Manverfahren: Abgabe an das Prozessgericht -

… Was ist zu tun?

Hallo,

ich muss leider regelmäßig gerichtliche Mahnverfahren durchführen.
Bis dato zahlten die Schuldner nach erhalt des Bescheids, da die Leistung ganz klar erbracht wurde, oder haben sich bzgl. einer Ratenzahlung o.ä. an mich gewendet.
In Einzelfällen habe ich eine Beitreibung betrieben, aber nun ist es anders:

Der Schuldner hat Einspruch eingelgt und keine Begründung angegeben. ’
Ich habe nun noch Gerichtsgebühren nachzahlen müssen und das Verfahren wurde „an das Prozessgericht“ abgegeben.

Was ist nun zu tun? Muss ich dort meinen Anspruch begründen? Wird auf die Reaktion des Gläubigers gewartet?

Es ist bei diesem Gläubiger nicht sinnvoll einen Anwalt zu beauftragen, da er wohl kurz vor dem Bankrott steht.

Mir ist klar, dass hier keine Rechtsberatung erfolgen darf oder kann, aber ggf. kann ja jemand Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen mitteilen.

hallo lyboy, entweder erwartet das prozessgericht nun schriftlich die Begründung oder lädt zur mündlichen Verhandlung. Gegenstandswert bis5000eur ohne Anwaltszwang.

Gegenstandswert liegt über 5t€.
Ist es also richtig, dass ich einen Anwalt beauftragen muss?

Der Gläubiger muss den Widerspruch nicht begründen, sondern du musst nun Klage einreichen.

Hallo Sillyboy,

ich kann Dir leider nicht weiterhelfen. Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen habe ich nicht. Vielleicht kommst Du in diesem schwierigen Fall ohne fachanwaltliche Beratung echt nicht aus.

Viel Glück und Erfolg !
Herzliche Grüße
Bernhard

ja, soweit ich weiß, ja. Es wird im schreiben des Prozessgerichtes auch nochmal erwähnt werden.

Gegenstandswert liegt über 5t€.
Ist es also richtig, dass ich einen Anwalt beauftragen muss?

Vielen Dank für Deine Antwort!

Sie müssen unterscheiden:
a. Gegen den Mahnbescheid wurde Widerspruch (also kein Einspruch) erhoben. In diesem Fall werden Sie hiervon benachrichtigt und müssen eine gerichtliche Entscheidung in einem Zivilprozess beantragen. Die Einzahlung der Gerichtsgebühr wird im Regelfall als solch ein Anrag gewertet.
b. Auf den Mahnbescheid wurde seitens des Schuldners nicht reagiert und es wurde bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Hiergegen kann dann der Schuldner Einspruch erheben, was automatisch zum Klageverfahren führt.
Der anschließende Zivilprozess wird vom zuständigen Gericht geführt. Es folgt also eine „Beweisaufnahme“ und Sie werden aufgefordert, Ihren Anspruch zu begründen.
Der Unterschied ist der, dass Sie im zweiten Fall bereits die Möglichkeit haben zu vollstrecken und zwar unabhänging vom noch laufenden Zivilstreit. Hiergegen kann der Schuldner aber auch vorläufig vorgehen.
MfG
Jürgen

Normalerweise wird man vor Gericht die Rechnung und den Lieferschein bzw. den Leistungsnachweis vorlegen. Und der Schuldner wird begründen müssen, warum er nicht zahlen will. Ein sogenannter „leerer“ Einspruch kommt allerdings häufig vor bei Schuldnern, die nicht zahlen können. Damit versuchen sie die Zahlung hinauszuschieben, was natürlich kurzsichtig ist.

Hallo,

vielen Dank für Antwort.

Es handelt sich um Fall A. Der Schuldner hat einen Widerspruch gegen den Mahnbeschied eingelegt und ich habe nun die Gerichtsgebühr gezahlt.

Heißt das also, dass ich nun vom Prozessgericht aufgefordert werde meine Nachweiße im Zivilprozess vorzulegen oder muss ich selbst aktiv werden?

Gruß

Formal müssten Sie nun das Klageverfahren beantragen.
Im Regelfall wird das aber durch die Zahlung der Gerichtsgebühren konkludent so gewertet.
Fragen Sie zur Sicherheit beim Gericht nach.
Ich gehe davon aus, dass der Richter auf Sie zukommt. Trotzdem: Eine Nachfrage beseitigt alle Zweifel.

Hallo, Du musst nun Deinen Anspruch begründen, mit Nachweisen die die Forderung begründen sowie Verzug nachweisen (vor Antrag MB fruchtlose Fristsetzung)somit sind dann auch die Zinsen begründet.

Nach Deiner Begründung muss der Schuldner seinen Einspruch innerhalb einer bestimmten
Frist begründen und auf Deinen Schriftsatz erwidern. Tut er dies nicht innerhalb der Frist ergeht Versäumnisurteil - gegen den der Schudlner wieder Einspruch einlegen kann.

LG

hallo,
so aus dem stegreif-wenn ich mich recht entsinne- ist die einlegungsfrist kürzer als die begründungsfrist.
d.h. die begründung muss erfolgen…kann aber einige wochen nach einlegung kommen.

insoweit wäre zunächst auf die begründung zu warten. i.d.r. erteilt aber das gericht die notwendigen hinweise, was zu tun ist. in den schreiben müssten belehrungen sein.

viel erfolg und früße

Hallo,
ihre Anfrage trifft nicht mein Fachgebiet, weshalb ich nicht zufriedenstellend darauf antworten kann.
Eigene Erfahrungen mit Mahnverfahren habe ich nicht. Mein Bauchgefühl würde sagen: Einspruch näher darlegen lassen und eigenen Anspruch unabhängig davon begründen.
Im Ernstfall muss es mit dem Anwalt gehen, wie immer ist der Rechtsweg die letzte(einzige) zielführende Lösung. Ganz klar ist mir nicht warum bei einem Mahnbescheid schon Gerichtskosten anfallen. Ich würde sicherlich das zentrale Mahngericht kontaktieren um dort um Rat zu fragen.

MFG