Hallo,
wenn jemand ein zusammengesetztes Wort als Marke anmelden will, z.B. Hautaktiv o.ä., dann geht dies ja nicht, da es an jeglicher konkreter Unterscheidungskraft fehlt gem. §8 II Nr. 1 MarkenG (vermutlich auch Nr. 2?). Aber wie sieht es aus, wenn dazu das Logo besonders ausgestaltet wird und dieses als Marke geschützt werden soll? Das zusammengesetzte Wort bleibt ja.
Vielen Dank!
P.S.: Diese Frage dient lediglich der Klausurvorbereitung - es handelt sich hier nicht um Rechtsberatung für mich 