Hallo,
vom Deutschen Patent und Markenamt kamm folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der Schutzfähigkeit der vorliegend angemeldeten Marke bestehen Bedenken (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die Bezeichnung „Steuerlinks“ besagt hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen lediglich, daß diese sich insbesondere auf solche funktionellen Bereiche einer Internetseite beziehen, die Verbindungen („links“) zu anderen Webseiten usw. darstellen und ermöglichen und daß diese Webseiten sich insbesondere mit steuerlichen Problemen und Themen auseinandersetzen. Der angesprochene Verbraucher wird der Kennzeichnung daher lediglich eine sachbezogene Information über die darunter angebotenen und vertriebenen Dienstleistungen entnehmen, aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Der Marke ist daher bereits die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Darüber hinaus unterliegt die Kennzeichnung als Dienstleistungsbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber auf dem Markt, die nicht daran gehindert werden können dürfen, ihre Dienste in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu beschreiben.
Die Markenanmeldung unterliegt folglich den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Zur Vermeidung einer Zurückweisung durch Beschluß wird die Rücknahme der Anmeldung empfohlen. Bitte beachten Sie, daß in Hinblick auf die vorstehende Beanstandung der Marke aus absoluten Gründen eine Klärung der Anmelderangabe und des Dienstleistungsverzeichnisses in der Angabe „sonstige Dienstleistungen“ zurückgestellt wurde. Sollte die Anmeldung aufrechterhalten bleiben, wäre diese Angabe zu erläutern, da ansonsten auch in dieser Hinsicht mit Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen wäre, weil dieser Begriff für das hiesige Verfahren als zu unbestimmt anzusehen ist (§§ 32 Abs. 3 MarkenG, 14 Abs.1 MarkenV). Für den Eingang Ihrer Äußerung ist eine Frist von einem Monat notiert. Mit freundlichen Grüßen
Welche Möglichkeit gibt es nun, die Marke DOCH noch eingetragen zu bekommen ?
Vielen Dank
