Marke

Hallo,
wenn jemand ein zusammengesetztes Wort als Marke anmelden will, z.B. Hautaktiv o.ä., dann geht dies ja nicht, da es an jeglicher konkreter Unterscheidungskraft fehlt gem. §8 II Nr. 1 MarkenG (vermutlich auch Nr. 2?). Aber wie sieht es aus, wenn dazu das Logo besonders ausgestaltet wird und dieses als Marke geschützt werden soll? Das zusammengesetzte Wort bleibt ja.

Vielen Dank!

P.S.: Diese Frage dient lediglich der Klausurvorbereitung - es handelt sich hier nicht um Rechtsberatung für mich :wink:

Hallo,

geht und wird auch gerne gemacht/empfohlen, wenn der wortbestandteil alleine nicht eintragungsfähig ist, der mandant sich aber nicht davon abbringen lässt

der schutz gilt dann natürlich nur in der version mit bildbestandteil. das heißt ein markeninhaber von „hautaktiv + bild1“ kann nicht gegen die marke „hautaktiv + bild2“ vorgehen (sofern bild1 und bild2 sich nicht ähnlich sind, natürlich)