Hallo Leute,
ein Unternehmer X bringt eine Zeitschrift, die nicht weit verbreitet ist und bei den Kunden unbekannt ist. Name der Zeitschrift ist „Der Allgemeinarzt“.
Der Arzt Maier hatt sich die Domain allgemeinarzt.de registrieren lassen.
Unternehmer X bitte Arzt Maier auf Unterlassung der Nutzung der Domain allgemeinarzt.de
Wie ist die rechtliche Lage ? Kommt hier ein Titelschutz nach § 4 MarkenG (auch wenn er keine Verkehrgeltung erreicht hat) oder § 12 BGB in Betracht?
Wie verändert sich die rechtliche Lage, wenn die Domain allgemeinerarzt.de heissen würde ?
Kann Maier sich auf Gattungsbegriff beruhen?
Vielen Dank im Voraus !
prinz-dersim