere der Nachweis erforderlich, dass die jeweilige Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter – wie der Jurist sagt - ausschließlicher und alleiniger Besitzer der Sache war, die abhanden gekommen ist. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter muss ausschließlich und alleine über die betreffenden Sache verfügt haben. Können Sie das nicht darlegen und beweisen, braucht der Mitarbeiter keinen Schadenersatz leisten (Az: AZR 175/97; in: AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung).

Allerdings lässt sich die komplizierte Beweisführung mit einer Haftungsklausel (Mankovereinbarung) umgehen. Mit einer solchen Vereinbarung kann die Haftung eines Mitarbeiters unabhängig vom Verschulden festgelegt werden. Gibt es einen Fehlbestand, muss der Mitarbeiter dann haften, unabhängig von der im Urteil des BAG festgelegten Haftungsbeschränkung. Voraussetzung für eine solche Mankovereinbarung ist aber, dass der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Gehalt eine Risikoprämie (Mankovergütung) bekommt. Diese Prämie muss das voraussichtlich zu erwartende Manko abdecken (BAG, Az.: 8AZR 386/98; in: BD 2000, Seite 1078).

Da die Rechtsprechung an solche Mankovereinbarung hohe Anforderungen stellt, sollten Sie als Arbeitgeber jedoch unbedingt dafür Sorge tragen, dass mit dem vereinbarten Mankogeld wirklich der voraussichtlich zu vereinbarende Fehlbetrag abgedeckt wird. Anderenfalls kann es Ihnen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung passieren, dass Sie trotz Mankovereinbarung am Ende leer ausgehen.

Im Grunde einfach erklärt: Wenn Du nicht ein Mankogeld erhältst (zuzüglich zum Gehalt), welches evtl. Fehlbeträge abdeckt, darfst DU nicht haftbar gemacht werden.

Wenn Du nur einen geringen Stundenlohn erhältst, darf Dir Kassendefizit nicht abgezogen werden. Versucht wird es aber gern…

Grüße

Wendy

Hallo,

Ich möchte ger wissen, ob es

  1. legal und
  2. üblich
    ist, wenn man für eine Kassentätigkeit unbezahlt eingearbeitet
    wird. Muss das so sein?

Hallo Marona Funny, zum Mankogeld wurde ja schon geantwortet. Bezüglich unbezahltes Probearbeiten find ich das http://www.ovs.de/ovs_arbeitsrecht/home_42225.html ganz interessant.

Muss ein arbeitsloser Arbeitssuchender
sich sowas heutzutage bieten lassen?

Meinst du das jetzt moralisch oder ob man eine Sperre zu befürchten hat?

Bieten lassen muss man sich leider einiges. In meiner Branche ist das üblich und wenn man sich weigern würde, dann --> „Der Nächste bitte!“ :frowning:

MfG

Hallo,

ich danke für eure interessanten Antworten.
Die Frage, ob man sich das bieten lassen muss (Einarbeiten ohne Bezahlung) stellte ich nicht aus Angst vor einer Sperre, sondern das war rein moralisch gemeint. Aber gut - ich musste zwar zu vorgeschriebenen Zeiten da sein, aber eine Leistung wurde von mir nicht explizit verlangt. Das war wohl noch am Rande des Legalen.
Schwieriger wird die Sache mit Mankogeld/Mankovergütung. In dem Fall geht es um einen 400 Euro-Job mit ca. 6,15 Euro Stundenlohn. Die Mankovergütung beträgt 5 Euro im Monat (die man auch ausbezahlt bekommt, wenn kein Manko da ist). Das Fehlbestands-Risiko wird damit aber meiner Meinung nach nicht abgedeckt. Wie seht ihr das?

LG Marona

Hi Marona,

ich hatte auch einen damals noch 625 DM Job mit 11 DM Stundenlohn an einer Kinokasse - ohne jegliches Mankogeld, bei dem man als Mitarbeiter komplett für jeden Fehlbetrag aufkommen mußte.

Ganz ehrlich - wär es mir mit einem größeren Betrag passiert, ich hätt mich rechtlich dagegen gewehrt. So hab ich eben immer sehr sehr gut aufgepaßt, daß ich korrekt kassiere. Was nicht immer einfach war, angesichts der Tatsache, daß ich aufgrund von Sorgfalt ziemlich schnell die Infokasse (übergoerdnet, durfte als einzige auch Auszahlungen machen) übertragen bekam und mit langen Schlangen vor der Hauptvorstellung…

Arbeitsrechtlich hätte ich sicher in einem evtl.Prozeß recht bekommen, und rechtschutzversichert war ich.

Hab insgesamt dort nur 5 Monate gearbeitet, mit Massen Überstunden noch 2 weitere Monate Geld bekommen. Dann wurde das 625 DM Gesetz geändert und Nebenjobs waren nicht mehr attraktiv neben einem Hauptjob.

Ob das zu Deiner Entscheidungsfindung beiträgt - keine Ahnung.
Der Arbeitgeber damals hat sich an keinerlei rechtlichen Verpflichtungen gehalten (Urlaub auch für 625 DM Kräfte, Krankheitsfortzahlung und und und… auf Dauer wär das wahrscheinlich eh nichts gewesen…)

Ach ja - für die Einarbeitung mußten wir damals auch ohne Geld eine halbtägige Kassenschulung verpflichtend besuchen…

Wendy

Hi,

nur 'ne kleine Anekdote: Nach der Schule habe ich mehrere Wochen in einem großen Supermarkt (Größenordnung Famila, real, …) gejobbt. Und einmal ist es mir abends bei der Abrechnung passiert, dass ich von der Kassenleitung gelobt wurde weil meine Kasse auf den Pfennig genau stimmte, so selten kam das vor!

Man muss auch mal die Relation sehen. Wenn in der Kasse abend von €20.000.- fünfzig fehlen sind das nur 0,25%! So eine Fehlerrate sollten mal andere vormachen.

Grüße,
J~

Das Fehlbestands-Risiko wird damit aber meiner Meinung nach nicht
abgedeckt. Wie seht ihr das?

Hallo Marona, falls du nochmal hier reinschaust. Hier ist noch was zu den Bedingungen der Mankohaftung http://www.wprmaier.de/lex/DE19990502.htm

Falls es dich noch interessiert.

MfG