Hallo,
mal angenommen jemand arbeitet seit einigen Jahren als Aushilfe auf 400.- Basis als Kassenkraft in einem Kaufhaus/Supermarkt. Nun wird das Kaufhaus verkauft, man bekommt neue Arbeitsverträge. Wenn nun der Arbeitnehmer im ersten Monat dieses neuen Arbeitsvertrages, der Probezeit genannt wird, krank wird, gibt es für die Krankheitstage angeblich keine Bezahlung, das stünde so im Manteltarifvertrag Handel. Wo könnte der Arbeitnehmer überprüfen ob das rechtens ist?
Viele Grüße
DM
Hallo,
Hallo,
mal angenommen jemand arbeitet seit einigen Jahren als
Aushilfe auf 400.- Basis als Kassenkraft in einem
Kaufhaus/Supermarkt. Nun wird das Kaufhaus verkauft, man
bekommt neue Arbeitsverträge.
Das ist nicht automatisch so bei Betriebsübergang.
Wenn nun der Arbeitnehmer im
ersten Monat dieses neuen Arbeitsvertrages, der Probezeit
genannt wird,
Erneute Probezeit dürfte in dem geschilderten Fall höchstwahrscheinlich unzulässig sein
krank wird, gibt es für die Krankheitstage
angeblich keine Bezahlung, das stünde so im Manteltarifvertrag
Handel.
Das ist glatt gelogen.
Wo könnte der Arbeitnehmer überprüfen ob das rechtens
ist?
Beim AG, den der AN auffordert, den MTV zur Einsicht vorzulegen. Dazu ist der AG verpflichtet.
Viele Grüße
DM
&Tschüß
Wolfgang
krank wird, gibt es für die Krankheitstage
angeblich keine Bezahlung, das stünde so im Manteltarifvertrag
Handel.
Das ist glatt gelogen.
Das kommt drauf an, wie viel der Tarifvertrag hergibt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der AG erst ab der 4. Woche Beschäftigungswoche verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit krank, muss die Krankenkasse mit Krankelgeld einspringen. Einzel-/Tarifvertraglich kann man das natürlich vorziehen.
LG Bürostuhlakrobatin
Hallo Bürostuhlakrobatin
Im Schulnotensystem könnte man nun ein glattes „ungenügend“ geben.
Thema verfehlt.
Setzen.
Gruß,
LeoLo
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Hallo,
es ist gelogen, das irgendwas im MTV Einzelhandel Bayern zu dieser 4-Wochen-Frist des § 3 Abs. 3 EFZG steht außer einem Verweis auf das Gesetz
Auch in allen anderen mir bekannten TV’en des Einzelhandels steht dazu nichts drin.
Die ganze von der UP geschilderte Situation riecht sowieso insgesamt sehr streng danach, daß der § 613a umgangen werden soll.
Bei einem Betriebsübergang bliebe ja der alte Arbeitsvertrag bestehen und die Frist des § 3 Abs. 3 EFZG wäre kein Thema.
&Tschüß
Wolfgang
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