Markeneintrag wurde verweigert

Hallo,

vom Deutschen Patent und Markenamt kamm folgendes Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der Schutzfähigkeit der vorliegend angemeldeten Marke bestehen Bedenken (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die Bezeichnung „Steuerlinks“ besagt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen lediglich, daß diese sich insbesondere auf solche funktionellen Bereiche einer Internetseite beziehen, die Verbindungen („links“) zu anderen Webseiten usw. darstellen und ermöglichen und daß diese Webseiten sich insbesondere mit steuerlichen Problemen und Themen auseinandersetzen. Der angesprochene Verbraucher wird der Kennzeichnung daher lediglich eine sachbezogene Information über die darunter angebotenen und vertriebenen Dienstleistungen entnehmen, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Der Marke ist daher bereits die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Darüber hinaus unterliegt die Kennzeichnung als Dienstleistungsbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt, die nicht daran gehindert werden können dürfen, ihre Dienste in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu beschreiben.

Die Markenanmeldung unterliegt folglich den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zur Vermeidung einer Zurückweisung durch Beschluß wird die Rücknahme der Anmeldung empfohlen. Bitte beachten Sie, daß in Hinblick auf die vorstehende Beanstandung der Marke aus absoluten Gründen eine Klärung der Anmelderangabe und des Dienstleistungsverzeichnisses in der Angabe „sonstige Dienstleistungen“ zurückgestellt wurde. Sollte die Anmeldung aufrechterhalten bleiben, wäre diese Angabe zu erläutern, da ansonsten auch in dieser Hinsicht mit Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen wäre, weil dieser Begriff für das hiesige Verfahren als zu unbestimmt anzusehen ist (§§ 32 Abs. 3 MarkenG, 14 Abs.1 MarkenV). Für den Eingang Ihrer Äußerung ist eine Frist von einem Monat notiert. Mit freundlichen Grüßen

Welche Möglichkeit gibt es nun, die Marke DOCH noch eingetragen zu bekommen ?

Vielen Dank

Hi,

nur Einspruch würde helfen. Aber da das Amt mal aufgepasst hat, wird es wohl nichts nützen. Es ist mir ein Rätsel, wer auf den Gedanken kommt solche Begriffe, die nun wirklich Allgemeinplätze sind, schützen lassen zu wollen.

Micha

P.S. Ich würde mir dann die Buchstaben „e“, „a“ und „i“ sichern lassen und Lizenzen kassieren, dos würdo lustugos wordon! :wink:

Hallo,

auch ohne Patentanwalt zu sein, hätte ich Dir vorher sagen können, daß dieses Ansinnen aussichtslos ist. Dies aus guten und nachvollziehbaren Gründen, denn wenn beschreibende oder Bezeichnungen aus der Umgangssprache schutzfähig wären, ließen sich u. U. ganze Berufszweige blockieren oder behindern.
Suche Dir eine neue, unverwechselbare Bezeichnung, die sich einprägt, aber nicht beschreibend aus der Umgangssprache entlehnt ist.
Ansonsten fände ich es schön, wenn Du auch noch einen „richtigen“ Namen hättest, oder heißt Du Steuerlink?

Gruß
Wolfgang