Markenanmeldung: Deutsche Marke vs. Europäische M

Hallo werte Experten und werweisswass-Gemeinde.
Meine Frage die ich mir stelle:

Wenn ich eine Wortmarke in Deutschland erfolgreich angemeldet und eingetragen habe, die selbe Wortmarke aber von einem zweiten auf europäischer Ebene eingetragen wird: Zählt dazu rechtlich dann der Tag der Eintragung oder der Tag der Anmeldung? Und warum ist es überhaupt möglich in Deutschland eine Marke anzumelden, die in Europa schon angemeldet ist? Hat hier das DPMA keine Prüfungspflicht? Danke für möglichst erschöpfende Auskünfte ;o) Ralf

Hallo,

vielen Dank für die Anfrage. Ihre Frage ist sehr speziell und fällt in den Bereich der Rechtsberatung.

Ich bin kein Anwalt und kann / darf daher nur allgemeine Hinweise und Tipps geben. Bitte wenden sie sich an einen Markenanwalt.

Gerne können sie sich an meinen Kooperationspartner,
Herr RA Schiller, Berlin wenden ( http://www.f-200.com/sylvioschiller.html ). Sagen Sie ihm viele Grüße von mir.

MfG

Stefan Geisler

Hallo,

es zählt der Tag der Anmeldung bzw. der Prioritätstag, unabhängig davon, wann die Marke tatsächlich eingetragen wird/wurde.

Das DPMA hat keine Prüfungspflicht auf etwa Neuheit oder bestehende Eintragungen anderswo mit Wirkung für Deutschland, sondern prüft bei der Eintragung in der Regel vorrangig auf absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) (was nicht bedeuten muss, dass auf Deutschland erstreckte internationale Registrierungen oder Gemeinschaftsmarken immer unerkannt und unbeanstandet bleiben).

Das heißt, es kann durchaus zu identischen oder ähnlichen Eintragungen kommen, für die dann aber gegebenenfalls ein relatives Schutzhindernis (§ 9 MarkenG) besteht. Dann kann ein Markeninhaber ein Löschungsverfahren durchführen, um die vom Zeitrang her jüngere Marke wieder löschen zu lassen.

smuc

Hallo Ralf,
im Markenrecht ist immer der Zeitrang (=Anmeldetag, Tag der Anmeldung) entscheidend. Es gibt kein Vorbenutzungsrecht, also ein Recht auf Weiterbenutzung wegen vorheriger Benutzungsaufnahme.

Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen:

  • notorisch bekannte (nicht eingetragene) Marke
  • bösgläubige Markenanmeldung, Sperrmarke, Hinterhaltsmarke (= Markenanmeldung zum Zwecke des Wettbewerbskampfes, nicht wegen Markenschutz)
  • Unternehmenskennzeichen
  • Anmeldung durch ungetreuen Agenten

Das deutsche Markengesetz und die Europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung sehen lediglich eine amtliche Prüfung ABSOLUTER Schutzhindernisse vor. Hierzu zählen:

  • Verstoß gegen die guten Sitten,
  • freihaltebedürftige Zeichen und/oder
  • Marken mit Täuschungseignung, usw.

Eine ältere, bereits geschützte Marke wäre ein relatives Schutzhindernis, z.B. wegen Verwechslungsgefahr. Zur Beseitigung solcher jüngeren Marken oder Anmeldungen gibt es die Möglichkeit der Bemerkungen Dritter, Widerspruch oder Löschungsantrag bzw. Löschungsklage.
Eine Prüfungspflicht besteht daher nicht für das deutsche Patent- und Markenamt oder dem HABM, sondern für den Inhaber der eingetragenen Marke (sogenannte Kollisionsüberwachung).

Gruß
patmade

Hallo „smuc“!

Vielen Dank für die Auskunft und die Zeit und Mühe.

Ein frohes Fest und ruhige Tage aus München!

Ralf Zmölnig

Hallo „patmade“.

Danke für die solide, sachliche und inhaltlich sehr hilfreiche Antwort!
Sollte ich einmal etwas für Dich tun können, so lass es mich wissen!
Danke und beste Grüße. Ralf

Hallo Herr Zmölnig,

keine Ursache. Ich wünsche Ihnen ebenfalls besinnliche und geruhsame Tage und einen guten Start ins Neue Jahr.

Beste Grüße,

sMUC