Markenrecht

Hallo Leute,

ein Unternehmer X bringt eine Zeitschrift, die nicht weit verbreitet ist und bei den Kunden unbekannt ist. Name der Zeitschrift ist „Der Allgemeinarzt“.

Der Arzt Maier hatt sich die Domain allgemeinarzt.de registrieren lassen.

Unternehmer X bitte Arzt Maier auf Unterlassung der Nutzung der Domain allgemeinarzt.de

Wie ist die rechtliche Lage ? Kommt hier ein Titelschutz nach § 4 MarkenG (auch wenn er keine Verkehrgeltung erreicht hat) oder § 12 BGB in Betracht?

Wie verändert sich die rechtliche Lage, wenn die Domain allgemeinerarzt.de heissen würde ?

Kann Maier sich auf Gattungsbegriff beruhen?

Vielen Dank im Voraus !

prinz-dersim

Ganz spontan wuerde ich sagen, es bestehen keine Ansprueche, denn erstens handelt es sich um verschiedene Dinge, naemlich Titel einer Zeitschrift und Internetadresse, zweitens war vielleicht der Arzt schon vorher dran, warum sollte er also zurueckstecken, und drittens ist das Wort „Allgemeinarzt“ so allgemein und verbreitet, dass es m.E. jeder nutzen kann, und viertens macht „Allgemeinerarzt“ ueberhaupt keinen Sinn, und fuenftens ist die Zeitschrift laut Sachverhalt bei Kunden unbekannt, d.h. es gibt nichts, was wirtschaftlich beeintraechtigt werden kann.
Gruss
Christoph