Moin!!
Angenommen es gäbe eine Theatergruppe namens „Xyz Abcd“ die sich ihren Namen schützen lassen will. Laut Recherche beim DPMA ist der Name auch frei von Eintragungen.
Nun gäbe es aber bspw. noch ein DJ-Duo mit demselben Namen und ein Zauberer-Duo mit ganz leicht abgewandeltem Namen „Xyz AbCd“ (also ein Buchstabe mitten im Wort großgeschrieben).
Nehmen wie an, die Theatermenschen würden eine Internetseite unter www.xyzabcd.de betreiben. Die DJs würden www.xyzabcd.com nutzen, die Zauberer www.xyz-abcd.de.
-
Wäre es nach erfolgreicher Eintragung möglich, auch die Zauberer um Unterlassung der Namensnutzung zu „bitten“?
-
Wäre es möglich die Weiternutzung der Domains durch DJs und Zauberer zu verhindern?
Und dann gibt es da noch das Thema der Klassifizierung. Gibt man beim DPMA bei der Suche in der Nizza-Klassifikation das Suchwort „Theater“ ein, erhält man 11 Treffer in der Klasse 41. Darunter Dinge wie „Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]“, „Theateraufführungen“, etc.
Guckt man jedoch in die „Klasseneinteilung für Waren und Dienstleistungen“ findet sich dort die Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.
Was wäre bei einer solchen Anmeldung nun anzugeben. Würde man lediglich „Klasse 41: Unterhaltung“ angeben und sämtliche „Unterthemen“ wie Eintrittskartenvorverkauf, Theateraufführungen, etc. wäre damit abgehakt? Oder müsste man das irgendwie weiter aufschlüsseln?
Schon mal vielen Dank,
n.